Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches wegen nicht erfolgter bzw. nachgewiesener Zustellung der Strafverfügung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen TR, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Waldegg Treuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz, Landstraße/Scharitzerstraße 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried Haas, vom , SN 046-2005/00096-001, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gemäß § 145 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den gegen die do. Strafverfügung vom , SN 046-2005/00096-001, am erhobenen Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass er verspätet eingebracht worden sei. Die bezeichnete Strafverfügung sei nachweislich am (durch Hinterlegung) zugestellt worden. Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG betrage die Frist für die Erhebung eines Einspruches einen Monat und habe somit am geendet, sodass der außerhalb dieser Frist erhobene Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge einer bei der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchgeführten Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass auf der im Akt erliegenden Empfangsbestätigung des RSb-Briefes keine Unterschrift des Beschuldigten aufscheine. Daher liege kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer (Bf.) vor und decke sich dies auch mit dessen Aussagen, wonach er weder das Schreiben noch eine Benachrichtigung der Post über die Hinterlegung erhalten habe. Es sei auch nicht bekannt, wer das Schreiben in Empfang genommen habe. Eine allfällige Zustellung des hinterlegten RSb-Schreibens durch Nichtabholung sei aufgrund der Aktenlage auszuschließen, da diesfalls das Originalschreiben bzw. das Originalkuvert im Akt aufliegen müsste. Da damit der von der Behörde zu erbringende Nachweis in Bezug auf die Zustellung der Strafverfügung bzw. den daraus abzuleitenden gesetzlichen Fristenlauf nicht erbracht werden könne, sei der angefochtene Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Aufgrund eines schriftlichen Auskunftsersuchens der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom iSd. § 99 Abs. 4 FinStrG teilte das Postamt L4 als zuständige Zustellbasis für die einspruchgegenständliche Strafverfügung vom mit, dass der im Schreiben bezeichnete Empfänger (Bf.) mittels einer an der Abgabestelle iSd. § 21 Abs. 2 ZustG (laut Aktenlage am , vgl. Bl. 6 des Strafaktes SN 046-2005/00096-001) zurückgelassenen Ankündigung ("Ankündigung eines zweiten Zustellversuches") ersucht worden sei, zu einer bestimmten Zeit, u. zw. laut Rückschein am , an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Ebenso sei der Empfänger (am ) durch eine vom Zustellorgan an der Abgabestelle iSd. § 17 Abs. 2 ZustG zurückgelassene Verständigung ("Hinterlegungsanzeige") unter Bekanntgabe des Ortes der Hinterlegung (Postfiliale L4), des Beginnes und der Dauer der Abholfrist (ab , 16:00 Uhr) und der Wirkung der Hinterlegung von der Hinterlegung beim genannten Postamt verständigt worden. Weiters teilte die ersuchte Stelle mit, dass der befasste Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte und übermittelte gleichzeitig die Kopie einer offensichtlich vom Bf. unterfertigten Empfangsbestätigung (vgl. Unterschrift des Bf. laut Bl. 12 des Strafaktes SN 12), wonach er die (laut angeschlossener Verständigung am bei der bezeichneten Postfiliale hinterlegte) Sendung am (nach Einsicht in eine entsprechende Legitimation) übernommen bzw. erhalten habe.
Zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. § 115 FinStrG) wurde die vorbezeichnete Stellungnahme samt einer Kopie der Empfangsbestätigung am dem Bf. zur Kenntnis und allfälligen Erstattung einer Gegenäußerung binnen zwei Wochen übermittelt (Zustellung am ). Eine Stellungnahme ist jedoch bis zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht eingetroffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Strafverfügung vom laut Verfügung der die Zustellung anordnenden Finanzstrafbehörde zu eigenen Handen des Bf. (§ 21 ZustG) und somit gemäß §§ 22 und 27 leg. cit. mittels Formular 3/1 (RSa eigenhändig) und nicht, wie in der Beschwerde angeführt ("... RSB Brief ..."), mittels Formular 4/1 (RSb) laut Zustellformularverordnung 1982, BGBl II 493/1999 idgF., erfolgt ist.
Gemäß dem nach § 56 Abs. 3 FinStrG auch für Zustellungen nach dem FinStrG maßgeblichen § 17 Abs. 1 ZustG, BGBl I 2004/10 idgF., ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Nach Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung selbst dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann u. a. der Beschuldigte gegen die auf § 143 gestützte Strafverfügung binnen einem Monat nach deren Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben und gleichzeitig die der Verteidigung und der Wahrung seiner Rechte dienenden Beweismittel vorbringen.
Nicht fristgerecht eingebrachte Einsprüche sind gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.
Die o. a. Beschwerdeausführungen lassen sich auf die zentrale Behauptung zusammenzufassen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung (am ) erfolgt sein soll, da der Bf. keine entsprechende Hinterlegungsanzeige vorgefunden und auch ansonsten das Schreiben vom nicht erhalten habe.
Diesem Vorbringen, mit dem der Bf. im Übrigen keine Umstände vorzubringen vermag, die auch nur ansatzweise geeignet wären, den durch die vorliegenden Zustellnachweise erbrachten Beweis einer ordnungsgemäßen Zustellung (vgl. , ZfVB 1992/2/619) in Zweifel zu ziehen (vgl. , bzw. vom , 2002/08/0061), ist primär zu entgegnen, dass dies schon durch die vorangeführte, auf eben der (vom Zusteller zurückgelassenen) Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes enthaltene, die eigenhändige Unterschrift des Bf. aufweisende Empfangsbestätigung vom hinreichend widerlegt ist und schon allein deswegen der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Darüber hinaus ist jedoch auch festzustellen, dass die Wirksamkeit der Zustellung im Sinne des § 21 ZustG selbst dadurch nicht beeinträchtigt würde, dass die (Hinterlegungs-)Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist ( 9 Ob A 64/93, EvBl 1993/196, bzw. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 17 ZustG Tz 13). Wird, so wie im vorliegenden Fall, die Mängelfreiheit des Zustellvorganges bzw. die Richtigkeit der auf dem Rückschein enthaltenen Angaben vom Zustellorgan ausdrücklich bestätigt (vgl. ) und besteht für die erkennende Behörde auch ansonsten kein Anlass, diese auch vom Bf. letztlich unwidersprochen gebliebene Darstellung in Zweifel zu ziehen, so kann nur von einer gültigen, insbesondere die Rechtswirkungen des § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG auslösenden Zustellung (durch Hinterlegung) ausgegangen werden.
Damit erweist sich aber der, außerhalb der mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. der erstmaligen Abholungsmöglichkeit in Gang gesetzten und bis laufenden Frist (vgl. §§ 56 Abs. 2 und 108 BAO) des § 145 Abs. 1 FinStrG eingebrachte, Einspruch vom jedenfalls als verspätet und der angefochtene, sich auf § 145 Abs. 4 FinStrG gründende, Zurückweisungsbescheid vom als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Einspruch Zustellung durch Hinterlegung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at