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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.10.2010, RV/1084-W/05

Kein Abgehen von Bescheinigung des Bundessozialamtes ohne qualifizierter Auseinandersetzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch den Sachwalter Dr. Y., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der gerichtlich bestellte Sachwalter des Berufungswerbers (Bw.) beantragte für den Berufungswerber (im Folgenden Bw.) mit Schreiben vom die Gewährung der Familienbeihilfe sowie mit Formular Beih 3 vom die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (beide Anträge eingelangt beim Finanzamt am ) ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung.

Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes gab der Sachwalter mit Vorhaltsbeantwortung vom bekannt:

"1.) Bisher hat nach meinem Wissen niemand Familienbeihilfe für Herrn ...(Bw.) bezogen.

2.) Herr ... (Bw.) lebt alleine in einer Gemeindewohnung in ... .

3.) Seitens der Eltern wird kein Unterhalt geleistet.

4.) Den aktuellen Pensionsbescheid lege ich diesem Schreiben in Kopie bei.

5.) Pflegegeldbescheid ist nicht vorhanden, da dieses erst am beantragt wurde.

6.) Hiermit lege ich eine Kopie des neurologischen und psychiatrischen Fachgutachtens vom bei, sowie den Bericht des letzten Aufenthaltes im Krankenhaus vom ."

Im sehr ausführlich gehaltenen Neurologischen und Psychiatrischen Fachgutachten vom wurde die psychische Erkrankungen des Bw. dargestellt und nebenbei auch erwähnt, dass der Bw. laut eigenen Angaben verheiratet gewesen sei und ein Kind habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Bw. ab Februar 2004 ab und führte in der Begründung aus:

"Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe kann gemäß § 8/4 FLAG 67 nur dann gewährt werden, wenn ein Kind erheblich behindert ist und ein Anspruch auf den im § 8/1 FLAG 67 genannten Grundbetrag der Familienbeihilfe besteht. Wenn ein Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht der Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 nur dann, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da in Ihren Fall keine Anspruchsvoraussetzungen für den Grundbetrag/Familienbeihilfen und der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden kann - Eintritt der Behinderung nach dem 21. Lebensjahr - war der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen."

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob der Sachwalter mit Eingabe vom Berufung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

"... fechte diesen Bescheid vollinhaltlich an, beantrage dessen Behebung und die antragsgemäße Gewährung der beantragten, erhöhten Familienbeihilfe, stelle zusätzlich den Antrag, die Familienbeihilfe rückwirkend ab Februar 1999 bis auf weiteres auszuzahlen und begründe meine Berufung wie folgt:

Das anspruchsgegenständliche Leiden des Herrn ... (Bw.) ist schon vor seinem 21. Lebensjahr nachweislich aufgetreten. Herr ... (Bw.) war vom 9.4. bis und vom 8.11: bis in stationärer Behandlung in S. und wurde erstmals im Krankenhaus-K

Beweis: Beigelegtes Schreiben des Otto Wagner Spitals vom , Dr. Z. Arzt, ebendort als Zeuge, Beischaffung der Krankengeschichte des ...(Bw.) ab ."

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom die Berufung gegen den Abweisungsbescheid zunächst als verspätet eingebracht zurück, aufgrund des Vorbringens in der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung - hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung gegen den Abweisungsbescheid - wurde der Zurückweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom wieder aufgehoben.

Über den mit Eingabe vom rückwirkend gestellten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe "ab Februar 1999" wurde erstinstanzlich nicht entschieden.

In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes des Finanzamtes gab der Sachwalter des Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass der Bw. niemals in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und niemals verheiratet gewesen sei. Warum im neurologischen Gutachten festgehalten sei, dass der Bw. verheiratet sei, entziehe sich der Kenntnis des Sachwalters. Gleichzeitig wurden die Pensionsbescheide des Bw. für die Jahre 1999 bis 2004 sowie ein Pflegegeldbescheid vom in Kopie vorgelegt.

Das vom Finanzamt eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom , dem der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am gleichen Tag zustimmte, bescheinigte, dass der Bw. seit seinem 16. Lebensjahr an einer Persönlichkeitsstörung mit Suchtverhalten leide und voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Berufungsentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab und führt in der Begründung aus:

"Aus dem vorgelegten Neurologischen und Psychiatrischen Fachgutachten, erstellt von Uni.Doz. Dr.  P. am und vom Bezirksgericht M. beglaubigt am , geht hervor, dass Hr. ... ( Bw .) aus dem gemeinsamen Haushalt der Eltern ausgezogen ist und anschließend obdachlos war. Es scheiterten sämtliche Arbeitsversuche wegen seiner Suchterkrankung. Laut Ihrer Angaben als Sachwalter des ... (Bw.) war er niemals verheiratet und auch nicht obdachlos - er habe sich immer nur in der Gemeindewohnung in ... aufgehalten. Aus den Neurologischen und Psychiatrischen Fachgutachten - des Hr. ... ( Bw .) ist ersichtlich, dass ... ( der Bw .) verheiratet und auch obdachlos war.

Da die Angaben des Fachgutachtens vom durch keinen Gegenbeweis entkräftet wurden, war die Berufung abzuweisen und aufgrund der vorhandenen Aktenlage zu entscheiden."

