Kosten für einen "Stimm- und Sprechtechnik Intensiv-Lehrgang" auf dem WIFI sind im gegenständlichen Fall bei einem Bankangestellten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Bw., Wien, vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Seilerstätte 22, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte für das Jahr 2006 Werbungskosten in Höhe von € 1.700,- geltend. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (). In einem Ergänzungsersuchen des Finanzamt vom wurde der Bw. ersucht, eine Darstellung der beruflichen Veranlassung der Aus-/Fortbildungskosten für das Jahr 2006 nachzureichen. Weiters wurde der Bw. ersucht, eine Bestätigung von seinem Dienstgeber über erhaltene oder nichterhaltene Kostenersätze betreffend seiner Aufwendungen nachzureichen.
In dem Schreiben vom führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Bw. seit Anfang 2006 als Projektmanager bei der Bank tätig sei. Seine Hauptaufgabe bestehe darin, wöchentlich dem Vorstand über den aktuellen Status quo zu berichten. Diese Berichterstattung erfolge in mündlicher Form im Rahmen einer Präsentation. Die Aufgabe des Bw. bestehe somit in reiner Kommunikationstätigkeit bzw. Vernetzung des Vorstandes mit den einzelnen Projektteams. Ohne eine klare und deutliche Stimme sowie entsprechendes Auftreten könne er seine Aufgabe nicht erfüllen.
Vorgelegt wurde ein Zahlungsbestätigung, mit der das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien bestätigt, dass der Teilnehmerbetrag für die Veranstaltung "Stimm- und Sprechtechnik Intensiv-Lehrgang" von dem Bw. € 1.900,- bezahlt worden sei. Von der WAFF hätte er einen Bildungsbonus in Höhe von € 200,- erhalten. Von seinem Dienstgeber, der Bank , wurde bestätigt, dass der Bw. seit als Angestellter in ungekündigter Stellung beschäftigt sei, und seitens der Bank keine Kostenersätze erhalten hätte.
Das Finanzamt hob den o.a. Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2006. Die Werbungskosten für das Sprachtraining wurden nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei den Aus- und Fortbildungskosten (Stimm- und Sprechtechnik Intensiv-Lehrgang) ein privates Mitinteresse nicht ausgeschlossen werden könne und daher diese Aufwendungen gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit.a (Aufteilungsverbot) EStG nicht anzuerkennen gewesen seien.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit folgender Begründung Berufung: "Stärkung der Stimme nach nachweislichen Stimmschwäche, um die Tätigkeit als Projektleiter der Bank (Vortragsdauer pro Tag: 5 Stunden) nachkommen zu können. Ohne Stimme kann man nicht vortragen. Aus verschiedenen Gründen (Räusperzwang, leise Stimme,..), war es notwendig mich im Bereich Stimm- und Sprechtechnik fortzubilden (rein beruflich), um meine Stimme als Vortragender (z.B. Vorstandsmeetings für das Projekt) nicht zu verlieren.Wenn ich diesen Kurs nicht gemacht hätte, hätte ich meinen Beruf nicht weiter ausüben können."
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw. bezieht seit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Bank. Er besuchte von bis einen "Stimm- und Sprechtechnik Intensiv-Lehrgang". Die Kosten für diesen Lehrgang in Höhe von € 1.900,- abzüglich Bildungsbonus von € 200,- machte der Bw. als Werbungskosten geltend.
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG gehören Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um Fortbildung handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Daneben sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen (Doralt, EStG11, § 16 Tz 203/3).
Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Doralt11, EStG, § 16 Tz 203/4/1).
Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (zB. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist idR die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen oder Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit nicht aus (Doralt11, EStG, § 16 Tz 203/5/1).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die mit einem Kurs "Stimm- und Sprechtechnik Intensiv-Lehrgang" verbundenen Aufwendungen (Kurskosten) als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten abziehbar sind.
Der Nutzen, den diese Bildungsmaßnahmen für die berufliche Tätigkeit des Bw. hatten - insbesondere in Hinblick auf die Teilnahme bzw. Leitung von Besprechungen, Halten von Präsentationen und von Pressekonferenzen - wird nicht in Zweifel gezogen. Allerdings stellen die besuchten Sprechtechnikkurse keine berufsspezifische Fortbildung dar.
Gemäß der Kursbeschreibung auf der Homepage des WIFI im Internet sind die Zielgruppe Personen, die die Qualität ihrer eigenen Stimme und Sprechweise mit großem Erfolg verändern wollen. Weiters wird in dem Kursprogramm darauf hingewiesen, dass eine wohlklingende Stimme häufig über Erfolg oder Misserfolg in der Karriere, aber auch im Privatleben entscheidet.
