Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.06.2011, RV/0717-W/11

Werbungskosten (Fachliteratur, DVD, Internetkosten) eines Religionslehrers


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Miterledigte GZ:
RV/0714-W/11
RV/0715-W/11
RV/0716-W/11

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0087 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer-veranlagung) für die Jahre 2006 bis 2009 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Veranlagungsjahren 2006 bis 2009 als Religionslehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er für das Jahr 2006 Werbungskosten in einem Gesamtbetrag von 2.913,86 €, im Jahr 2007 einen Betrag von 4.049,48 €, im Jahr 2008 einen Betrag von 2.552,70 € und im Jahr 2009 einen Betrag von 2.029,73 € + 1.017,92 € für eine Reise, insgesamt 3.047,65 € geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt für das Jahr 2006 als Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 830,82 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 1.227,13 €, für das Jahr 2008 ein Betrag von 771,43 € und für das Jahr 2009 ein Betrag von 1.643,26 € anerkannt.


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Veranlagungsjahr
Beantragte Werbungskosten
Bescheid
2006
2.913,86 €
830,82 €
2007
4.049,48 €
1.227,13 €
2008
2.552,70 €
771,43 €
2009
3.047,65 €
1.643,26 €

Hinsichtlich der nicht anerkannten Werbungskosten wurde begründend ausgeführt, dass Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten darstelle. Werke der Belletristik und Jugendbücher sind der privaten Sphäre zuzurechnen, weil es sich bei diesen Werken nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden. Selbiges gelte auch für die vom Steuerpflichtigen angeführten DVD´s. Einrichtungsgegenstände, sowie die Renovierung ihres Arbeitszimmer sind steuerlich nicht absetzbar. Von den angeführten Kosten für EDV und Zubehör (z.B. Druckerpatronen, CD-Brenner) werden im Schätzungswege 40% Privatanteil ausgeschieden.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. fristgerecht Berufung und begründet diese wie folgt:

1) Fachliteratur

In den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde die beantragte Fachliteratur nicht als Werbungskosten anerkannt. Als Begründung wurde angegeben, dass Werke der Belletristik und Jugendbücher der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Bei der angeführten Fachliteratur handle es sich nicht um Belletristik und schon gar nicht um Jugendbücher, sondern um Literatur, die im Unterricht mit jugendlichen Schülern als Arbeitsgrundlage verwendet wird. Die Buchtitel sind so speziell und sicher nicht Literatur allgemeinen Interesses, sodass die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nachgewiesen werden kann.

Dennoch wurden alle Werke nicht als Fachliteratur anerkannt.

Es wird daher der Antrag gestellt, die beantragte Fachliteratur als Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar für das Veranlagungsjahr

2006: in Höhe von 100,85 €

2007: in Höhe von 328,19 €

2008: in Höhe von 173,00 €

2009: in Höhe von 352,08 €

2) DVD

Auch hier wurden alle DVD´s mit derselben Begründung wie bei der Fachliteratur nicht als Werbungskosten anerkannt.

Da derselbe Sachverhalt wie bei der Fachliteratur vorliegt, wird der Antrag gestellt, die gesamten beantragten DVD´s als Werbungskosten anzuerkennen.

2006: 968,08 €

2007: 1.498,09 €

2008: 1.212,08 €

2009: 687,54 €

3) Internet

Es wurden irrtümlicherweise nur 50% der Kosten als Werbungskosten beantragt. Nun wird unter Berücksichtigung des geschätzten Privatanteils der Betrag von 60% der Internetkosten als Werbungskosten beantragt.

2006: 433,88 € (anstelle von 361,50 €)

2007: 435,82 € (anstelle von 363,18 €)

2008: 305,27 € (anstelle von 254,40 €)

2009: 164,88 € (anstelle von 137,40 €)

4) PC

Im Jahr 2008 wurde ein gebrauchter PC angeschafft, sodass die Nutzungsdauer mit 2 Jahren gerechtfertigt sei. Die AfA beträgt folglich 150 € (= 60% von 250 €).

