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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.03.2007, RV/2323-W/05

1. Berufung gegen Anspruchszinsen, 2. Nachsicht der Anspruchszinsen wegen langer Erledigungsdauer beim FA


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Miterledigte GZ:
RV/0021-W/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2323-W/05-RS1
Materiell-rechtliche gesetzesbedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten") als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage stellen keine Unbilligkeiten im Sinn des § 236 BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn D.M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 sowie über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens entschieden:

I. Die Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Berufung gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2003 des Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) in einer Höhe von € 54,39 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 richtet, wurde - soweit es die Anspruchszinsen betrifft - ausgeführt, dass der Bw. seine Steuererklärung 2003 nachweislich am eingereicht habe. Daraufhin habe er fast ein Jahr nichts vom Finanzamt gehört. Erst mit Schreiben vom , also 358 Tage nach Einlangen seiner Steuererklärung beim Finanzamt, sei ihm ein einfacher, aus einer einzigen Frage bestehender Vorhalt übermittelt worden. Nach fristgerechter Beantwortung sei dann am nächsten Tag der Bescheid erklärungsgemäß erstellt worden (insgesamt 388 Tage). Es werde beantragt, von der Festsetzung der Anspruchszinsen zur Gänze abzusehen. Die offensichtliche Nichtbearbeitung seiner Steuererklärung über einen Zeitraum von 358 Tagen liege in der ausschließlichen Verantwortung des Finanzamtes (siehe § 205 Abs. 2 BAO).

Zusätzlich werde der Antrag auf vollständige Abschreibung der Anspruchszinsen gemäß § 236 BAO gestellt. Es sei absolut unbillig, dass der Steuerzahler für die Versäumnisse des Finanzamtes gestraft werde.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass beim § 205 BAO eine Ermessensentscheidung nicht zulässig sei. Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, seien für den Zeitraum ab 1.10. bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Bei Erklärungsabgabe für 2003 sei bereits bekannt gewesen, dass sich eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von rund € 1.600,00 ergeben werde und dass Anspruchszinsen anfallen würden. Durch eine widmungsgemäße Anzahlung wäre dies zu vermeiden gewesen. Für das Jahr 2003 sei bei der Einkommensteuer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Vorbescheidkontrolle durchzuführen gewesen, welche im September 2005 erledigt worden sei. Die Erledigungsdauer liege innerhalb des Durchschnitts aller im Team zu erledigenden Veranlagungsfälle.

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde der Antrag auf Nachsicht der Anspruchzinsen abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen im Nachsichtsansuchen nicht geeignet gewesen sei, eine Unbilligkeit in der Einhebung der gegenständlichen Anspruchszinsen 2003 erkennen zu lassen. Nach der Gesetzesbestimmung des § 236 BAO werde als Voraussetzung für die Gewährung einer Abgabennachsicht die Unbilligkeit nach der Lage des einzelnen Falles verlangt. Diese Voraussetzung sei dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.

Die Anspruchsverzinsung gemäß § 205 BAO solle Zinsvor- und -nachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Erlassung von Einkommensteuerbescheiden ergeben, ausgleichen. Die Bestimmung knüpfe an die objektive Möglichkeit an, dass wechselseitig Zinsvorteile aus Abgabenfestsetzungen entstehen können.

Mögliche Zinsvorteile sollten unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliege. Daher sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Abgabenfestsetzung sehr früh oder sehr spät erfolge. Der Abgabepflichtige könne Anspruchszinsen auch durch die Entrichtung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO) verhindern.

Das Nachsichtsansuchen habe daher aus Rechtsgründen abgewiesen werden müssen.

Mit Eingabe vom ergänzt mit Schreiben vom brachte der Bw. zur Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 1) Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Antrag auf Vorlage beim UFS aus, 2) Berufung gegen den Bescheid vom (Abweisung des Nachsichtsansuchens) ein und begründete wie folgt:

Der Bw. habe seine Steuerklärung nachweislich und ordnungsgemäß eingereicht. Er sei damit seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen.

Als Steuerzahler verfüge er nicht über das nötige Know-how, sich seine Einkommensteuer selbst auszurechnen. Aufgrund der hohen Kosten sei es ihm auch nicht zumutbar, einen Steuerberater lediglich zur Berechnung seiner Einkommensteuer zu engagieren. Die Tatsache bzw. die Höhe einer Einkommensteuernachzahlung sei ihm daher bei der Erklärungsabgabe 2003 nicht bekannt gewesen.

Auch sei zu diesem Zeitpunkt nicht davon auszugehen gewesen, dass das Finanzamt für die Erledigung dieser Abgabenerklärung mehr als ein Jahr, nämlich 388 Tage benötigen würde. Denn hinsichtlich seiner Tätigkeit habe es weder in Inhalt noch Umfang Änderungen im Vergleich zu den Vorjahren gegeben. In den Vorjahren habe die Erledigung seiner Steuererklärungen immer nur wenige Wochen in Anspruch genommen. Entgegen den Ausführungen des Herrn E. vom 10. Oktober sei es daher nicht bekannt gewesen, dass Anspruchszinsen anfallen würden.

