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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2009, RV/0593-W/04

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Pfändungsbescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0593-W/04-RS1
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Pfändungsbescheide gemäß § 303 Abs.1 lit.b BAO kann nicht gemäß § 311 BAO mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel schon im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Sprache gekommen sind und daher eine entschiedene Sache vorliegt . Es ist vielmehr in diesem Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 303 und 303a BAO, allenfalls unter Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags, zu prüfen, ob die vorgebrachten Argumente taugliche Wiederaufnahmsgründe sind und im Verneinungsfall ist der Wiederaufnahmeantrag meritorisch abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., whft. Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom zu St.Nr. xxx betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Pfändungsbescheiden entschieden:

Der angefochtene Bescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hatte in den Jahren 1999/2000 beim Finanzamt X. ein Einbringungsverfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus früheren Jahren. Am und waren Bescheide des Finanzamtes zur Pfändung und Überweisung von Geldforderungen des Bw. gegen einen Optiker bzw. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergangen. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X. vom abgewiesen und nach beantragter Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/142-10/02 neuerlich abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ. RV/142-10/02 ein und führte dazu aus, dass das Finanzamt wöchentliche Bargeldpfändungen in Höhe von 1000,- S aus den Jahren 1984 und danach - Belege dafür müssten im Finanzamt vorhanden sein - nicht berücksichtigt habe, es seien Rechnungen gepfändet worden - der Bw. legte dazu vor 5 Pfändungsbescheide aus 1990 und Schriftverkehr aus den 80er Jahren, es seien aber darüber hinaus noch etliche mehr, die ebenfalls im Finanzamt aufliegen müssten - weiters habe das Finanzamt um 1985 etwa 18 bis 20 Wechsel zu 10.000,- S angenommen, sei in einem Insolvenzverfahren 1984 nicht als Gläubiger aufgetreten und habe nach Beendigung dieses Verfahrens einen dem Bw. nicht nachvollziehbaren Betrag an Einkommensteuer 1987 in Höhe von 1.043.775,27 S mitgeteilt, den das Finanzamt nicht exakt belegen könne. Da dabei eine Schätzung vorkomme, falle diese erfahrungsgemäß zu hoch aus. Er, der Bw., habe angenommen, diese unzähligen Pfändungen würden sich irgendwann zu seinen Gunsten auswirken und habe ihm vorgelegte Dinge unterschrieben, ohne den Inhalt näher zu kennen. Es werde wohl etliche Schriftstücke geben, die ihm gar nicht zur Kenntnis gelangt sind.

In einem nachträglich eingereichten Schreiben vom machte der Bw. geltend, dass in den Jahren 1986 -1990 vom Finanzamt X. Rechnungen an die Stadtgemeinde X. von mindestens 590.000,- S gepfändet worden seien.

Der bei der Finanzlandesdirektion eingebrachte Antrag wurde an das Finanzamt X. zuständigkeitshalber (§§ 303 Abs.2, 305 Abs.1 BAO) weitergeleitet. Mit Bescheid vom erfolgte die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags mit der Begründung, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der GZ. RV/142-10/02 wegen entschiedener Sache eine unzulässige Eingabe vorliege, die gemäß § 311 BAO zurückzuweisen sei, wobei zur näheren Begründung auf die Berufungsentscheidung vom verwiesen wurde, in der die vom Bw. dargelegten Punkte bereits behandelt worden seien.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin wendet er ein, dass zwar schon in der Berufungsentscheidung vom festgestellt wurde, dass mangels näherer Angaben keine Überprüfung seiner Behauptungen bezüglich Pfändung von Rechnungen, Abtretung von Wechseln und Kassenpfändungen möglich sei, es müsse dem Finanzamt aber möglich sein, diese Behauptungen und Angaben zu überprüfen und es sei nicht seine Schuld, wenn das Finanzamt das nicht tut. Es wies auf die dem Antrag vom beigelegten Unterlagen hin, die Beweis dafür seien, dass mindestens 178.000,- S gepfändet wurden und ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, insgesamt habe die Stadtgemeinde X. 1986 - 1990 mindestens 590.000,- S für 10 gepfändete Rechnungen überwiesen. Diese zu überprüfenden neu hervorkommenden Beweismittel würden die Wiederaufnahme rechtfertigen, während das Finanzamt nur Umstände zuungunsten des Bw. heranziehen würde.

