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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.08.2013, RV/3471-W/08

Unwägbarkeit des vorzeitigen Ausscheidens eines Raupenharvesters aus dem Anlagevermögen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A***** B*****, ***Adresse***, vertreten durch Mag. Johannes Unger Steuerberatungs GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Taubstummengasse 11/3/8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Hofrätin Mag. Anna Holper, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw), A***** B*****, fand eine Außenprüfung statt.

Der hierüber gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom führt - gleichlautend mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom - zum späteren Berufungspunkt aus:

"Tz. 1 Investitionszuwachsprämie 2003

Am wurde eine Arbeitsmaschine "Raupenharvester" um € 256.000,-- angeschafft. Diese Anschaffungskosten wurden zur Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter hinzugerechnet und somit eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht.

Das Wirtschaftsgut wurde als Anlagevermögen aktiviert und mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren abgesetzt.

Am 28. Feber 2005 wurde das Wirtschaftsgut veräußert. Der Harvester wurde zwei Saisonen genutzt. Der Verkauf war laut steuerlichen Vertreter betrieblich bedingt, weil der Raupenharvester den Waldboden beschädigte und daher von den Auftraggebern nicht nachgefragt bzw. teilweise sogar die Nutzung verboten wurde. Der Raupenharvester diente dem Betrieb zwei Jahre.

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter müssen zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein (VwGH 20.0.2006, 2005/15/0156 ). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen daher zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden, Ist dies nicht der Fall, stellt das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar, das nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einer Änderung der Prämiengewährung führt, Davon ist nur abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, das zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war aufgrund nachträglicher Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund von höherer Gewalt) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Laut steuerlichem Vertreter wurden die Kunden vor Anschaffung des Raupenharvesters angesprochen, ob dieser beim Kunden eingesetzt werden kann. Da dieses von den Kunden bejaht wurde, erfolgte die Anschaffung. Der Raupenharvester wurde auch tatsächlich genutzt, dass die Auslastung nicht dem erwarteten Umfang entsprach, stellt noch keine Un2ägbarkeit dar. Die Investitionszuwachsprämie war zu kürzen."

Das Finanzamt erließ mit Datum entsprechend den Prüfungsfeststellungen einen Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie.

Hiergegen wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben:

"...Im § 108e EStG ist keine Behaltefrist festgelegt. Auch Herzog vertritt die Ansicht, dass bei der Investitionszuwachsprämie keine Behaltefrist besteht "... anders als beim früheren Investitionsfreibetrag besteht bei der Investitionszuwachsprämie keine Behaltefrist innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder entnommen werden dürfen" (RdW 2002, Seite 683). Doralt ist der Ansicht, dass die Investitionszuwachsprämie sogar dann zusteht wenn die Anlage nicht in Betrieb gegangen ist weil es sich um eine Fehlinvestition gehandelt hat (RdW 2005, Seite 125). Das in der Betriebsprüfungsniederschrift angeführte VwGH Erkenntnis vom , 2005/15/0156 betrifft einen Unternehmer der LKW in einer deutschen Betriebsstätte verwendet, weshalb sich der VwGH großteils mit der Frage - Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte während des gesamten Zeitraums der Abschreibung im Wege der Afa - beschäftigt. Dieses VwGH Erkenntnis ist daher auf die Verhältnisse bei Herrn B***** nicht anwendbar. Auch Hödl (SWK 2008, S 80, Seite 122) kommt zum Ergebnis, dass es keine wie auch immer geartete Behaltefrist bei der Investitionszuwachsprämie gibt.

Mit dem § 108 e EStG (Gewährung einer Investitionszuwachsprämie) wollte der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für betriebliche Investitionen schaffen. Herr B***** hat sich vor der Anschaffung des Raupenharvesters bei den Auftraggebern erkundigt, ob dieses Gerät eingesetzt werden darf. Die Auftraggeber haben einem solchen Einsatz mündlich zugestimmt. Daher hat sich Herr B***** zum Kauf dieses Raupenharvesters entschieden. Das Besondere an diesem Raupenharvester ist, dass dieses Gerät keine Gummiräder sondern Kettenräder ähnlich einem Panzer hat (Produktbeschreibung samt Foto liegt bei). Wie sich erst beim Betrieb des Raupenharvesters herausgestellt hat, beschädigt dieses Gerät (Gewicht ca. 25 t) aber die Waldböden und Waldwege so stark, dass die Auftraggeber entgegen ihren ursprünglichen Aussagen einen Einsatz dieses Gerätes großteils verboten haben. Daher war Herr B***** gezwungen, diesen Raupenharvester zu veräußern, weil ein Behalten dieses Gerätes ohne Einsatzmöglichkeit die wirtschaftliche Existenz unseres o.a. Mandanten vernichtet hätte.