Erst mit Schreiben vom , also 358 Tage nach Einlangen seiner Steuererklärung beim Finanzamt, sei ihm ein einfacher, aus einer einzigen Frage bestehender Vorhalt übermittelt worden.

Obwohl der Bw. zu diesem Zeitpunkt durch die schwere Erkrankung und den plötzlichen Tod seines Vaters rund um die Uhr schwerst im Einsatz gewesen sei, habe er seine Termine trotzdem wahrgenommen, obwohl ihm das sehr schwer gefallen sei.

Nach fristgerechter Beantwortung sei dann am nächsten Tag der Bescheid erklärungsgemäß (noch dazu fehlerhaft, weil unbegründet vorläufig) erstellt worden. Als Dank für die fristgerechte Erledigung habe das Finanzamt dann auch gleich die Einkommensteuervorauszahlungen 2005 noch schnell vor dem erstmals festgesetzt.

Der Bw. beantrage, von der Festsetzung der Anspruchzinsen zur Gänze abzusehen. Die fast ein Jahr dauernde Nichtbearbeitung seiner Steuerklärung liege in der ausschließlichen Verantwortung des Finanzamtes. Dies bestätige auch Herr E.. Dieser habe ihm als Grund für die lange (Nicht-)Bearbeitungsdauer mitgeteilt, er habe zu wenig Personal. Das sei aber eine interne Angelegenheit des Finanzamtes und dürfe nicht zur Bestrafung des Steuerzahlers führen!

Die lange Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt habe gravierende Nachteile mit sich gebracht. Weil das Finanzamt sich für die (Nicht)Bearbeitung seiner Steuerklärung mehr als ein Jahr Zeit gelassen habe, solle der Steuerzahler dafür Anspruchzinsen zahlen!

Als Unternehmer müsse der Bw. betriebswirtschaftlich disponieren. Die mehr als ein Jahr dauernde Ungewissheit hinsichtlich seiner steuerlichen Angelegenheiten habe jede sinnvolle Liquiditätsplanung unmöglich gemacht. Von Zinsenvorteil könne überhaupt nicht die Rede sein.

Beantragt werde unter Bezug auf § 205 Abs. 2 BAO die vollständige Abschreibung der Anspruchszinsen. Es sei absolut unbillig, dass der gesetzestreue und pflichtbewusste Steuerzahler für die Versäumnisse des Finanzamtes bestraft werde.

Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung werde aus eben diesen Gründen beantragt, von der Festsetzung der Anspruchzinsen abzusehen.

Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Anspruchsverzinsung Zinsvorteile und Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Erlassung von Einkommensteuerbescheiden ergeben, ausgleichen soll. Die in der Berufung gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens ins Treffen gebrachte zusätzliche Begründung, dass der Bw. nicht über das nötige Know-how verfüge, die Einkommensteuer selbst auszurechnen bzw. es nicht zumutbar sei, diesbezüglich einen Steuerberater zu engagieren, vermöge die vom Gesetz geforderte Unbilligkeit ebenfalls nicht darzutun. Auf die Möglichkeiten einer entsprechenden Erkundigung beim Finanzamt sei hinzuweisen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Ad I.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2003 des Bw. in einer Höhe von € 54,39 festgesetzt.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom für das Jahr 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 1.603,75 zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zusammengefasst mit der Begründung, dass einerseits durch die offensichtliche Nichtbearbeitung seiner Steuererklärung über einen Zeitraum von 358 Tagen durch das Finanzamt die Anspruchszinsen bedingt wurden, andererseits der Bw. als Steuerzahler nicht über das nötige Know-how verfügt, sich seine Einkommensteuer selbst auszurechnen und es ihm aufgrund der hohen Kosten nicht zumutbar ist, einen Steuerberater lediglich zur Berechnung meiner Einkommensteuer zu engagieren, ihm somit die Tatsache bzw. die Höhe einer Einkommensteuernachzahlung bei der Erklärungsabgabe 2003 nicht bekannt gewesen sei,.

Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.

Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Auch wenn der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen allein - wie im vorliegenden Fall - Folge der Überlastung der Organe des Finanzamtes ist und dadurch erst nach mehr als einem Jahr ergangen ist, ist die Feststellung eines allfälligen Verschuldens für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheiderlassung nicht maßgeblich und kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind, wonach der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht rechtswirksam erlassen oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Dazu ist festzustellen, dass mit dem Berufungsvorbringen eine persönliche Unbilligkeit nicht geltend gemacht wurde und auch aus dem Akt dafür keine Anhaltspunkte zu ersehen sind, sodass lediglich zu prüfen war, ob eine sachliche Unbilligkeit gegen ist.