Zur Berufung erging am eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X. gemäß § 276 BAO. Begründend und mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Berufungsentscheidung vom blieb das Finanzamt dabei, dass über einen Antrag nur einmal entschieden werden kann, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Wie in den bisherigen Schriftsätzen wies er auf die zahlreichen Pfändungen seit 1984 hin und dass er u.a. einige aufgefundene Pfändungsbescheide als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegt habe, die eben in der Berufungsentscheidung vom nicht berücksichtigt worden seien. Diese ohne sein Verschulden nicht einbezogenen Beweismittel würden eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO rechtfertigen und es wäre dieser stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für das Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen aus der Bundesabgabenordnung sind auszugsweise (idF ab ) :

§ 303 : (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs.1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

...

§ 303a : (1) Der Wiederaufnahmeantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs.1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; d) bei einem auf § 303 Abs.1 lit.b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs.1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Im vorliegenden Verfahren ist die vom Finanzamt im Erstbescheid vom und dies bestätigend in der Berufungsvorentscheidung vom vertretene Rechtsauffassung verfehlt, dass der Wiederaufnahmeantrag wegen entschiedener Sache nicht zulässig sei und daher auf der Grundlage von § 311 BAO zurückzuweisen sei. Zwar war bezüglich der beiden o.a. Pfändungsbescheide mit der Berufungsvorentscheidung vom das Administrativverfahren abgeschlossen, das schliesst aber die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags keineswegs aus, vielmehr ist es sogar Voraussetzung für einen solchen Antrag, dass ein abgeschlossenes Verfahren, in dem kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, durchgeführt ist. Das Wiederaufnahmeverfahren ist ein vom ersten Verfahren abgekoppeltes, neues Verfahren, in dem auch andere Voraussetzungen und Beweislastverteilungen herrschen. Es wird sich bei einem sochen Antrag vor allem die Frage stellen, ob der Wiederaufnahmewerber taugliche Wiederaufnahmegründe geltend macht bzw. ob er den Antrag rechtzeitig im Sinne von § 303 Abs.2 und § 303a Abs.1 lit.c BAO gestellt hat. Sollte die diesbezügliche Prüfung zuungunsten des Wiederaufnahmewerbers ausfallen, wäre nicht eine formelle Entscheidung des Inhalts einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sondern ein meritorischer Abspruch des Inhalts zu fällen, dass dem Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abweisung erteilt wird - etwa mit der Begründung, dass die von der Partei genannten neuen Tatsachen und Beweismittel solche gar nicht sind oder dass sie zu spät vorgebracht wurden (im vorliegenden Fall steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs.1 lit.b BAO zur Diskussion).

Neue Tatsachen oder Beweismittel können nur solche sein, die zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens bereits existent waren und der Partei erst nachträglich bekannt werden, wobei sie diese neu hervorkommenden Umstände innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme bei der Abgabenbehörde I. Instanz geltend machen und Angaben zum fehlenden groben Verschulden an der bisherigen Nichtgeltendmachung vorbringen muss, andernfalls könnten sie nicht mehr berücksichtigt werden. Das Finanzamt meint mit dem Argument der entschiedenen Sache offenbar, dass der Bw. im Wiederaufnahmeverfahren Dinge zur Sprache bringen möchte, die ihm längst bekannt und schon einer Beurteilung unterzogen worden sind bzw. dass er so unklare Angaben macht, dass sie einer Überprüfbarkeit nicht zugänglich sind (Verweis auf die Berufungserledigung vom , insbesondere S. 5 dieser Entscheidung). Dennoch wäre - innerhalb des nunmehr beantragten Verfahrens einer Wiederaufnahme zu den Pfändungsbescheiden 2000 und losgelöst von früher durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1992 bis 1994 (vgl. S. 7 der Berufungsentscheidung vom ) - das nochmals auf der Grundlage der §§ 303 und 303a BAO zu entscheiden und zu begründen gewesen. Eine Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags wegen entschiedener Sache käme erst dann in Betracht, wenn man zu diesen Pfändungsbescheiden bereits ein Wiederaufnahmeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss durchgeführt hätte.