Zum Glück konnte Herr B***** diesen Raupenharvester nach Austausch des Kopfes nach Salzburg verkaufen (Kopie der Rechnung liegt bei) wo aufgrund des schwierigen Geländes (Gebirgslage) der Einsatz eines solchen Gerätes sinnvoller bzw. notwendig ist. Festhalten möchten wir, dass auch nach dem Verkauf durch Herrn B***** dieses Gerät weiterhin in einem österreichischen Betrieb als Anlagevermögen genutzt wurde und somit den vom Gesetz erwarteten Zweck erfüllt hat.

Wenn im § 108e EStG eine Behaltefrist vorgesehen worden wäre, hätte sich Herr B***** die Investitionen wahrscheinlich noch gründlicher überlegt und hätte dadurch wirtschaftlichen Schaden von sich abwenden können. So wurde im Jahr 2003 auch ein LKW entsprechend den Wünschen der Auftraggeber angeschafft. Dieser LKW konnte schlussendlich nicht in dem erhofften Ausmaß eingesetzt werden, weil viele Auftraggeber ihre mündlichen Zusagen nicht eingehalten haben. Der Betrieb dieses LKW verursachte seit 2003 einen jährlichen Verlust von ca. € 30.000.00 - € 50.000,00. D.h. die vom § 108e EStG mitverursachten Investitionen haben sich rückwirkend zu einem Bumerang für Herrn B***** erwiesen.

Im ersten Wartungserlass 2008 (Petschnigg SWK 2008, S 554, Seite 890) ist festgehalten, dass bei einer unvorhergesehenen Unbrauchbarkeit im Betrieb eine steuerunschädliche Unwägbarkeit vorliegt und daher nicht zum Versagen der Investitionsprämie führt. Festhalten möchten wir, dass der Raupenharvester zwei Saisonen im Betrieb genutzt wurde uns somit die Anschaffung des Raupenharvesters nicht missbräuchlich erfolgte.

Betonen möchten wir, dass eine steuerliche Planbarkeit gesetzlich möglich sein muss. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, erscheint dies unserer Ansicht nach verfassungsrechtlich bedenklich.

Aus der o.a. Begründung beantragen wir daher namens unseres Mandanten eine ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom , eingelangt am und ersuchen um Festsetzung der Investitionszuwachsprämie im bisherigen Ausmaß nämlich mit € 33.972,60 (statt 8.372,60).

Für den Fall, dass diese Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, beantragen wir namens unseres Mandanten eine mündliche Verhandlung..."

Der Prüfer gab hierzu folgende Stellungnahme ab:

"Am wurde eine Arbeitsmaschine "Raupenharvester" um € 256.000,-- angeschafft. Diese Anschaffungskosten wurden zur Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter hinzugerechnet und somit eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht. Das Wirtschaftsgut wurde als Anlagevermögen aktiviert und mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren abgesetzt.

Am 28. Feber 2005 wurde das Wirtschaftsgut veräußert. Der Harvester wurde zwei Saisonen genutzt.

Der Verkauf war laut steuerlichem Vertreter betrieblich bedingt, weil der Raupenharvester den Waldboden beschädigte und daher von den Auftraggebern nicht nachgefragt bzw. teilweise sogar die Nutzung verboten wurde. Der Raupenharvester diente dem Betrieb zwei Jahre.

Pramienbegünstige Wirtschaftsgüter müssen zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein ( 2005/15/0156 ). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen daher zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, stellt das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar, das nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einer Änderung der Prämiengewährung führt. Davon ist nur abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, das zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, auf Grund nachträglicher Unwägbarkeiten (zB Schaden auf Grund von höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Auf die Einkommensteuerrichtlichen Rz 8217a wird verwiesen.

Eine nachträgliche Unwägbarkeit, bei der von der Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes im Betrieb zumindest mehr als die Hälfte seiner Nutzungsdauer abgesehen werden kann, liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht absehbar war, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb nicht oder nicht mehr gebraucht werden kann. Der spätere Verkauf muss somit überraschend kommen.

