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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.02.2008, RV/0129-F/05

Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht einer Agrargemeinschaft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Michael Battlogg, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 und Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 entschieden:

1. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 und Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 wird stattgegeben.

Diese Bescheide werden aufgehoben.

2. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Interessentschaft von Eigentümern von Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an einem Grundstück gebunden sind. Am schloss sie einen Dienstbarkeitsvertrag mit der GS., jetzt SN, ab, mit der sie dieser die Rechte einräumte, auf diesem Grundstück Seilförderanlagen und die dazu gehörigen Stationsbauten, Schiabfahrten sowie Gastronomiebetriebe zu errichten. Als Entgelt für diese Rechte sind laut diesem Vertrag 2% vom Brutto-Umsatz (inkl. MwSt) zu entrichten. Diese Dienstbarkeitsentgelte unterzog das Finanzamt einer Besteuerung und setzte mit Bescheiden vom Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 fest.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom wandte die Berufungswerberin ein, die Körperschaftsteuerbescheide seien verfassungswidrig. Mit ihnen werde gegen das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Art 18 B-Verwaltungsgerichtshof), gegen die verfassungsgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und gegen das Recht auf Verletzung des Eigentums verstoßen. Auch die Umsatzsteuerbescheide seien rechtswidrig, denn wie bereits in den Rechtsmittelverfahren GZ. RV/0386-F/02 und RV/0196-F/02 dargelegt widerspreche die Berufungswerberin den Umsatzsteuerausweisen in den Gutschriften der GS. und gebe auch keine Optionserklärung ab. Die Umsatzsteuerausweise gemäß § 11 Abs. 11 UStG berechtigten zu keinem Vorsteuerabzug, die Umsätze seien daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab.

Am stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galten die Berufungen wieder als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In körperschaftsteuerlicher Hinsicht ist strittig, ob die Berufungswerberin überhaupt körperschaftsteuerpflichtig ist oder nicht. Was die in der Berufung eingewandte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bescheide anlangt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem unabhängigen Finanzsenat eine Entscheidung über derartige Fragen nicht zusteht, diese vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Der Berufung war aber aus einem anderen Grunde stattzugeben. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates GZ. RV/0196-F/02 und RV/0386-F/02 mit Erkenntnissen vom , Zlen. 2005/0016-5 und 2005/15/0017-5, die Eigenschaft der Berufungswerberin als Körperschaft verneint. Gegen die vom unabhängigen Finanzsenat in den angefochtenen Entscheidungen vertretene Meinung verneinte er sowohl die Einstufung der Berufungswerberin als Körperschaft privaten Rechts als auch als Körperschaft öffentlichen Rechts. Komme der Berufungswerberin die Eigenschaft einer Körperschaft nicht zu, bestehe auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen, die den Verwaltungsgerichtshof zu seiner Rechtsansicht führten, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2005/0016-5 verwiesen.

Der unabhängige Finanzsenat hat sich dieser Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen. Die Körperschaftsteuerpflicht der Berufungswerberin war daher zu verneinen und die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 waren aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 war hingegen als unbegründet abzuweisen. Eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG kommt der Berufungswerberin unstrittig zu, auch wenn sie nicht als Körperschaft einzustufen ist. Wie bereits in der zitierten Entscheidung RV/0196-F/02 ausgeführt, ist die Pauschalierungsbestimmung des § 22 Abs. 1 UStG für nichtbuchführungspflichtige Landwirte im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, da die Überlassung der Grundstücke zu den im Dienstbarkeitsvertrag angeführten Zwecken nicht mehr im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof vom , 2000/15/0109). Dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin ist zwar darin Recht zu geben, dass die in Rede stehenden Umsätze aus dem Dienstbarkeitsvertrag unecht von der Steuer befreit sind, und zwar einerseits schon deshalb, weil die Umsätze aus den Jahren 2001 bis 2003 jeweils unter der Grenze für die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Höhe von 300.000 S lagen und andererseits deshalb, weil die Umsätze aus den Dienstbarkeitsverträgen auch ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs.1 Z 16 UStG befreit wären (vgl. hiezu das zuvor zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Wie aber schon das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, wurde hinsichtlich dieser Umsätze von der SN mit Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet, die weder widerrufen noch berichtigt wurden. Die Steuerschuld ist daher gemäß § 11 Abs. 12 UStG aufgrund der Rechnung entstanden. Diese Rechtsauffassung hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/0016-5, bestätigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Agrargemeinschaft
Körperschaft
Pauschalierung
Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht
Verweise
Zitiert/besprochen in
SWK 14/15, S 444

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at