Nach Ansicht des Berufungswerbers ist in der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Anspruchszinsen eine sachliche Unbilligkeit zu erblicken. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Der Bw. behauptet zwar, nicht über das nötige Know-how zu verfügen, die Höhe der Anzahlungen ohne Mithilfe eines Steuerberaters berechnen zu können. Der Gesetzgeber hat es durchaus den Abgabepflichtigen überlassen, das Entstehen von Anspruchszinsen durch Entrichtung von Anzahlungen zu verhindern. Zweifellos ist es ohne spezifische Fachkenntnis nicht möglich, die genaue Höhe der zu erwartenden Einkommensteuernachforderung selbst ohne Hilfsmittel zu berechnen. Doch auch für diese Fälle hat der Gesetzgeber insofern Vorsorge getroffen, als er eine Bagatellgrenze von € 50,00 eingeführt hat, um einerseits unnötige Härten zu vermeiden, andererseits damit sich Rechenfehler von Abgabepflichtigen bei der Berechnung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für sich allein nicht zum Nachteil der Abgabepflichtigen auswirken. Da sich diese Herausforderung jedoch an alle Abgabepflichtigen richtet, der Gesetzgeber es einem sorgfältigen Durchschnittsbürger überlässt, ob er Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leistet, was der Bw. offenbar aus Kostengründen unterlassen hat, ist daraus keine sachliche Unbilligkeit ableitbar. Im Übrigen hätte der Bw. - sofern er überhaupt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zahlen hätte wollen - durchaus die Hilfe der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen können, die im Sinne der Kundenfreundlichkeit gerne entsprechende Berechnungen durchgeführt hätte.

Soweit der Bw. ausführt, dass in den Vorjahren die Erledigung seiner Steuererklärungen immer nur wenige Wochen in Anspruch genommen hat, entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz es daher nicht bekannt gewesen ist, dass Anspruchszinsen anfallen würden, die fast ein Jahr dauernde Nichtbearbeitung seiner Steuerklärung in der ausschließlichen Verantwortung des Finanzamtes liegt, die lange Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt gravierende Nachteile mit sich gebracht hat, weil das Finanzamt sich für die (Nicht)Bearbeitung der Steuerklärung mehr als ein Jahr Zeit gelassen hat, und es absolut unbillig sei, dass der gesetztreue und pflichtbewusste Steuerzahler für die Versäumnisse des Finanzamtes bestraft werde und deshalb dafür Anspruchzinsen zahlen soll, wird dadurch keine sachliche Unbilligkeit aufgezeigt.

Auch die oben dargestellten Schilderungen können jeden Abgabepflichtigen treffen, da der Gesetzgeber keine Garantie abgeben kann, bis wann ein Antrag (eine Steuererklärung) behandelt werden muss. Bis zur endgültigen Erledigung können vielfältige Faktoren die Bearbeitung beeinflussen, wobei kein Anrecht darauf besteht, dass - wie im vorliegenden Fall angegeben - die Erledigung in einem Folgejahr genauso schnell erfolgt, wobei gewisse Fälle durch einen Zufallsgenerator ausgewählt mit dem jeweils vorhandenen Personal einer genauen Kontrolle zu unterziehen sind. Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt lag die Erledigungsdauer innerhalb des Durchschnitts aller im Team zu erledigenden Veranlagungsfälle.

Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Einhebung der Anspruchszinsen unabhängig davon, welche Sachverhalte zu der Einkommensteuernachforderung geführt hat, ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis darstellt, welches nicht eine sachliche Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag. Zudem stehen diesen Anspruchszinsen infolge der wesentlich späteren Festsetzung und Entrichtung der Einkommensteuer auch mögliche Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei Kreditinstituten gegenüber. Den Berufungsausführungen, dass von Zinsenvorteil überhaupt nicht die Rede sein kann, ist zu erwidern, dass aus der vom Bw. geforderten betriebswirtschaftlichen Sichtweise er bis zur erfolgten Veranlagung für den Betrag an Einkommensteuernachforderung einen Zinsvorteil in Anspruch genommen und sich betriebswirtschaftlich € 1.600,00 Euro bis zur Veranlagung gespart hat. Gerade das sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Einführung der Anspruchszinsenregelung ausgeglichen werden.

Da die Anspruchsverzinsung mögliche Zinsvorteile unabhängig davon ausgleichen soll, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt, ist es daher auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Abgabenfestsetzung sehr früh oder sehr spät erfolgt. Alle von Bw. dargestellten Fakten sind lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffen kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Sachverhalt ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist, liegt eine tatbestandsmäßige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles nicht vor. Materiell-rechtliche gesetzesbedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") stellen keine Unbilligkeiten im Sinn des § 236 BAO dar.

Mangels Vorliegen der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles konnte die beantragte Nachsicht daher nicht gewährt werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Nachsicht
lange Erledigungsdauer
verschuldensunabhängig
Zinsvorteil
Ungerechtigkeit
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 198

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at