Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung gegenübersteht, sind unzulässig.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0409-W/10 und GZ |
RV/0410-W/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-(Wien-)10 über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Otto Draxl, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1180 Wien, Alseggerstraße 27, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 7. und betreffend Zurückweisung von Zahlungserleichterungsanträgen am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom , (beide elektronisch eingebracht) und beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung "der Zahllast und der gemeldeten Automatik-Abgabe" bzw. die Stundung des vorhandenen Rückstandes bis .
Zur Begründung der Eingabe vom wurde ausgeführt, dass die Finanzverwaltung durch laufende Nichtanerkennung von Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. Liquidität in einem Umfang entzogen habe, der es nahezu unmöglich gemacht habe, fällige Automatikabgaben zu entrichten.
Nach Einbringung von mehr als 25 Anträgen auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht beim UFS habe das Finanzamt endlich Umsatzsteuerbescheide erlassen, doch die entsprechenden Berufungsverfahren würden noch unerledigt bei der Abgabenbehörde ruhen. Informell habe der steuerliche Vertreter erfahren, dass in absehbarer Zeit mit einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS gerechnet werden könne. In Hinblick auf die Judikatur des EuGH und auf bisher vergebliche Versuche der Behörden, der Bw. irgendein Fehlverhalten nachzuweisen, werde mit einem Obsiegen der Bw. gerechnet, sodass dieser jedenfalls Beträge ausbezahlt werden müssten, die weit über dem augenblicklichen Rückstand auf dem Abgabenkonto lägen.
Parallel zu dem laufenden Abgabenverfahren habe die PAST Ermittlungen aufgenommen. Die Ermittlungen seien abgeschlossen, hätten jedoch die Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz nicht stützen können. Dieser Umstand sei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, es werde mit einer Einstellung des Verfahrens gerechnet. Wenn die Bw. im Jahr 2005 nach den Ermittlungsergebnissen weder gewusst habe noch hätte wissen können, dass möglicherweise in der vorangehenden Umsatzkette Umsatzsteuerbetrug vorgekommen sei, so könne sie es bei gleich liegendem Sachverhalt im Jahr 2003 auch nicht gewusst haben.
Das Strafverfahren sei nach § 190 StPO eingestellt worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Bw. nicht am Umsatzsteuerbetrug beteiligt gewesen sei.
Die diesbezüglichen weiteren Ausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/3290-W/07, die Aussetzung erheblicher Beträge gemäß § 212a BAO bewilligt habe. Das Finanzamt habe die kassenmäßigen Konsequenzen aus dieser Berufungsentscheidung bislang noch nicht gezogen.
Zwar würden die vorhandenen Abgabenrückstände im Wesentlichen aus Automatikabgaben bestehen, ungeachtet dessen stelle die Entrichtung im Hinblick auf die schleppende Vorgangsweise der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe.
Wie bereits dargetan, sei nach umfangreichen Erhebungen durch die PAST der Sachverhalt, der zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges geführt habe, nicht verwirklicht worden. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Wenn aber der Sachverhalt nicht verwirklicht worden sei, würden dem Bescheid offenkundige Fehler anlasten, deren Beseitigung im Rahmen der eingebrachten Berufungen zu gewärtigen sei.
Trotz der Vorgangsweise der Behörde habe die Bw. noch immer genug Ertragskraft, um das Unternehmen bis zum heutigen Tag fortzuführen. Lediglich die Liquidität sei durch die Maßnahmen der Abgabenbehörde bedrängt. Obwohl die schleppende Tätigkeit der Finanzverwaltung Unternehmen und Arbeitsplätze gefährde, gelinge es der Bw. das offensichtlich gesunde Unternehmen fortzuführen. Schon daraus sei zu schließen, dass zwar eine Gefahr bestehe, dieser jedoch durch unternehmerische Maßnahmen begegnet werden könne. Die Abgaben seien daher grundsätzlich einbringlich, nur würde die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte darstellen.
Darüber hinaus würde die Abweisung des Stundungsgesuches die Bw. einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belasten. Sie widerspreche daher der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ().