Der Bw. stellte mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus (auszugsweise Wiedergabe):

"... Die Berufungsvorentscheidung basiert auf unrichtigen Annahmen. Zu dem Vorhalt verweise ich darauf, dass mein SW ... gefragt wurde, wo ich ab Februar 1999 wohnhaft gewesen sei. Das steht nicht in Widerspruch mit den richtigen Angaben, dass ich zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Auszug aus der Wohnung meiner Eltern obdachlos gewesen bin. Wir haben niemals behauptet, dass Herr ... (Bw.) nicht obdachlos war, mit Schreiben vom haben wir wahrheitsgemäß bekannt gegeben, dass dieser seit dem Jahre 1992 in seiner Gemeindewohnung wohnt und niemals in einer Wohngemeinschaft wohnte.

Es ist auch richtig, dass ich, ... niemals verheiratet war, warum ich dies damals dem Sachverständigen gegenüber angegeben habe, weiß ich ... nicht mehr, weil mir krankheitshalber jegliche Erinnerung daran fehlt.

Weiters ist zu beachten, das aus dem dem FA bereits vorliegenden Sachverständigengutachten ... vom hervorgeht, dass der Betroffene seit seinem 16. Lebensjahr als erkrankt anzusehen ist."

Das Finanzamt legte die Berufung der zweiten Instanz zur Entscheidung vor.

Aus den vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Pensionsbescheiden war ersichtlich, dass der Bw. neben seinen Pensionsbezügen einen Kinderzuschuss sowie jedenfalls seit dem auch Pflegegeld (Stufe 1) bezog. Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Sachwalter bekannt, dass dieser Kinderzuschuss für die mj. Tochter des Bw. ausbezahlt wird. Eine Unterhaltsvereinbarung des Bw. (als Unterhaltspflichtiger für seine Tochter) mit dem Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge (als Vertretung der Minderjährigen) vom wurde vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idF BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist (mit wurde der Betrag auf € 9000 erhöht, siehe BGBl 90/2007).

§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 sieht in seinen jeweiligen Fassungen erhöhte Familienbeihilfenbeträge für jedes Kind vor, das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 2003 geltenden Fassung BGBl. I 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall ist laut Aktenlage unstrittig, dass der volljährige Bw. im strittigen Zeitraum ab Februar 2004 allein in einer Gemeindewohnung wohnt und dem Bw. von seinen Eltern kein Unterhalt geleistet wird. Dass der Bw. davor zeitweise auch obdachlos war, ist für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 im strittigen Zeitraum vorgelegen sind, ohne Bedeutung.

Weiters ist durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom nachgewiesen, dass der volljährige Bw. wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Strittig ist nach den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung u.a., ob der Bw. verheiratet ist bzw. war. Nach Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen einer Person Unterhalt vom (früheren) Ehegatten zu leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Nach den Angaben des Sachwalters war der Bw. nie verheiratet, warum der Bw. dem Sachverständigen gegenüber damals (Anmerkung: im Jahr 1995) Gegenteiliges angegeben habe, wisse der Bw. nicht mehr, weil ihm krankheitshalber jegliche Erinnerung daran fehle.

Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen und solchen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Laut den Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Bw. Vater einer Tochter (T.) für die er laut vorgelegter Unterhaltsvereinbarung auch unterhaltspflichtig ist. Dass die Tochter aus einer ehelichen Beziehung stammt, ist laut Aktenlage nicht erkennbar (die Tochter trägt auch nicht den Familiennamen des Bw.). Für die Annahme des Finanzamtes, der Bw. sei verheiratet (gewesen), liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor und ein Unterhaltsanspruch des Bw. gegenüber einer (allfälligen) Ehegattin konnte nicht festgestellt werden. Ein Ausschließungsgrund nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG ist somit nicht gegeben.

Laut bereits erwähnter Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom liegen im Berufungsfall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vor. Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Ausschlaggebende Umstände, die für ein Abgehen von der vorliegenden Bescheinigung des Bundessozialamtes sprechen würden, sind im Berufungsfall nicht ersichtlich. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, in dem das zu versteuernde Einkommen den Betrag von € 8.725 (bzw. ab den Betrag von € 9.000) übersteigt. Der Bw. erhielt laut den in Kopie vorgelegten Bescheiden bzw. Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt über die Pensionshöhe ab eine Eigenpension monatlich in Höhe von € 699,87 brutto sowie Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 145,40 monatlich. Das Pflegegeld unterliegt nach § 21 des Bundespflegegeldgesetzes nicht der Einkommensteuer. Das (nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zum laufenden Steuertarif) zu versteuernde Einkommen des Bw. betrug laut Abfragesystem (Lohnzettelauskunft) der Finanzverwaltung € 8.366,76 im Jahr 2004, € 8.431,80 im Jahr 2005, € 8.634,36 im Jahr 2006, € 8.824,23 im Jahr 2007, € 9.095,22 im Jahr 2008 und € 9.009,44 im Jahr 2009.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Über den Antrag des Bw. wurde mit dem im Berufungsfall angefochtenen Bescheid vom für den Zeitraum "ab Februar 2004" abgesprochen. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ().

Mit dem angefochten Bescheid wurde somit über den Anspruch des Bw. auf erhöhte Familienbeihilfe nur bis entschieden. Da im Jahr 2004 die geltende Einkommensgrenze jedenfalls nicht überschritten wurde, lag auch ein Ausschließungsgrund nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nicht vor. Nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob durch die laut Aktenlage in den folgenden Jahren gegebene Überschreitung der jeweils geltenden Einkommensgrenze der Ausschließungsgrund nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 vorliegt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Unterhaltsanspruch
Bescheidzeitraum
zu versteuerndes Einkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at