Wenn das Finanzamt zum Ergebnis käme, dass der Bw. Wiederaufnahmsgründe geltend macht, die ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiederaufnahme schon länger als 3 Monate bekannt waren bzw. dass dem Bw. grobes Verschulden an der bisherigen Nichtgeltendmachung vorzuwerfen ist, wäre der Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf solche Tatsachen und Beweismittel abzuweisen. Sollte eine solche Zeit- bzw. Verschuldensbeurteilung mangels entsprechender Angaben nicht möglich oder ungewiss sein, wäre das im Wege eines Mängelbehebungsauftrags gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 303a Abs.2 BAO zu klären gewesen (; nur nach älterer Rechtslage führt das Fehlen solcher Angaben zu sofortiger Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags, z.B. ). Ein Mängelbehebungsauftrag wäre im vorliegenden Fall schon deshalb notwendig gewesen, weil sich der Bw. in Hinblick auf die Wiederaufnahmsgründe selbst zum Teil diffus ausdrückt, wenn er sich z.B bezieht auf "etliche [Schriftstücke] mehr, die beim Finanzamt aufliegen müssen", auf "18 - 20 abgetretene Wechsel zu 10.000,- S, die das Finanzamt angenommen hat" oder von "gepfändeten Rechnungen an die Stadtgemeinde X. aus 1986 - 1990 von mindestens 590.000,- S" u.ä. Denn es ist Sache des Antragstellers, die Gründe, auf die er sein Wiederaufnahmebegehren stützt, klar zu bezeichnen und nicht Aufgabe der Behörde, Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte ().

Aufgrund dieser Ausführungen waren die bisherige Verfahrensführung und die Entscheidungen zum Wiederaufnahmeantrag des Bw. vom fehlerhaft und daher der Zurückweisungsbescheid vom und somit auch die Berufungsvorentscheidung vom spruchgemäß aufzuheben (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 289, Rz.7), sodass nunmehr wieder ein unerledigter Wiederaufnahmeantrag vorliegt.

Es sei am Rande vermerkt, dass im vorliegenden Fall der Bw. auf seinem über viele Jahre zurückreichenden und komplex gewordenen Abgabenkonto bezüglich seines Schuldenstandes gegenüber der Finanzverwaltung den Überblick verloren hatte, was er auch in seinen Eingaben im Wiederaufnahmeverfahren zum Ausdruck bringt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das an Unzulänglichkeiten im Bereich der Zustellungen liegt - die Behörde ist allerdings gemäß § 26 Zustellgesetz nicht verpflichtet, sämtliche Geschäftsstücke mit Zustellnachweis zuzustellen - oder an der vom Bw. selbst zugegebenen manchmal unzulänglichen Kenntnisnahme von Schriftstücken. Es ist jedenfalls der Partei vom Gesetz her die Möglichkeit eingeräumt, sich Klarheit zu verschaffen, wenn er die Richtigkeit von Buchungsbeträgen, die ihm z.B. in Kontonachrichten, Lastschriftanzeigen, Rückstandsausweisen etc. bekannt gegeben werden, nicht nachvollziehen kann. Denn § 216 BAO räumt für solche strittige Fragen dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit ein, bei unklaren Buchungen oder Tilgungen die Erstellung eines Abrechnungsbescheides bei der Behörde zu beantragen, der seinerseits ebenfalls im Rechtsmittelweg überprüfbar ist und das richtigere verfahrensrechtliche Instrument sein kann, solche Unklarheiten, wie sie für den Bw. schon im Laufe der 1980er und 1990er Jahre entstanden sind, zu bereinigen. Es kann in einem Verfahren durchaus die Konstellation bestehen, dass für den Abgabepflichtigen zwar die im Gesetz eher diffizil geregelten Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 303 BAO nicht erfüllt sind und er in einem solchen Verfahren mit einer Abweisung zu rechnen hat, während hingegen die einfacher gestalteten Voraussetzungen für die Beantragung eines solchen Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO durchaus erfüllt sein können und auf diese Weise einfach und rasch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgabpflichtigen und der Behörde abgeklärt werden könnten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at