Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.10.2010, RV/0299-K/09

1.) Pfändung einer Geldforderung 2.) Unzulässigkeit der Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma M GmbH, B, vertreten durch A, Rechtsanwälte, K, NP 5/III, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch Josef Leitner, vom betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt pfändete mit Bescheid vom die Forderung der Abgabenschuldnerin NN, Schlosserei, gegenüber der Firma M GmbH in einer Höhe von € 7.584,33 zuzüglich der Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 83,84 (Pfändungsbescheid gemäß § 65 AbgEO).

Die Abgabenschuldnerin verrechnete mit Rechnung vom der Firma M GmbH für geleistete Arbeiten beim beim Bau eines Verwaltungszentrums einen Betrag in Höhe von € 10.270,00.

Die Berufungswerberin hat mit Schriftsatz vom , adressiert an die Abgabenschuldnerin, dieser entgegnet, dass die in Rechnung gestellte Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht bestehe. Diese habe vielmehr vor Abschluss der Arbeiten die Baustelle vorzeitig verlassen. Die Berufungswerberin habe vereinbarte Arbeiten selbst fertigstellen müssen und stünden daher dem Abrechnungsbetrag Pönaleforderungen gegenüber.

In der Berufung gegen den Pfändungsbescheid führt die Berufungswerberin aus, dass die Forderung der Abgabenschuldnerin nicht zu Recht bestehe. Die Abgabenschuldnerin sei mit der Errichtung der Werkleistungen in Verzug geraten und habe die Berufungswerberin diese Werkleistungen selbst erbringen müssen. Einer allenfalls zu Recht bestehenden Werklohnforderung werden die durch die Vertragsverletzungen der Abgabenschuldnerin entstandenen Aufwendungen aufgerechnet. Beantragt wurde die Aufhebung des Pfändungsbescheides und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO.

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unrechtmäßig zurückgewiesen und die bestehende Rechtslage erörtert.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabepflichtigen mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Durch das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift.

Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass die Forderung unpfändbar ist.

Im vorliegenden Sachverhalt wendet die Berufungswerberin ein, die gepfändete Werklohnforderung der Abgabenschuldnerin bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht. Der Werklohnforderung werden im Übrigen, der infolge Nichterfüllung des Werkauftrages verursachte Mehraufwand gegengerechnet.

Dieses Vorbringen ist nicht gegeignet die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides in Frage zu stellen, weil dass dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht va dazu dient, die Unpfändbarkeit der Forderung der Forderung geltend zu machen.

Zum Vorbringen, die Forderung der Abgabenschuldnerin bestehe weder dem Grund noch der Höhe nach zu Recht ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0020, zu verweisen, wonach die Frage, ob die gepfändete Forderung zu Recht bestehe, nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ist.

Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere.

Eine Verletzung von Rechten der Berufungswerberin als Drittschuldnerin durch das Drittverbot ist in diesem Falle nicht denkbar.

Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann, was im Hinblick auf die ausgestellte Rechnung der Abgabenschuldnerin nicht auszuschließen war.

Besteht nach Meinung der Drittschuldnerin die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat sie dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern hat Sie der Zahlungsaufforderung nur in jenem ihrer Ansicht nach zu Recht bestehenden Umfang nachzukommen und es im Übrigen auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen zu lassen.

Nachdem die Bw. in der Berufung das ihr nicht zustehende Recht in Anspruch nahm, den Nichtbestand der gepfändeten Forderung einzuwenden, war diese im Hinblick auf das Gesagte bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at