Im dritten Absatz der gegenständlichen Berufung führt der steuerliche Vertreter an, dass der Abgabepflichtige vor Anschaffung des Wirtschaftsgutes seine Kunden mündlich befragt hat, ob der Einsatz, der beabsichtigen zu erwerbenden Maschine, möglich wäre. Das bedeutet, dass dem Berufungswerber bereits zu diesem Zeitpunkt das Risiko einer eventuellen beschränkten Einsetzbarkeit bewusst war. Dieses Risiko ist nach Ansicht des Prüfers das allgemeine Unternehmerrisiko und keine nachträgliche Unwägbarkeit. Der Raupenharvester wurde in Folge auch zwei Jahre tatsächlich genutzt und ist auch nach dem Verkauf einsatzfähig.

Da nach Ansicht des Prüfers keine nachträgliche Unwägbarkeit vorlag, besteht die Vorschreibung der Investitionszuwachsprämie zu Recht."

Das Finanzamt wies hierauf mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab:

"Im Anlassfall ist die Rückforderung einer im Jahr 2003 gewährten Investitionszuwachsprämie für die Anschaffung eines Raupenharvesters, welcher im Jahr 2005 wieder veräußert wurde, streitgegenständlich und in der Berufungsschrift wird eingewendet, dass das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht schädlich sei, da einerseits im § 108e EStG 1988 keine Behaltefrist verankert sei - was auch in der Literatur immer wieder betont wird - und andererseits auch das BMF im EStR-Wartungserlass 2008 ausgeführt hat, dass bei einer unvorhergesehenen Unbrauchbarkeit im Betrieb die Investitionszuwachsprämie nicht versagt werden darf.

Dem Berufungsvorbringen ist zu entgegnen:

§ 108e EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden und der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (, 2005/15/0156) - welche auch in einigen Entscheidungen des UFS bereits entsprechenden Niederschlag findet - diese Norm so interpretiert, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung im Wege der Abnutzung die Rede sein kann.

Das BMF vertritt in Anknüpfung an die zitierte VwGH Judikatur zur Frage des vorzeitigen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb die Meinung, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, stellt das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis iSd. § 295a BAO dar, welches nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einer Änderung der Prämiengewährung führt. Davon ist nur abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, das zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, auf Grund nachträglicher Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Im Anlassfall wurde im Jahr 2003 ein Raupenharvester angeschafft und in Betrieb genommen. Anfang 2004 wurde dann ein zusätzlicher Harvesterkopf angeschafft und ebenfalls betrieblich genutzt. Im Februar 2005 wurde die Arbeitsmaschine, für die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren vom Berufungswerber angenommen wurde, veräußert.

Zu prüfen ist nun, ob eine unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb vorliegt.

Eine nachträgliche Unwägbarkeit, bei der von einer zeitlich überwiegenden Nutzung im Betrieb abgesehen werden kann, liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht absehbar war, dass das Wirtschaftsgut nicht (nicht mehr) gebraucht werden kann, d.h der spätere Verkauf muss überraschend kommen.

In der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass vor Anschaffung der Maschine die Kunden befragt wurden, ob der Einsatz möglich wäre, d.h. dass bereits im Anschaffungszeitpunkt das Risiko einer uU eingeschränkten Nutzbarkeit bekannt war.

Weiters wird im Berufungsvorbringen erwähnt, dass für den Fall einer Behaltefrist, welche an § 108e EStG anknüpft, sich der Berufungswerber die Investition wahrscheinlich gründlicher überlegt hätte. Auch dieses Vorbringen stützt die Sicht der Behörde, dass bereits im Anschaffungszeitpunkt eine kurzfristige eigenbetriebliche Nutzung und spätere Weiterveräußerung in Betracht gezogen wurde.

In einem bereits im August 2005 der Behörde übermittelten Schreiben, wo zum wirtschaftlichen Ergebnis 2004 Stellung genommen wurde, wird begründet dass die Arbeitsmaschine in den Sommermonaten 2004 nicht den Erwartungen entsprechend ausgelastet werden konnte, weshalb die Personalkosten - auf den Fahrer des Raupenharvesters konnte nicht verzichtet werden, da er für die Monate der hohen Auslastung gebraucht wurde - den Betrieb beträchtlich belastet hätten.

Weiters wurde erwähnt, dass der Berufungswerber sein Hauptaugenmerk im Jahr 2004 nicht auf seinen Betrieb sondern auf für 2005 geplante Gesellschaftsneugründungen legen musste, was sich im wirtschaftlichen Ergebnis seines Betriebes ebenfalls zu Buche geschlagen habe.