Mit Bescheiden vom 7. und wies das Finanzamt die Eingaben mit der Begründung zurück, dass Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegenstehe, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Dabei sei ausschlaggebend, ob die bereits entschiedene Sache mit jener ident sei, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt werde. Die Identität werde angenommen, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich das neue Pateienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Würden im nochmaligen Stundungsansuchen geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müsse dieses im Hinblick auf die Entscheidung des GZ. RV/0214-W/09, zurückgewiesen werden.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten inhaltsgleichen Berufungen vom führte die Bw. aus, dass Abgabenbehörden gemäß § 311 Abs. 1 BAO verpflichtet seien, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Das Ansuchen der Bw. stelle ein derartiges Anbringen im Sinne des § 85 BAO dar, so dass die Entscheidungspflicht des § 311 gegeben sei.
Ein Anbringen sei zurückzuweisen, wenn es unzulässig sei. Dies liege zum Beispiel bei einer entschiedenen Sache vor. "Sache" sei im konkreten Fall der im Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens bestehende Rückstand am Abgabenkonto. Da über diesen Rückstand noch keine Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden seien, könne darüber auch noch keine Entscheidung ergangen sein und daher auch keine entschiedene Sache vorliegen.
In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des GZ. RV/2486-W/08, verwiesen, das zur Frage der Wiederaufnahme eines Verfahrens ergangen sei. Hier sei Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens mit dem gleichen Wiederaufnahmegrund in zwei Anbringen begehrt worden. Das spätere Anbringen habe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.
Im vorliegenden Fall handle es sich aber um zwei verschiedene Saldi auf den Abgabenkonten, die zu verschiedenen Zeitpunkten bestünden. Von Sachidentität könne keine Rede sein.
Die Abgabenbehörde verwechsle offenbar die "Sache" mit dem Sachverhalt. Es möge sein, dass der UFS mit einer von der Behörde zitierten Entscheidung vom , die übrigens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2009/17/0217 bekämpft sei, einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe. Dies würde die Abgabenbehörde aber lediglich dazu berechtigen, in einer meritorischen Entscheidung auf die Judikatur des UFS zu verweisen, keinesfalls jedoch den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens führt daher zu einer "anderen" Sache damit zu einer neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Nur wesentliche Änderungen des Sachverhaltes müssten eingetreten beziehungsweise behauptet werden. Die "Identität" der Sache besteht und liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.
Die Bw. hat bereits mehrfach Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Die diesbezüglichen Verfahren wurden mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/0214-W/09, abschließend erledigt.
Der Unabhängige Finanzsenat vertrat damals die Ansicht, dass die Bw. die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, sowohl hinsichtlich der Vorliegens einer erheblichen Härte als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht darzulegen vermochte.
Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung € 6.151.952,90 und ist zwischenzeitlich auf mehr als € 7 Mio. angewachsen. Seit der Entscheidung des konnten lediglich drei Gutschriften festgestellt werden: zwei Zahlungen in Höhe von € 11.031,55 und € 9.652,40 sowie die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 2/2007 in Höhe von € 67.878,51.
Die Zusammensetzung des Abgabenrückstandes ist daher nahezu unverändert.
Nachdem keine wesentliche Änderung im Sachverhalt gegenüber jenem, der der genannten Berufungsentscheidung des UFS zu Grunde gelegt wurde, dargetan werden konnte und eine solche auch nicht erkennbar ist, erweist sich die Zurückweisung der neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen als rechtmäßig.
Selbst wenn man diesbezüglich eine andere Rechtsansicht vertreten sollte, könnte auch aus einem anderen Grund kein positiver Bescheid erlassen werden:
Mit den den gegenständlichen Berufungen zugrunde liegenden Zahlungserleichterungsansuchen wurde jeweils die Stundung des Abgabenrückstandes bis beantragt.
Wie in der Berufungsentscheidung des GZ. RV/0214-W/09, ausgeführt, darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere nicht über den zeitlichen, hinausgehen. Dieser Termin ist bereits abgelaufen.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAD-27459