Der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen, aber auch von Personen mit privatem Interesse besucht werden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Kenntnisse allgemeiner Art vermittelt werden.
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Kurse lässt sich schließen, dass die in den Kursen vermittelten Fähigkeiten von allgemeiner Natur sind und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit angewendet werden können. Körpersprache, Sprechtechnik, persönliche Ausdrucksfähigkeit, etc. sind nicht nur als Projektmanager bei einer Bank, sondern in einer Vielzahl von Berufen und auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen, zB. im Familien- und Freundeskreis, von Bedeutung.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet ein verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().
In diesem Sinn entschied der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Kosten eines Schikurses für eine Sportlehrerin an der AHS, dass der Besuch derartiger Kurse - selbst wenn die Teilnahme an Schulschikursen nachgewiesen wird - doch für die Ausübung des Lehrberufes nicht notwendig ist und die Aufwendungen dafür Kosten der Lebensführung darstellen ().
Im Erkenntnis vom , 2000/15/0009, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kosten für eine Ausbildung in Gruppendynamik und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine Werbungskosten darstellen, da keine berufsspezifischen Inhalte der Seminare erkennbar waren, die Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen kamen und die vermittelten Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der Kommunikation in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.
Auch hinsichtlich der Aufwendungen einer Volkschullehrerin für den Kurs "Kunst- und Gestaltungstherapie" bestätigte der VwGH, dass zwar ein Nutzen für die Arbeit als Lehrerin nicht in Zweifel zu ziehen sei, aber keine anzuerkennenden Werbungskosten vorliegen, wenn die Inhalte des Lehrganges nicht ausreichend berufsspezifisch sind ().
Nicht zuletzt hat sich auch der unabhängige Finanzsenat in einer Reihe von Fällen mit Aus- und Fortbildungskosten befasst. So wurden in der Entscheidung vom , RV/204-L/05, die Aufwendungen einer Landtagsabgeordneten für ein Schauspielworkshop, in welchem Kenntnisse in Rhetorik, Kommunikation und Körpersprache vermittelt wurden, nicht als Werbungskosten anerkannt. Das gleiche gilt für den Rhetorikkurs eines Produktmanagers (-F/05), welcher ebenso wie das Schauspielworkshop allgemein zugänglich und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten war. Es mangelte an einem berufsspezifischen Inhalt und einem Nachweis der beruflichen Notwendigkeit.
Von der Rechtsprechung wird ein strenger Maßstab bei Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, angelegt. Vom unabhängigen Finanzsenat wird zwar nicht verkannt, dass der Bw. die erworbenen Fähigkeiten zweifellos im beruflichen Umfeld umsetzen konnte, laut seinen Angaben hat er wöchentlich den Vorstand zu berichten. Die Ausführungen des Bw. in dem Schreiben vom reichen jedoch nicht aus, eine konkrete berufliche Notwendigkeit des Erwerbs des bei den Kursen vermittelten Wissens darzulegen. Er führte aus, dass aus verschiedenen Gründen (Räusperzwang,...) es notwendig gewesen sei, sich im Bereich Stimm- und Sprechtechnik fortzubilden (rein beruflich), um seine Stimme als Vortragendes (zB. Vorstandsmeetings für das Projekt) nicht zu verheizen.
Er ist bereits seit bei der Bank tätig. Von seinem Dienstgeber, der Ersten Bank, wurde eine berufliche Notwendigkeit dieses Kurses nicht bestätigt.
Die Aufwendungen für die Kurse wurden zur Gänze vom Bw. getragen. Nach Literatur und Rechtsprechung wäre ein Kostenzuschuss ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit einer Fortbildungsmaßnahme. Im gegenständlichen Fall erfolgte zwar ein Kostenzuschuss in Höhe von € 200,- , allerdings nicht vom Dienstgeber, sondern als Bildungsbonus vom WAFF.
Da festzustellen war, dass die Zielgruppe des gegenständlichen Kurses Personen sind, die die Qualität ihrer eigenen Stimme und Sprechweise mit großem Erfolg verändern wollen, somit von Personen aus verschiedensten Berufen und auch aus privatem Interesse besucht wird, liegt hier eindeutig keine "auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung" vor.
Nach Ansicht des UFS mangelt dem gegenständliche "Stimm- und Sprechtechnik, Intensiv-Lehrgang" besucht von verschiedenste Berufsgruppen und Private, der berufspezifische Inhalt und die beruflichen Notwendigkeit.
Im Sinne all dieser Ausführungen und insbesondere der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Abgrenzungskriterien sind die geltend gemachten Aufwendungen des Bw. dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at