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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.08.2013, RV/0647-G/10

Schätzung gemäß § 184 Abs. 2 BAO - nicht vollständig aufgeklärte Eigenerläge


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Miterledigte GZ:
RV/0648-G/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für die Jahre 2006 und 2007 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für das Jahr 2008 bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlung von Handelswaren).

Anlässlich einer Außenprüfung wurde ua. festgestellt, dass auf das Konto des Bw. Eigenerläge in Höhe von 33.350,00 Euro im Jahr 2006, in Höhe von 32.320,00 Euro im Jahr 2007 und in Höhe von 4.700,00 Euro im Jahr 2008 eingezahlt worden waren. Da der Bw. keinen Nachweis über die Herkunft dieser Beträge erbrachte, rechnete die Prüferin die Eigenerläge den Umsätzen und Einnahmen aus Gewebebetrieb hinzu. Die von der Prüferin ermittelten Umsätze betrugen 28.342,46 Euro im Jahr 2006, 27.904,63 Euro im Jahr 2007 und 4.337,12 Euro im Jahr 2008. Die von der Prüferin ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen 29.740,12 Euro im Jahr 2006, 29.224,09 Euro im Jahr 2007 und 4.390,34 Euro im Jahr 2008. Der Bw. hatte für alle drei Jahre Umsätze in Höhe von 0,00 Euro und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -8.649,31 Euro für das Jahr 2006 und in Höhe von jeweils 0,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 erklärt.

Das Finanzamt folgte bei der Erlassung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 den Feststellungen der Prüferin.

In der Berufung gegen diese Bescheide beantragte der Bw., die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechneten Eigenerläge zu kürzen. In der nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags des Finanzamts nachgereichten Begründung der Berufung führte der Bw. aus, die Zahlungen (Eigenerläge) seien zum Teil mit einem Kredit in Höhe von 47.000,00 Euro, den der Bw. am von der A-Bank erhalten habe, finanziert worden. Mit diesem Kredit und seinen Rücklagen aus gewonnenem Geld habe er sich eine Altbauwohnung kaufen und diese in der Folge vermieten wollen. Der Wohnungskauf sei jedoch nicht zustande gekommen, weil der Anbieter der Wohnung ein Betrüger gewesen sei, dem die angebotene Wohnung nicht gehört habe. Das Geld habe der Bw. in der Folge zu Hause aufbewahrt. Da er in den folgenden Jahren keine Einnahmen aus Warenverkäufen erzielt habe, habe er seine laufenden Ausgaben mit diesem Geld (über sein Konto) finanziert.

Der Bw. brachte weiters vor, am habe ihm seine Lebensgefährtin 10.000,00 Euro für den Kauf von Aktien gegeben, wofür sie ein Sparbuch aufgelöst habe. Den Kauf der Aktien habe der Bw. ebenfalls über sein Konto abgewickelt. Am habe der Bw. Wertpapiere im Wert von 9.714,33 Euro verkauft und am daraufhin den Betrag von 10.100,00 Euro von seinem Konto bar behoben. In diesem Zusammenhang legte der Bw. sowohl die Abrechnung über den Verkauf der Wertpapiere als auch den Kontoauszug vor, aus dem die Überweisung des genannten Betrags auf sein Konto hervorgeht.

Außerdem brachte der Bw. vor, seine Lebensgefährtin habe ihm am einen weiteren Betrag von 3.500,00 Euro und am einen Betrag von 4.000,00 Euro gegeben. In diesem Zusammenhang legte der Bw. dem Finanzamt Kopien von Kontoauszügen vor, aus denen die Behebung der genannten Beträge vom Konto der Lebensgefährtin ersichtlich ist.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw., den Kreditvertrag mit der A-Bank, die Unterlagen über den beabsichtigten Kauf einer Wohnung, das aufgelöste Sparbuch der Lebensgefährtin sowie die entsprechenden Kontoauszüge im Original vorzulegen.

In Beantwortung dieses Vorhalts übergab der Bw. dem Finanzamt den Kreditvertrag sowie die angeforderten Kontoauszüge. Unterlagen über den beabsichtigten Kauf einer Wohnung sowie das aufgelöste Sparbuch der Lebensgefährtin legte er nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Das Finanzamt sah die Auszahlung eines Darlehensbetrags in Höhe von 47.000,00 Euro an den Bw. am als erwiesen an. Da der Bw. für das Jahr 2005 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.049,46 Euro erklärt und darüber hinaus angegeben hatte, Darlehensrückzahlungen (im Zusammenhang mit einem bereits früher aufgenommenen Darlehen) geleistet zu haben, ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw. mit den im Jahr 2005 erhaltenen Darlehensmitteln zunächst diese Aufwendungen abgedeckt hatte. Den danach noch verbliebenen Betrag von 25.850,54 Euro teilte das Finanzamt im Schätzungsweg auf die Streitjahre in der Weise auf, dass im Jahr 2006 ein Betrag von 12.925,29 Euro (das sind drei Sechstel des verbliebenen Betrags), im Jahr 2007 ein Betrag von 8.616,86 Euro (das sind zwei Sechstel des verbliebenen Betrags) und im Jahr 2008 ein Betrag von 4.308,43 Euro (das ist ein Sechstel des verbliebenen Betrags) berücksichtigt wurde. Die von der Prüferin ermittelten Umsätze und Einkünfte wurden jeweils um die genannten Beträge vermindert. Die nunmehr ermittelten Umsätze betrugen daher 15.417,17 Euro im Jahr 2006, 19.287,77 Euro im Jahr 2007 und 449,14 Euro im Jahr 2008. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen 16.814,83 Euro im Jahr 2006, 20.607,23 Euro im Jahr 2007 und 81,91 Euro im Jahr 2008.

