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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 08.03.2007, FSRV/0053-W/05

Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen GK, vertreten durch B-GmbH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel vom , SN 2005/00069-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2005/00069-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2-12/03 in Höhe von € 4.921,00 und Umsatzsteuer für 1-9/04 in Höhe von € 4.069,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit eine Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe mit Beginn der Umsatzsteuerprüfung am im Rahmen einer Selbstanzeige die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 und die Monate Jänner bis November 2004 nachgereicht. Die festgestellte Zahllast für das Jahr 2003 in Höhe von € 4.921,00 und für die Monate Jänner bis September 2004 in Höhe von € 4.069,00 sei von ihr am einbezahlt und auf dem Abgabenkonto verbucht worden. In dieser Zahlung in Höhe von € 9.303,08 sei weiters die Vorauszahlung für den Monat Oktober 2004 inkludiert. Der gesamte Rückstand aus der Umsatzsteuerprüfung sei somit beglichen.

Der Tod ihres Gatten und das Hochwasser im August 2002, bei dem das Geschäft in H komplett zerstört worden sei, haben die Bf. auch gesundheitlich schwer zugesetzt. Sie habe sich auch administrative Belange ihres Unternehmens fast nicht bemühen könne, die drei Kinder hätten in dieser Zeit natürlich auch besondere Aufmerksamkeit benötigt. Durch die laufende ärztliche Betreuung sei die Bf. aber bereits auf dem besten Weg diese Schicksalsschläge zu verarbeiten.

Es werde daher ersucht, die besonderen Umstände in die Beurteilung einfließen zu lassen und das Verfahren einzustellen und von einer Strafe abzusehen. Die rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige, die Schadensgutmachung und die Tatsache, dass die Bf. einen ordentlichen Lebenswandel führe und bisher unbescholten gewesen sei, sollte in der Entscheidung über dieses Finanzstrafverfahren nicht außer Acht gelassen werden

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder wenn er den Erfolg abwendet.

Straffreiheit tritt nach § 14 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war.

Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter einer Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf einen in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (). Unter diesen Voraussetzungen fallen unter den Begriff der Verfolgungshandlung z.B. die Vorladung, die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Anordnung der Festnahme oder der Verhaftung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme, die Aufnahme einer Tatbeschreibung, ein Rechtshilfeersuchen oder Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Anzeiger zu richten, und sie muss ihm auch keineswegs bekannt sein ().

Mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO und eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG bei der Bf. durchgeführt, wobei die Prüfung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes erfolgte, weil der begründete Verdacht bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden, zumal die Bf. seit Februar 2003 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet hat.

Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Selbstanzeige somit bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, konnte der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es sei rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht worden und die geschuldeten Beträge umgehend entrichtet worden, kann sich die Rechtsmittelbehörde nach der vorliegenden Aktenlage nicht anschließen. In diesem Zusammenhang wird auf Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (, , 93/15/0098, , 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich sicherist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Tatsache ist, dass die Umsatzsteuergebarung nicht entsprechend den Bestimmungen des § 21 des Umsatzsteuergesetzes durchgeführt wurde, wobei nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG für selbst zu berechnende Abgaben die Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist die Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig, sodass ihr diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren und sie über die Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.

Werden Umsätze aus einem bestimmten Unternehmensbereich wie im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe vorsätzlich ihre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.

Da somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ). In dieser Entscheidung werden auch die in der Beschwerde vorgebrachten besonderen Umstände entsprechend zu berücksichtigen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Einleitung
Selbstanzeige
Verfolgungshandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at