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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.12.2009, RV/0875-G/09

Vorsteuerberichtigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Miteigentumsgemeinschaft, W., vertreten durch KPMG Alpen Treuhand GesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 (gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültiger Bescheid) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2008/13/0174, die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , RV/2284-W/07, miterledigt RV/2283-W/07, soweit sie die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

"Im angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 nur deshalb Folge gegeben, weil nach Ansicht der belangten Behörde der Abgabenfestsetzung der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO entgegenstand. Dass die zur Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 führende Änderung der Verhältnisse in Bezug auf das Mietobjekt anders als nach den Feststellungen des Finanzamtes nicht im Jahr 1996, sondern im Jahr 1997 eingetreten wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt (vielmehr folgte hier die belangte Behörde offensichtlich der Beurteilung des Finanzamtes, wonach seit 1996 keine Einkunftsquelle mehr vorliege).

Damit erweist sich aber die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorsteuerkorrektur im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 als rechtswidrig.

Wenn in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgebracht wird, dass hinsichtlich Umsatzsteuer der Wechsel in den nichtunternehmerischen Bereich im Jahr 1997 erfolgt sei, "da im Umsatzsteuerbescheid 1996 von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen wurde", verkennt die belangte Behörde, dass für den angesprochenen Wechsel in den nichtunternehmerischen Bereich nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 12 Abs. 10 UStG 1994 maßgeblich sein konnte, nicht jedoch, ob im Umsatzsteuerbescheid 1996 im Ergebnis wegen eingetretener Festsetzungsverjährung "von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen wurde"."

Über die Berufung wurde erwogen:

Im angefochtenen endgültigen Umsatzsteuerbescheid vom hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 nicht - Zahllast: 0,00 € - festgesetzt, da die Vermietung des streitgegenständlichen Objektes dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sei, was zur Folge habe, dass einerseits die Erlöse nicht der Umsatzsteuer unterlägen und andererseits der Vorsteuerabzug zu untersagen sei.

Der dagegen eingebrachten Berufung konnte im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach "es sich bei der Vermietung ab dem Jahr 1996 um keine unternehmerische Tätigkeit gehandelt habe" (vgl. Seite 3 des Erkenntnisses), kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs zitierten Erkenntnis verwiesen.

Zur Zuständigkeit des Senates 14 der Außenstelle Graz wird bemerkt:

Dieser Senat ist nach der mit verlautbarten Geschäftsverteilung für sämtliche dem Unabhängigen Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, soweit das Anknüpfungsmerkmal im 12. Bezirk in Wien gelegen ist, zuständig, wobei die Zuständigkeit nur für Rechtsmittel mit geradem Ordnungsbegriff (Steuernummer), die beim Unabhängigen Finanzsenat im Zeitraum bis einlangen (Datum des Eingangsstempels), besteht. Für fortgesetzte Verfahren gilt die Zuständigkeit im Zeitpunkt des Einlangens des VwGH-Erkenntnisses.

Da das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lt. Eingangsstempel am in der Außenstelle Wien eingelangt ist und es sich um eine gerade Steuernummer mit Anknüpfungsmerkmal im 12. Bezirk in Wien handelt, ist die Zuständigkeit des Senates 14 der Außenstelle Graz gegeben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerberichtigung
Vermietung
Einkunftsquelle
nichtunternehmerisch
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at