Der Berufung beigelegt wurde eine Auflistung der nicht anerkannten, jedoch beantragten Werbungskosten:

Werbungskostenaufstellung 2006:


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Fachliteratur
Beantragte WK
Vom Finanzamt anerkannt
Gebauer, Schwangerschaft
23,60 €
0
Ziegler, Die neuen Herrscher
9,20 €
0
Becht, Italienische Riviera
18,40 €
0
Fujisawa, GTO 24
5,20 €
0
Moser, Der Rabe im Schnee
5,00 €
0
Moser, Der Mäusejaguar
2,50 €
0
Moser, Ein seltsamer Gast
5,00 €
0
Moser, Plim der Clown
5,00 €
0
Moser, Das große Fabelbuch
1,75 €
0
Moser, Winzig
1,75 €
0
Franquin, Gaston
5,10 €
0
Peyo, Die Schlümpfe
5,10 €
0
Crumb, Fritz the cat
10,20 €
0
DVD´s
915,18 €
0
Arbeitsmittel
1.573,39 €
469,32 €
Internet (12 x 60,25 €)
(50% =) 361,50 €
361,50 €
Summe
2.913,86 €
830,82 €

Werbungskostenaufstellung 2007:


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Fachliteratur
Beantragte WK
Vom Finanzamt anerkannt
Fussenegger, Elisabeth von Thüringen
13,30 €
13,30 €
Bottermann, Geschichte der Hl. Elisabeth
5,90 €
5,90 €
Koschyk, Hildegard von Bingen
9,95 €
9,95 €
Kinsella, Göttin
8,50 €
0
Djian, Die Frühreifen
22,60 €
0
Ahern, Ich liebe dich
8,95 €
0
Mann, Natur & Umwelt
6,20 €
0
Geiger, Es geht uns gut
9,80 €
0
Cilauro, Molwanien
15,40 €
0
Djian, In der Kreide
7,10 €
0
Kinsella, Prada
9,20 €
0
Ziegler, Das Imperium der S.
16,75 €
0
Zöllner, Geschichte Japans
25,60 €
0
Lindgren, Pippi Langstrumpf
13,30 €
0
Disney, Der König der Löwen
2,95 €
0
McBratney, Weißt du eigentlich,
12,30 €
0
Morris, Lucky Luke
4,50 €
0
Pratt, Corto Maltese
20,20 €
0
Azarello, 100 Bullets (1+2)
45,10 €
0
Stuart, Roy Stuart
11,99 €
0
Ricken, Philosophie des 20. Jahrhunderts
15,50 €
15,50 €
Ross, Tinnitus
14,30 €
0
Marquardt, Glutenfrei
13,30 €
0
Maeritz, Kroatien
15,40 €
0
DVD´s
1.498,09 €
0
Internet
363,18 €
363,18 €
Arbeitsmittel (anerkannt)
819,30 €
819,30 €
Summe

1.227,13

In den anerkannten Werbungskosten befinden sich u.a. Ausgaben für einen DVD-Recorder in Höhe von 319,00 €, von denen 60% (= 191,40 €) seitens des Finanzamtes anerkannt wurden.

Werbungskostenaufstellung 2008:


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Fachliteratur
Beantragte WK:
Vom Finanzamt anerkannt:
50 Cent, Dealer, Rapper
11,16 €
0
Wiener, Frauen am Herd
25,70 e
0
Billaudelle, Familienplaner
4,99 €
0
Bücken, Verflixtes Holz
9,99 €
0
Hauswaldt, Unsere Tiere
8,95 €
0
Djian, 100 zu 1
9,20 €
0
Migutsch, Mein schönstes Buch
18,20 €
0
Prusse, Mein Bilderbuch
10,30 €
0
Ricci, Dora explorer
15,50 €
0
Peyo, Schlümpfe
8,90 €
0
Disney, Playhouse
9,55 €
0
Disney, Prinzessinnen
10,55 €
0
Wlatzlawik, Anleitung
9,30 €
0
Sente, Thorgal
12,40 €
0
Miller, Dark Knight
8,90 €
0
DVD´s
873,26 €
0
Arbeitsmittel
267,03 €
267,03 €
Internet
254,40 €
254,40 €
AfA (PC)
250,00 €
100,00 €
AfA (Bildschirm)
150,00 €
150,00 €
Summe

771,43 €

Werbungskostenaufstellung 2009:


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Fachliteratur
Beantragte WK:
Vom Finanzamt anerkannt:
Reinhard, Alte und neue Spiele
5,10 €
0
Bley, Ein Stern strahlt
3,99 €
0
Hellinger, Liebe und Schicksal
9,20 €
0
Allert, Einhorngeschichten
7,10 €
0
Veen, Abgemacht ist abgemacht
5,13 €
0
Gondolino, Geschichten
6,95 €
0
Löwenzahn, Hofer
9,95 €
0
Frigger, Standpunkte der Ethik
10,95 €
10,95 €
Djian, Doggy Bag
55,20 €
0
Moser, Findelkind
7,20 €
0
Moser, Karierte Uhu
7,20 €
0
Finsterbusch, Prinzessin Lilifee
8,95 €
0
Lionni, Frederick
15,40 €

