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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.08.2013, RV/0007-W/13

Stundung wegen VwGH-Beschwerde, beantragter Termin ist bereits abgelaufen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0007-W/13-RS2
Zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen.
Folgerechtssätze
RV/0007-W/13-RS1
wie RV/1706-W/04-RS2
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adresse-1, vor dem Insolvenzverfahren vertreten durch Szauer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Mohsgasse 1/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte Herr A. (in weiterer Folge: Bw.) die Stundung des Rückstandes am Abgabenkonto von € 138.954,50 bis .

Als Begründung führte er aus, dass der Rückstand aus der Einkommensteuer 2001 resultiere. Gegen den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid sei VwGH-Beschwerde erhoben worden. Auch wenn der VwGH-Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so stelle es für den Bw. eine schwerwiegende Belastung in der Finanzgebarung dar, sollte der ausstehende Betrag gleichsam vorschüssig an die Finanzbehörde überwiesen werden müssen.

Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Einbringlichkeit des Rückstandes durch eine Stundung nicht gefährdet sei, jedoch die vorläufige Einbringung für den Bw. eine erhebliche Härte darstelle und er daher ersuche, dem Ansuchen stattzugeben.

Als Folge der Nachfrage des Finanzamtes um Vorlage von Unterlagen, aus denen die Einbringlichkeit des Rückstandes hervorgehe, übermittelte der Bw. am Kopien über die monatliche Pension (ab € 1.581,53 Auszahlungsbetrag, netto am Bankkonto € 1.466,76) sowie einen Grundbuchsauszug einer im Eigentum der Ehefrau des Bw. befindlichen Liegenschaft, an der der Bw. ein Wohnungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsrecht zu seinen Gunsten hat.

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen (für den aktuellen Rückstand von € 139.339,83) auf Grund der Nichterbringung der abverlangten Sicherheitsleistung abgewiesen.

In der dagegen am fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die vollinhaltliche Stattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens vom .

Als Begründung wurde der Antrag wortgetreu wiederholt und ergänzt, dass laut Anwalt, der die VwGH-Beschwerde eingereicht habe, die Erfolgschancen der Beschwerde als hoch einzustufen seien, sodass die vorläufige Erbringung der Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellen würde.

Es werde daher um Aufhebung des abweisenden Bescheides und um Genehmigung der Stundung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und zwei Raten von € 450,00 (fällig am 6. 11. bzw. ) sowie eine abschließende Zahlung von € 138.439,83 am bewilligt. In der Begründung wurde auf die Vorgespräche mit dem steuerlichen Vertreter verwiesen. Monatliche Teilzahlungen in Höhe des gepfändeten Betrages erscheinen zumutbar.

Im Schreiben vom wird vom Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und darauf hingewiesen, dass der Bw. diesen Betrag in Wahrheit gar nicht schulde und er gar nicht wüsste, wo er ihn kurzfristig hernehmen sollte. Auf die Begründung der Berufung werde verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken

Zunächst ist festzuhalten, dass es zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden keineswegs ausreicht, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (; ).

Soweit der Bw. vermeint, diesen Betrag gar nicht zu schulden, ist zu erwidern, dass allein die Einbringung einer VwGH-Beschwerde noch keine Auswirkung auf die eingetretene materielle oder formelle Rechtskraft einer Entscheidung hat und zwangsweise Einbringungsmaßnahmen der Finanzbehörde nicht verhindert.

Festgestellt wird, dass sowohl im Antrag vom als auch in der Berufung und dem Vorlageantrag jeweils eine Stundung des Abgabenrückstandes des Bw. bis beantragt wurde. Allerdings ist der Vorlageantrag erst nach Ablauf der Stundungsfrist beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ).

Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Da bereits aus diesen genannten Gründen die beantragte Stundung nicht zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit - angesichts des zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom über den Bw. eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens scheint eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben zu sein) nicht mehr geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist auf § 1024, 2. Satz ABGB zu verweisen, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers dessen Vollmacht erlischt. Die Zustellung war daher nicht mehr an den ehemaligen steuerlichen Vertreter vorzunehmen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Stundung
VwGH-Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at