Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.08.2013, FSRV/0052-L/12

Zurückweisung einer Wiederaufnahme wegen mangelnder Angaben zur Rechtzeitigkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WG, Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in S, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen, teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm 13 und 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom , StrNr. 051/2010/00017-001, betreffend Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 165 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des mit (da.) Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom zur StrNr. 051/2010/00017-001 (Datum der Rechtskraft: , gemäß §§ 145 Abs. 1, 5 und 56 Abs. 2, 3 FinStrG iVm § 17 Zustellgesetz, BGBl. I 2004/10, und § 108 Abs. 2, 3 Bundesabgabenordnung) der Begehung von Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm 13 und 38 Abs. 1 FinStrG für schuldig befundenen und (dafür) gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1 (und iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG zu einer Geldstrafe iHv. 11.000,00 € bzw. - im Nichteinbringungsfall - zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einem Ersatz der (pauschalen) Verfahrenskosten von 363,00 € (vgl. dazu die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a idF des BGBl. I 104/2010 bzw. § 265 Abs. 1 p FinStrG) verurteilten Beschwerdeführers (Bf.) auf Wiederaufnahme des (genannten) Verfahrens gemäß § 165 FinStrG abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf die (gleichzeitige) Vorlage im bisherigen Verfahren mangels Buchhaltungsmängeln nicht berücksichtigter, sich auf die strafbestimmenden Wertbeträge (festgestellte Verkürzungsbeträge Umsatz- und Einkommensteuer) zu Gunsten des Bf. auswirkender, Rechnungen über getätigte Betriebsinvestitionen beantragte Wiederaufnahme damit, dass die Vorlage offenbar schon während des Strafverfahrens - bekanntermaßen - vorhandener Rechnungen keine Geltendmachung von erst nach der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens neu hervorgekommenen Tatsachen darstelle, sodass ein Grund für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG) nicht vorliege.

Weiters wurde in der Entscheidungsbegründung darauf hingewiesen, dass sich mangels entsprechendem Antragsvorbringen nicht feststellen lasse, ob und wann die im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Rechnungen nach Eintritt der Rechtskraft vom Bf. aufgefunden und damit als Beweismittel verwendbar geworden seien, sodass offen bleibe, ob die Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG (3-Monatsfrist ab nachweislicher Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes) eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete, tatsächlich aber iSd §§ 151 f FinStrG als (fristgerechte) Beschwerde aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Da die Probleme bei der Beschaffung und der Vorlage der Rechnungsbelege zum überwiegenden Teil gesundheitlich begründet seien, würden - nach Beendigung der derzeitigen urlaubsbedingten Abwesenheit des behandelnden Arztes - ein ärztliches Attest sowie noch weitere verfahrensrelevante Rechnungen vorgelegt werden.

Im Übrigen werde beantragt, weitere Verfahrensschritte bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen. Derzeit sei es dem Bf. nicht möglich, die verhängte Geldstrafe zu begleichen und würde der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe eine erhoffte positive Entscheidung obsolet machen.

Festzustellen ist, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist auf Antrag die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens dann zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Antragsberechtigt ist gemäß Abs. 3 leg.cit. ua. der Beschuldigte des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens.

Dabei bilden aber grundsätzlich allfällig neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund, wenn diese ohne Verschulden des Antragstellers nicht schon bisher geltend gemacht werden konnten. Eine Partei nämlich, die im vorangegangenen Verfahren, so beispielsweise im Rechtsmittelverfahren, (bereits) Gelegenheit hatte, die Tatsachen oder Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber - zufolge Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge - versäumt hat, hat die Folgen aus einem derartigen Verhalten zu tragen (vgl. ; zum Verschulden vgl. zB. ).

Gemäß § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme "innerhalb von drei Monaten" ab dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Ein Anbringen mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 165 FinStrG beantragt wird, hat nicht nur jene konkreten Umstände darzulegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes erkennbar sind, sondern auch - und zwar schon im Antrag - datumsmäßig oder sonst exakte Angaben darüber zu enthalten, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt von dem Vorhandensein des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes erstmals Kenntnis erlangt wurde. Das Fehlen derartiger Angaben über den genauen Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Antragstellung (iSd § 165 Abs. 4 FinStrG) stellt kein bloßes, mit einem Mängelbehebungsverfahren (nachträglich) sanierbares Formgebrechen dar und ist in diesem Fall ein Antrag gemäß § 165 FinStrG jedenfalls zurückzuweisen (vgl. zB. ; ; - SWK 1991 R 89; , sowie -L/09, bzw. -W/12).

Die so bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 165 Abs. 4 FinStrG durch den Antragsteller auszusprechende Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages stellt dabei eine (im Unterschied zu einer materiellen Entscheidung durch eine Abweisung mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) zu treffende Formalentscheidung dar, bei der die entscheidungsbefugte Behörde nicht dazu verhalten ist, auf die inhaltlich geltend gemachten Wiederaufnahmegründe näher einzugehen.

Indem im Anlassfall weder im Antrag vom , noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit der lediglich - erstmals im bisherigen Verfahren - nicht näher bezeichnete, bisher laut Aktenlage durch keine entsprechenden Beweismittel untermauerte gesundheitliche Gründe als Ursache für die Nichtgeltendmachung der nachträglich vorgebrachten Umstände bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebracht, aber - wiederum - keine Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Wiederaufnahmegründe gemacht wurden, die Rückschlüsse für eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens iSd Abs. 4 leg.cit. zulassen, wäre der Antrag des Bf. aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.

Indem die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zur Sachentscheidung berufene Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, auch bei Abweisung der Beschwerde (darüber hinaus) den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern und im Anlassfall auch weder das Rechtsschutzinteresse des Bf., noch das verfassungsgesetzlich gewährte Gebot der Entscheidung "in der Sache" durch den gesetzlichen Richter infolge der dem Bf. durch die zusätzlichen Begründungsausführungen der Erstinstanz zur Rechtzeitigkeit des Antrages iSd § 165 Abs. 4 FinStrG eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens einerseits und weitestgehender Sachidentität andererseits, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine anschließende (von der Finanzstrafbehörde erster Instanz auszusprechende) formelle Zurückweisung erforderlich machen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Wiederaufnahme
Wiederaufnahmegründe
Zurückweisung
Zeitpunkt der Kenntnisnahme
Verweise
-L/09
-W/12

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