Migutsch, Mein Lesebuch
13,40 €
0
Morris, Lucky Luke
5,50 €
0
Waldstein, Istrien
14,90 €
0
Schlichter, Kroatien
18,46 €
0
Azzarello, 100 bollets
17,50 €
0
Pratt, Corto Maltese
62,50 €
0
Brubaker, Sleeper
67,50 €
0
Adventkalender
14,49 €
0
DVD´s
0
0
Arbeitsmittel
376,99 €
376,99 €
Internet
137,40 €
137,40 €
AfA
100,00 €
100,00 €
Reise
1.017,92 €
1.017,92 €
Summe

1.643,26 €

Diese Berufungen wurden beim unabhängigen Finanzsenat direkt eingebracht.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung gestellt, dass seitens des Bw. nicht beantwortet wurde.

In diesem Scheiben wurde dem Bw. die Gesetzeslage vorgehalten und auf die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die die private Lebensführung tangieren hingewiesen, wie z.B. Batterien (2006 und 2008), Telefon (2007), Bastelmaterialien (2008 und 2009).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde erster Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. ). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächlich Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.

1. Fachliteratur

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Bw. abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.

Bei den auf der Liste des Bw. angeführten Büchern handelt es sich nicht ausschließlich um Fachbücher, die derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Bw. abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, auch für andere Bevölkerungskreise ein Interesse zu wecken. Nach der dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Auflistung der Werke, die als typische Fachbücher qualifiziert und somit als Werbungskosten berücksichtigt werden können, sind:

14. Fussenegger, Elisabeth von Thüringen

15. Bottermann, Geschichte der Hl. Elisabeth

16. Koschyk, Hildegard von Bingen

34. Ricken, Philosophie des 20. Jahrhunderts

60. Frigger, Standpunkte der Ethik

Bei diesen Werken kann ein beruflicher Zusammenhang erkannt werden, da sich diese Bücher ausschließlich auf die Berufssparte des Bw. bezieht.

Diese Bücher wurden jedoch bereits vom Finanzamt in den verfahrensgegenständlichen Jahren als Werbungskosten anerkannt, sodass sich diesbezüglich keine bescheidmäßige Änderung ergibt.

Keine Werbungskosten, sondern Ausgaben oder Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 EStG 1988 sind die Kosten für den Erwerb folgender literarischer Werke:

1. Gebauer, Schwangerschaft

2. Jean Ziegler, Die neuen Herrscher

3. Becht, Italienische Riviera

4. Fujisawa, GTO 24

5. Moser, Der Rabe im Schnee

6. Moser, Der Mäusejaguar

7. Moser, Ein seltsamer Gast

8. Moser, Plim der Clown

9. Moser, Das große Fabelbuch

10. Moser, Winzig

11. Franquin, Gaston

12. Peyo, Die Schlümpfe

13. Crumb, Fritz the Cat

17. Kinsella, Göttin

18. Djian, Die Frühreifen

19. Ahern, Ich liebe dich

20. Mann, Natur und Umwelt

21. Geiger, Es geht uns gut

22. Cilauro, Molawien

23. Djian, In der Kreide

24. Kinsella, Prada

25. Ziegler, Das Imperium der S.

26. Zöllner, Geschichte Japans

27. Lindgren, Pippi Langstrumpf

28. Disney, Der König der Löwen

29. McBratney, Weißt du eigentlich,...

30. Morris, Lucky Luke

31. Pratt, Corto Maltese

32. Azarello, 100 Bulletts (1+2)

33. Stuart, Roy Stuart

35. Ross, Tinnitus

36. Marquardt, Glutenfrei

37. Maeritz, Kroatien

38. 50 Cent, Dealer, Rapper

39. Wiener, Frauen am Herd

40. Billaudelle, Familienplaner

41. Bücken, Verflixtes Holz

42. Hauswaldt, Unsere Tiere

43. Djian, 100 zu 1

44. Migutach, Mein schönstes Buch

45. Prusse, Mein Bilderbuch

46. Ricci, Dora Explorer

47. Peyo, Schlümpfe

48. Disney, Playhouse

49. Disney, Prinzessinnen

50. Wlatzlawik, Anleitung

51. Sente, Thorgal

52. Miller, Dark Knight

53. Reinhard, Alte und neue Spiele

54. Bley, Ein Stern strahlt

55. Hellinger, Liebe und Schicksal

56. Allert, Einhorngeschichten

57. Veen, Abgemacht ist abgemacht

58. Gondolino, Geschichten

59. Löwenzahl, Hofer

61. Djian, Doggy Bag

62. Moser, Findelkind

63. Moser, Karierter Uhu

64. Finsterbusch, Prinzessin Lillifee

65. Lionni, Frederick

66. Migutsch, Mein Lesebuch

67. Morris, Lucky Luke

68. Waldstein, Istrien

69. Schlichter, Kroatien

70. Azzarello, 100 Bullets

71. Pratt, Corto Maltese

72. Brubaker, Sleeper

73. Adventkalender

Bei den Werken Nummer 1, 2, 4, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 46, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 59 und 61 handelt es sich um Werke von allgemeinen Interesse, und sind nicht nur an die Berufsgruppe des Bw. adressiert. Einerseits sind es Bücher der Belletristik, wie auch Gesundheitsbücher bzw. Sachbücher, die für die Allgemeinheit geschrieben sind (Jean Ziegler, Hildegard von Bingen,...).

Bei den Werken Nummer 3, 22, 26, 37, 68 und 69 handelt es sich um Reiseführer, deren Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.

Bei den Werken Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 27, 28, 29, 45, 48, 49, 56, 58, 62, 63 64, 65 und 66 handelt es sich um Kinderbücher.

Bei den Werken Nummer 11, 12, 13, 30, 31, 32, 47, 51, 67, 70 und 71 handelt es sich um Comics.

Bei den Aufwendungen für das Buch "Familienplaner" (40) und den Adventkalender (73) handelt es sich um private Aufwendungen, die nicht abzugsfähig sind.

Bei diesen Werken handelt es sich nicht um typische Fachliteratur, sondern sprechen die breite Öffentlichkeit an, die in der Regel von literarisch, kulturell, politisch und sozialpolitisch interessierten Personen, losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.

2. DVD´s

Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 26) und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Unter Umständen kann ein solcher Nachweis auch bloß für die über die Grundausstattung eines Haushaltes hinausgehenden Wirtschaftsgüter einer bestimmten Art möglich sein (vgl. Lenneis, Abgrenzung der Betriebsausgaben/ Werbungskosten von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG - Aufteilungsverbot, in GS-Quantschnigg, Wien 2010, 231, 237, sowie zB die zu Tageszeitungen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0154, und vom , 96/15/0198).

Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit - entgegen der im angefochtenen bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht - idR nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vg. ).

Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes ist bei den genannten Wirtschaftsgütern des Haushaltes des Steuerpflichtigen entweder unmöglich oder wäre nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar. So wird es beispielsweise zwar zutreffen, dass ein Politikjournalist das im Wohnzimmer seiner Privatwohnung aufgestellte Fernsehgerät auch zum Verfolgen von Nachrichtensendungen und damit für berufliche Interessen nutzt. Damit ist aber insbesondere noch nichts über das Ausmaß der privaten Nutzung dieses Gerätes und damit darüber ausgesagt, ob eine berufliche Nutzung vorliegt, die ein bloß untergeordnetes Ausmaß übersteigt. Dazu kommt der nicht vollständig zu vernachlässigende Umstand, dass dem Steuerpflichtigen die Anschaffungskosten für das Fernsehgerät in seinen Wohnräumen in gleicher Weise angefallen wären, wenn dieses ausschließlich einer privaten Nutzung diente ().

Die DVD´s betreffen in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung, mag die Teilnahme am Kulturleben auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen ( Aufteilungsverbot ). Selbst ein konkreter Einsatz zu beruflichen Zwecken nimmt den DVD´s noch nicht die Eignung, in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch verwendet zu werden (). Aus diesem Grund ist eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Bildträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien nicht möglich.

Ebenso nimmt ein konkreter Einsatz eines Bildträgers zu beruflichen Zwecken diesem Bildträger nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, der einen späteren Gebrauch des Bildträgers zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung des Bildträgers ausschließen sollte.

Die Ausgaben für die DVD´s sind nicht abzugsfähige Aufwendungen.

In diesem Punkt ist die Berufung aus diesen Gründen abzuweisen.

