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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.02.2008, RV/0505-F/07

Körperschaftsteuerpflicht einer Agrargemeinschaft


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Miterledigte GZ:
RV/0506-F/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Michael Battlogg, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Interessentschaft von Eigentümern von Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an einem Grundstück gebunden sind. Am schloss sie einen Dienstbarkeitsvertrag mit der GS., jetzt SNAG, ab, mit der sie dieser die Rechte einräumte, auf diesem Grundstück Seilförderanlagen und die dazu gehörigen Stationsbauten, Schiabfahrten sowie Gastronomiebetriebe zu errichten. Als Entgelt für diese Rechte sind laut diesem Vertrag 2% vom Brutto-Umsatz (inkl. MwSt) zu entrichten. Bis zum Jahr 1997 war die Berufungswerberin steuerlich nicht erfasst. Erst nach einer Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung Feldkirch vom gab die Berufungswerberin am 25. November desselben Jahres Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1996 und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 ab. Aufgrund dieser sowie für die Folgejahre abgegebenen Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1999, Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1999 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2000 und mit Bescheiden vom Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2001 fest.

Die Berufungswerberin berief gegen diese Bescheide mit der Begründung, sie sei keine regulierte Agrargemeinschaft, weshalb auch keine Körperschaftsteuerpflicht bestehe. Das ergebe sich bereits aus der Einsichtnahme in die unter einem mit dieser Berufung vorgelegten Bestätigung der Agrarbezirksbehörde Bregenz, welche über Anfrage des einschreitenden Rechtsvertreters amtlicherseits bestätige, dass die Berufungswerberin keine regulierte Agrargemeinschaft sei. Daraus folge, dass die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft schlichte Miteigentümer jener Liegenschaften seien, auf welche sich die Vorschreibung der Körperschaftsteuer rechtswidrigerweise beziehe. Die aus der Überlassung der Liegenschaften zufließenden Entgelte unterlägen daher mangels Erfüllung des in § 1 KStG normierten Grundtatbestandes nicht der Körperschaftsteuer. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Berufungswerberin einen Grundbuchsauszug vor, dem zu entnehmen sei, dass es sich bei der Berufungswerberin zivilrechtlich um eine reine Miteigentümergemeinschaft handle, wobei die Miteigentümeranteile größtenteils realrechtlich mit dem Eigentum an anderen Liegenschaften verbunden seien. Eine Agrargemeinschaft im Sinne einer Körperschaft öffentlichen Rechts werde erst durch einen entsprechenden Konstituierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde errichtet. Grundbücherlich äußere sich dieser Vorgang darin, dass die Agrargemeinschaft als solche im B-Blatt des Grundbuches als Eigentümerin aufscheine. Die Einnahmen aus dem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1971 seien entsprechend den Miteigentümeranteilen auf die Miteigentümer umzulegen, sodass die jeweiligen Einnahmen streng genommen einkommensteuerrechtlich bei den Miteigentümern zu versteuern wären. Im Übrigen beinhalte § 31 Abs. 1 lit. b VFlGV kein hinreichend deutliches Abgrenzungskriterium gegenüber Liegenschaften, die von mehreren Mitgliedern genutzt würden. Dieser Gesetzesstelle sei nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht sich agrargemeinschaftliche Grundstücke von nicht agrargemeinschaftlichen Grundstücken unterschieden, zumal nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke ebenfalls von mehreren Mitgliedern genutzt werden könnten. Im Übrigen habe die Behörde gemäß § 33 VFlGV festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche seien, wem sie gehörten und insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustünden.

Auch eine Umsatzsteuerpflicht bestehe nicht, da die von der GS in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge keinem steuerpflichtigen Sachverhalt entsprächen, weil die entgeltliche Überlassung eines Grundstückes aus dem Rechtstitel der Dienstbarkeit keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang beinhalte. Umsätze mit Grundstücken seien gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung erstrecke sich sowohl auf unbebaute als auch auf bebaute Grundstücke. Lediglich Betriebsvorrichtungen seien von dieser Befreiungsbestimmung nicht umfasst. Auch nach EU-Recht seien Umsätze von Grundstücken nicht steuerpflichtig, sofern es sich nicht um Grundstücke mit Neubauten oder von Baugrundstücken handle. Auch diese Voraussetzungen träfen auf die Berufungswerberin zu. Nach Durchführung einer Rechnungsberichtigung werde lediglich gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht mehr vorzuschreiben sein. Bei der Berufungswerberin handle es sich im Übrigen um einen nicht buchführungspflichtigen Betrieb gemäß §§ 124 und 125 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO). Die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes würden daher gemäß § 22 UStG immer mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuer werde in gleicher Höhe fingiert, sodass die Umsatzsteuer bei nicht buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben immer Null betrage.

Nachdem das Finanzamt die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom (hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 bis 1999 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung 2000 und Umsatzsteuer 1993 bis 1999) und vom (hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlung 2001) als unbegründet abgewiesen hatte, stellt die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser wies die Berufungen mit Berufungsentscheidungen vom , GZen. RV/0196-F/02 und RV/0386-F/02, ebenfalls als unbegründet ab.

Nach einer Beschwerde der Berufungswerberin an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser die angefochtenen Entscheidungen mit Erkenntnissen vom , Zlen. 2005/0016-5 und 2005/15/0017-5, hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahren 1993 bis 1999 wies er die Beschwerde als unbegründet ab.

Aufgrund dieser Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war das Berufungsverfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 und 2001 wieder offen und im fortgesetzten Verfahren einer Entscheidung zuzuführen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In den obangesprochenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes verneinte dieser die Körperschaftsteuerpflicht der Berufungswerberin. Gegen die vom unabhängigen Finanzsenat in den angefochtenen Entscheidungen vertretene Meinung verneinte er sowohl die Einstufung der Berufungswerberin als Körperschaft privaten Rechts als auch als Körperschaft öffentlichen Rechts. Komme der Berufungswerberin die Eigenschaft einer Körperschaft nicht zu, bestehe auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen, die den Verwaltungsgerichtshof zu seiner Rechtsansicht führten, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2005/0016-5 verwiesen.

Der unabhängige Finanzsenat hat sich dieser Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen. Die Körperschaftsteuerpflicht der Berufungswerberin war daher zu verneinen und die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für die Jahre 2000 und 2001 waren aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Agrargemeinschaft
Körperschaft
Körperschaftsteuerpflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at