Mit keinem Wort wurde im zitierten Schreiben erwähnt, dass die Nichteinhaltung mündlich geschlossener Vereinbarungen bzw. nachträglich ausgesprochene Nutzungsverbote das wirtschaftliche Ergebnis des Jahres 2004 beeinflusst haben.

Die obigen Ausführungen zusammenfassend ist die unternehmerische Entscheidung, den Raupenharvester im Jahr 2005 zu veräußern, nicht irgendwelchen Unwägbarkeiten wie z.B. unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb sondern dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzuordnen, weshalb die Investitionszuwachsprämie 2003 in entsprechendem Umfang zurück zu fordern war."

Dem hält der Bw in seinem Vorlageantrag vom entgegen:

"...Zur Begründung dieses Vorlageantrages wird vorerst auf die Begründung in der Berufung vom verwiesen,

Zusätzlich möchten wir noch folgende Begründungen bzw. Argumente anführen:

Bis zum VwGH Erkenntnis vom 20,04,2006 ZI. 2005/15/0156 hat der UFS eine Behaltefrist für jene Wirtschaftsgüter, für welche eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wurde, immer abgelehnt (z.B. ZI. RV 7/0936-W/05, ZI. RV/0177-G/05 , UFS vom 10.1,2006 ZI. RV/0983-W/05 ). Dies deshalb, weil die Formulierung "Aufwendungen ... im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG)" nur eine funktionale Zuordnung des Wirtschaftsgutes (Zweckbestimmung) anordnet. D.h., die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut müssen prinzipiell im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. Es gab bis zu dem o.a. VwGH Erkenntnis keinen Hinweis auf eine eventuelle zeitliche Komponente. Warum gerade die Hälfte der Nutzungsdauer das maßgebliche Ausmaß sein soll, ist eine reine Interpretation des BMF auf Basis eines unzutreffenden VwGH Erkenntnisses. Auf den Umstand, dass es erst mit dem o.a. VwGH Erkenntnis im Jahr 2006 zu einer Änderung der Rechtsprechung kam, wird in der Berufungsvorentscheidung vom dezent verschwiegen.

Die Aufnahme einer defacto Behaltefrist in den Einkommensteuerrichtlinien erfolgte erst 2007. Die Aufnahme in die Einkommensteuerrichtlinien erfolgte unseres Erachtens nach auf Basis eines vom VwGH zu beurteilenden eindeutigen Missbrauchsfalls (ausschließliche Verwendung im Ausland). Bis zu dem VwGH Erkenntnis gab es in der Literatur einhellig die Meinung, dass es für Wirtschaftsgüter, für die die Investitionszuwachsprämie beantragt wurde, keine Behaltefrist gibt. Herr B***** hat aber den Raupenharvester gezwungenerweise bereits 2005 verkauft.

Im Rahmen eines Vortrages habe ich Univ.-Doz. Dr. Quantschnigg gefragt, warum im § 108e EStG keine Behaltefrist angeführt wurde. Seine Antwort lautete: "Der Finanzminister wollte bewusst keine Behaltefrist als weitere Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie festlegen".

Weder in den erläuternden Bemerkungen noch in der Finanzausschuss-Begründung zum § 108e EStG ist ein Indiz auf eine Behaltefrist für die angeschafften Wirtschaftsgüter zu finden. Eine nachträgliche Behaltefrist ohne genauen Inhalt interpretativ zu schöpfen ist rechtspolitisch äußerst bedenklich. Steuerrecht muss plan bar bleiben.

Mit der Investitionszuwachsprämie wollte der Gesetzgeber die Risikobereitschaft für Investitionen durch die Unternehmer erhöhen (" ... Ankurbelung der Investitionstätigkeit .. ,," Siehe EB zu § 108e EStG). Nachdem sich der Unternehmer zur Investition entschlossen hat, soll nunmehr mit den Einkommensteuerrichtlinien eine nachträgliche (rückwirkende) Voraussetzung geschaffen werden, die wie o.a. vom Gesetzgeber gar nicht gewollt war. Das Risiko eines schlecht formulierten Gesetzes soll nunmehr auf den Steuerpflichtigen abgeschoben werden.

In der Richtlinie vom hat das BMF zum Grundsatz von Treu und Glauben wie folgt Stellung genommen:

"Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat (z.B. Herzog RdW 2002 Seite 683) und worauf andere vertraut haben."

