Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2007, RV/1914-W/05

Haftung bei Teilbetriebsübertragung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PT, vertreten durch W-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom betreffend Haftung gemäß § 14 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 14 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der AK im Ausmaß von € 5.847,21 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er von AK am den Betrieb mit dem Betriebszweck Friseurbedarf erworben habe.

Der Friseurbedarfgroßhandel sei beim FA1 St.Nr. 2/3 veranlagt und an das FA2 überrechnet worden. In diesem Rückstandsbetrag seien auch Beträge enthalten, die die frühere Tätigkeit von AK als Transportunternehmerin (FA2 St.Nr. 0/1) beträfen. Da der Bw. diesen Betrieb nicht übernommen habe, betrachte er sich für diese Abgabenrückstände nicht verantwortlich.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt werde, dass der Friseurbedarf ein Teil des Betriebes der AK sei und an den Bw. veräußert worden sei.

Es werde daher angenommen, dass AK ein Unternehmen gehabt habe mit einer Sparte Friseurbedarf und einer Sparte Transportunternehmen und daher dieVerbindlichkeiten vom Bw. mitübernommen worden seien. Dies sei nicht richtig. AK habe zwei Unternehmen an zwei verschiedenen Standorten gehabt, und zwar den Friseurbedarfgroßhandel, der beim FA1 unter der St.Nr. 2/3 veranlagt worden sei, und das Transportunternehmen, das beim FA2 unter der St.Nr. 0/1 geführt worden sei. Der Rückstandsausweis in Höhe von € 5.847,21 habe das Transportunternehmen betroffen und daher mit dem Friseurbedarf nichts zu tun gehabt.

Weiters sei festzuhalten, dass der Bw. laut Rechnung vom nur die Handelsware gekauft habe, nicht jedoch Kundenstock, Geschäftseinrichtung, Kundenforderungen und sonstige Forderungen, was tatsächlich einen Unternehmenskauf zur Folge hätte. Wenn AK in ihrem Schreiben vom schreibe, sie hätte das Geschäft verkauft, so sei dies in Ansehung der Tatsache, dass eine Rechnung nur über den Warenverkauf ausgestellt worden sei, nicht richtig. AK habe offensichtlich die Tatsache des Warenverkaufes dem Begriff Geschäftsverkauf fälschlicherweise gleichgesetzt.

Der Bw. beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 BAO

a) für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

Bei der Teilbetriebsübertragung kann sich die Haftung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur auf jene Abgaben erstrecken, die zu diesem Teilbetrieb einen Zusammenhang der in § 14 Abs. 1 BAO angeführten Art aufweisen.

Entsprechend dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Friseurbedarf ein Teil des Betriebes der AK sei und an den Bw. veräußert worden sei. Nach den Ausführungen im Vorlagebericht vom ist die Herkunft der Abgabenschuldigkeiten nicht auf die Betriebe Transportgewerbe und Friseurbedarf aufteilbar, da die Veräußerin niemals Abgabenerklärungen oder Einnahmen- Ausgabenrechnungen, aus denen die betriebliche Zuordnung des Umsatzes und des Gewinnes hervorgegangen wäre, dem Finanzamt vorgelegt hat.

Dem wurde vom Bw. entgegengehalten, dass der Friseurbedarfgroßhandel beim FA1 unter der St.Nr. 2/3 und das Transportunternehmen beim FA2 unter der St.Nr. 0/1 geführt worden sei. Mangels Auffindens und Vorlage der diesbezüglichen Veranlagungsakten durch die angeführten Finanzämter an den Unabhängigen Finanzsenat kann diesem Vorbringen nicht entgegengetreten werden.

Die unter der St.Nr. 2/3 beim FA1 aushaftenden - allerdings die K-KG betreffenden - Abgabenschuldigkeiten wurden laut Aktenlage am gemäß § 235 BAO gelöscht. Eine Übertragung von Gebarungsdaten vom Abgabenkonto des Friseurbedarfgroßhandels auf das Abgabenkonto des Transportunternehmens fand laut Aktenlage nicht statt. Somit betreffen die Abgabenschuldigkeiten zur St.Nr. 0/1 des FA2, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom in Anspruch genommen wurde, das Transportunternehmen der AK, welches der Bw. laut Kaufvertrag vom jedoch nicht erworben hat.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal dem Berufungsbegehren ohnehin stattgegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Teilbetrieb
Übereignung
wesentliche Grundlage
mündlichen Verhandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at