3. Internet

Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere PC und Telefon, gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine betriebliche bzw. berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist. Auch wenn der Steuerpflichtige der betroffenen Berufsgruppen hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die Basisausstattung eines Haushaltes zugreifen kann, ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben. Solcherart kann für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden ().

Die Aufteilung der Kosten werden im Schätzungswege (40% Privatanteil, 60% beruflich veranlasst) bei der beruflichen Verwendung des Pc´s vorgenommen. Dies gilt für den Internetanschluss entsprechend. Die Kosten für die berufliche Verwendung des Internetanschlusses des Bw. sind folglich abzugsfähig. Es werden im Veranlagungsjahr 2006: 433,80 € (Differenz zu den beantragten Aufwendungen 72,30 €), im Veranlagungsjahr 2007: 435,82 € (Differenz zu den beantragten Aufwendungen 72,64 €), im Veranlagungsjahr 2008: 305,27 € (Differenz zu den beantragten Aufwendungen 50,87 €), im Veranlagungsjahr 2009: 164,88 € (Differenz zu den beantragten Aufwendungen 27,48 €) als Werbungskosten anerkannt.

Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.

4. AfA

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf eine Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung. Bei dem verfahrensgegenständlichen Pc handelt es sich um ein gebrauchtes Gerät, folglich erscheint dem unabhängigen Finanzsenat eine Restnutzungsdauer von zwei Jahren als glaubhaft und angemessen.

Die Anschaffungskosten betragen 500 €, die auf zwei Jahre verteilt abgesetzt werden können. Die Aufwendungen werden mit einem beruflichen Anteil von 60% als Werbungskosten anerkannt (= 150 €). In den Veranlagungsjahren 2008 und 2009 wird folglich eine AfA von 300 € (= 60% von den Anschaffungskosten von 500 €) als Werbungskosten anerkannt, das ergibt eine Differenz von 50 € pro Veranlagungsjahr.

In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.

5. DVD-Recorder 2007

Aus den gleichen Gründen wie bereits unter Punkt 2 (DVD) ausgeführt, unterliegen auch die Ausgaben für einen DVD-Recorder dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 und sind folglich nicht abzugsfähig.

6. Arbeitsmittel

Aus den gleichen Gründen wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, unterliegen folgende Ausgaben dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 und sind folglich nicht als Werbungskosten abzugsfähig:


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2006
Batterien
9,99 €
2007
Kopfhörer
11,99 €
2008
Bastelmaterialien
57,19 €

Batterien
8,90 €
2009
Bastelmaterialien
46,85 €

Zusammenfassend werden folgende Werbungskosten vom unabhängigen Finanzsenat anerkannt:

Veranlagungsjahr 2006


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Werbungskosten laut Bescheid
830,82 €
Internet - Differenz
+ 72,30 €
Batterien
- 9,99 €
Summe
893,13 €

Die 72,39 € ergeben sich aus der Differenz aus den bereits gewährten Werbungskosten von 50% (= 361,50 €) und den anerkannten Werbungskosten von 60% (= 433,80 €).

Veranlagungsjahr 2007


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Werbungskosten laut Bescheid
1.227,13 €
Internet - Differenz
+ 72,64 €
DVD-Recorder
- 191,40 €
Kopfhörer
- 11,99 €
Summe
1.096,38 €

Die 72,64 € ergeben sich aus der Differenz aus den bereits gewährten Werbungskosten von 50% (= 363,18 €) und den anerkannten Werbungskosten von 60% (= 434,82 €).

Veranlagungsjahr 2008


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Werbungskosten laut Bescheid
771,43 €
AfA
+ 50,00 €
Internet - Differenz
+ 50,87 €
Bastelmaterialien
- 57,19 €
Batterien
- 8,90 €
Summe
806,21 €

Die 50,87 € ergeben sich aus der Differenz aus den bereits gewährten Werbungskosten von 50% (= 254,40 €) und den anerkannten Werbungskosten von 60% (= 305,27 €).

Veranlagungsjahr 2009


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Werbungskosten laut Bescheid
1.643,26 €
AfA
+ 50,00 €
Internet - Differenz
+ 27,48 €
Bastelmaterialien
- 46,85 €
Summe
1.673,89 €

Die 27,48 € ergeben sich aus der Differenz aus den bereits gewährten Werbungskosten von 50% (= 137,40 €) und den anerkannten Werbungskosten von 60% (= 164,88 €).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at