In dem gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingebrachten Vorlageantrag begehrte der Bw. neuerlich, die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die gesamten hinzugerechneten Eigenerläge in Höhe von 33.350,00 Euro (2006), von 32.320,00 Euro (2007) bzw. von 4.700,00 Euro (2008) zu vermindern. In der Begründung des Vorlageantrags führte der Bw. lediglich aus, das Finanzamt habe weder seine Spielautomatengewinne noch die Eigenerläge seiner Lebensgefährtin berücksichtigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , m.w.N.) ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einnahmen stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat.

Unbestritten ist, dass der Bw. in den Streitjahren Eigenerläge auf sein Konto tätigte, und zwar in Höhe von 33.350,00 Euro im Jahr 2006, in Höhe von 32.320,00 Euro im Jahr 2007 und in Höhe von 4.700,00 Euro im Jahr 2008. Da der Bw. keine ausreichenden Aufklärungen darüber gab, woher diese Beträge stammten (der Bw. hatte für alle drei Jahre Umsätze in Höhe von 0,00 Euro und auch keine Einkünfte in entsprechender Höhe erklärt), war die Schätzungsbefugnis des Finanzamts gemäß § 184 Abs. 2 BAO für alle drei Jahre gegeben. Die Prüferin rechnete die Eigenerläge daher in voller Höhe den von ihr festgestellten (und unbestritten gebliebenen) Umsätzen und Einnahmen aus Gewerbebetrieb hinzu.

In der Berufung brachte der Bw. vor, ihm sei am von der A-Bank ein Darlehen in Höhe von 47.000,00 Euro ausbezahlt worden, das er für einen Wohnungskauf habe verwenden wollen. Da dieser Wohnungskauf nicht zustande gekommen sei und der Bw. in diesem und in den folgenden Jahren kaum Einnahmen erzielt habe, habe er mit diesem Geld seine laufenden Aufwendungen abgedeckt. Der Bw. legte den Darlehensvertrag und die entsprechenden Kontoauszüge vor.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass dem Bw. der genannte Betrag ab Juni 2005 zur Verfügung stand und ein Teil der Eigenerläge aus diesen Mitteln stammt. Da der Bw. keine näheren Angaben darüber machte, wann und wofür er die Darlehensmittel im Einzelnen verwendete, teilte das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung den Betrag von 47.000,00 Euro im Schätzungsweg auf die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 in der Weise auf, dass zunächst die vom Bw. für das Jahr 2005 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.149,46 Euro als abgedeckt angesehen wurden. Der restliche Betrag von 25.850,54 Euro wurde vom Finanzamt zu drei Sechstel (das sind 12.925,29 Euro) dem Jahr 2006, zu zwei Sechstel (das sind 8.616,86 Euro) dem Jahr 2007 und zu einem Sechstel (das sind 4.308,43 Euro) dem Jahr 2008 zugeordnet. In der Folge verminderte das Finanzamt die von der Prüferin für die Streitjahre ermittelten Umsätze bzw. Einnahmen aus Gewerbebetrieb um die genannten Beträge. Da der Bw. im Vorlageantrag gegen die vom Finanzamt mittels Schätzung vorgenommene Aufteilung des Darlehensbetrags auf die Jahre 2005 bis 2008 keine Einwendungen erhob, wird diese Aufteilung beibehalten.

Der Bw. brachte in der Berufung weiters vor, seine Lebensgefährtin habe ihm am 10.000,00 Euro gegeben, um Aktien zu kaufen. Das Geld stamme aus einem von ihr aufgelösten Sparbuch. Ende des Jahres 2006 habe der Bw. Wertpapiere verkauft und dafür 9.714,33 Euro erhalten. Der Betrag sei am auf sein Konto überwiesen worden. Am habe der Bw. daher den Betrag von 10.100,00 Euro von seinem Konto behoben. Der Bw. legte in diesem Zusammenhang zwar eine Bestätigung über den Verkauf von Wertpapieren und die Kontoauszüge vor, aus denen die Überweisung des Betrags von 9.714,33 Euro am auf sein Konto und die Behebung des Betrags von 10.100,00 Euro am von seinem Konto ersichtlich ist, das von seiner Lebensgefährtin aufgelöste Sparbuch legte er jedoch nicht vor.

Als erwiesen anzusehen ist daher nur, dass der Bw. Ende des Jahres 2006 Wertpapiere um den Betrag von 9.714,33 Euro veräußerte und ihm dieser Betrag somit in der Folge zur Verfügung stand. Nicht als erwiesen anzusehen ist jedoch, dass der Bw. im Jahr 2006 von seiner Lebensgefährtin 10.000,00 Euro für die Anschaffung von Wertpapieren erhalten hatte. Da das von der Lebensgefährtin des Bw. (angeblich) aufgelöste Sparbuch nicht vorgelegt wurde, ist nicht als erwiesen anzusehen, dass die Lebensgefährtin den genannten Betrag zur Verfügung hatte, weshalb auch nicht als erwiesen anzusehen ist, dass sie diesen Betrag dem Bw. überlassen hatte. Den Kauf der Wertpapiere im Jahr 2006 hätte der Bw. ebenso mit einem Teil der ihm zur Verfügung stehenden Darlehensmittel tätigen können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 9.714,33 Euro um Geld handelte, das dem Bw. in den Streitjahren zusätzlich zu dem bei der Finanzierung der Eigenerläge bereits berücksichtigten Darlehen zur Verfügung stand.

Schließlich brachte der Bw. in der Berufung vor, seine Lebensgefährtin habe ihm am einen Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro und am einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro zugewendet. Zu diesem Vorbringen legte der Bw. Kontoauszüge seiner Lebensgefährtin vor, aus denen die Barbehebung der genannten Beträge zu den genannten Zeitpunkten ersichtlich ist.

Hinsichtlich dieser Beträge ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Lebensgefährtin des Bw. über diese Beträge zu den vom Bw. angegebenen Zeitpunkten verfügte. Es ist daher glaubwürdig, dass sie dem Bw. die genannten Beträge zur Abdeckung seiner Aufwendungen zur Verfügung stellte. Die den Umsätzen bzw. Einnahmen aus Gewerbebetrieb hinzugerechneten Beträge werden daher um den Betrag von 3.500,00 Euro im Jahr 2006 bzw. um den Betrag von 4.000,00 Euro im Jahr 2007 vermindert.

Weitere Beträge, die ihm in den Streitjahren zur Verfügung gestanden seien, um damit seine Eigenerläge zu tätigen, nannte der Bw. nicht. Der Bw. erwähnte zwar angebliche Spielautomatengewinne, nannte deren Höhe im Berufungsverfahren aber nicht. Er führte lediglich aus, dass er die (angeblich) gewonnenen Beträge - gemeinsam mit dem Darlehen der A-Bank - für einen Wohnungskauf verwenden wollte, der letztlich jedoch nicht zustande kam. Da der Bw. - trotz Aufforderung durch das Finanzamt - keine Unterlagen im Zusammenhang mit diesem beabsichtigten Wohnungskauf vorlegte, ist auch nicht bekannt, welchen Betrag der Bw. insgesamt investieren wollte.

Die Herkunft der Mittel, mit denen der Bw. die Eigenerläge in den Streitjahren tätigte, wurde im Berufungsverfahren daher nur zum Teil aufgeklärt. Die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 2 BAO bleibt dem Grunde nach somit bestehen. Bei der Ermittlung der Höhe der hinzuzurechnenden Beträge werden die als erwiesen anzusehenden Einwendungen des Bw. berücksichtigt.

Die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2006 und 2007 betragen daher (jeweils in Euro):


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2006
2007
Umsätze lt. Außenprüfung
28.342,46
27.904,63
Darlehensmittel
-12.925,29
-8.616,86
Zuwendungen der Lebensgefährtin des Bw.
-3.500,00
-4.000,00
Umsätze lt. BE
11.917,17
15.287,77


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2006
2007
Einnahmen aus Gewerbebetrieb lt. Außenprüfung (brutto)
33.900,79
33.291,29
Darlehensmittel
-12.925,29
-8.616,86
Zuwendungen der Lebensgefährtin des Bw.
-3.500,00
-4.000,00
Einnahmen aus Gewerbebetrieb lt. BE
17.475,50
20.674,43
Ausgaben aus Gewerbebetrieb lt. Außenprüfung (brutto)
-4.160,67
-4.067,20
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
13.314,83
16.607,23

Der Umsatz und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2008 bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung unverändert.

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzungsbefugnis
unaufgeklärter Vermögenszuwachs
Einlagen
Privateinlagen
Eigenerläge
Hinzurechnung
Zurechnung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at