Dieser Grundsatz von Treu und Glauben ist jedoch nicht stärker als das Legalitätsprinzip. D.h., wenn im Gesetz eine Behaltefrist festgesetzt worden wäre, kann durch den Grundsatz von Treu und Glauben trotz gegenteiliger Rechtsauskünfte und Literaturmeinungen durch Beamte des Finanzministeriums eine Behaltefrist nicht beseitigt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat aber gemäß der Richtlinie vom eine interpretations- und ermessensleitende Funktion, d.h., dieser Grundsatz ist bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe anzuwenden. D.h., dass bis zum VwGH Erkenntnis vom bzw. Aufnahme in die Einkommensteuerrichtlinien (2007) die Literaturmeinung von Herzog (RdW 2002 Seite 683) defacto bindende Wirkung für das Finanzamt hat. Dr. Herzog und Univ.-Doz. Dr. Quantschnigg sind leitende und maßgebliche Beamte im BMF.

In der Berufungsentscheidung vom ist angeführt, dass keine Unwägbarkeit vorliegt, weil die Kunden vor dem Kauf des Raupenharvesters betreffend die Einsetzbarkeit befragt wurden. Diese Vorwegauskunft und Zustimmung der Kunden bewirkte unserer Ansicht nach genau das Gegenteil. Hätten nämlich die Auftraggeber einer Verwendung des Raupenharvesters nicht zugestimmt, dann hätte Herr B***** diese Anschaffung sicher nicht durchgeführt. Nur ein extrem unvorsichtiger (dummer) Unternehmer hätte vor einer so großen Investition nicht die Einsetzbarkeit mit den Kunden abgestimmt. Dass die Auslastung entgegen den Zusagen der Kunden nicht eingehalten wurde, war im Zeitpunkt der Anschaffung nicht absehbar.

In der Berufungsentscheidung vom wird angeführt, dass eine baldige Veräußerung geplant war. Es ist allseits bekannt, dass der Wertverlust eines neuen Wirtschaftsgutes in den ersten beiden Jahren am höchsten ist und dass niemand bewusst einen wirtschaftlichen Verlust in Kauf nimmt. Der Veräußerungserlös für den Raupenharvester war alleine deshalb relativ hoch, weil aufgrund der Stürme im Winter 2004/05 ein Engpass bei diesen Raupenharvestern eingetreten war. Wenn diese umfangreichen Waldschäden (Windbruch) nicht gewesen wären, wäre ein Verkauf nur zu einem weit niedrigeren Preis möglich gewesen.

In der Berufungsentscheidung wird angeführt, dass sich Herr B***** im Jahr 2004 "zu wenig" um den eigentlichen Betrieb gekümmert hat. Gerade das Gegenteil war der Fall. Durch die Gründung von holznachfragenden Unternehmen (C*****B***** GmbH und D***** GmbH) wurde die Nachfrage nach Holz erhöht, was sich in Zukunft positiv auf die Auslastung bei unserem o.a. Mandanten auswirken wird.

Die Begründung des schlechten Ergebnisses 2004 erfolgte nur in grob ausgeführten Punkten, weshalb auf die Probleme mit dem Raupenharvester nicht eingegangen wurde.

Wenn Herr B***** den Raupenharvester nicht verkauft hätte, würde es heute das Unternehmen B***** nicht mehr geben. Das Unternehmen wäre unweigerlich in den Konkurs geschlittert. Dies hätte zum Verlust von ca. 7 Arbeitsplätzen geführt. Wir sind daher der Ansicht, dass hier jedenfalls eine nichtvorhersehbare Unwägbarkeit vorliegt, die zur erzwungenen Veräußerung des Raupenharvesters geführt hat.

Aus der o.a. Begründung beantragen wir daher namens unseres Mandanten eine ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom , eingelangt am und ersuchen um Festsetzung der Investitionszuswachsprämie im bisherigen Ausmaß nämlich mit € 33.972,60 (statt 8.372,60).

Wir beantragen namens unseres Mandanten eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat...."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO i. V. m. § 282 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsge¬richts¬hof zur GZ 2009/15/0082 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.

Nach Ergehen des Erkenntnisses , und weiterer Entscheidungen wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Mit E-Mail vom wurde dem Finanzamt nachstehender Berichtsauftrag erteilt:

"im Berufungsverfahren des A*****B***** ..., IZP 2003, ist zum einen strittig, in welcher Form ein Wirtschaftsgut längerfristig dem Anlagevermögen angehören muss, damit es eine IZP vermitteln kann, und zum anderen, ob der ab 2005 nicht mehr mögliche Einsatz des 2003 angeschafften Raupenharvesters eine Unwägbarkeit darstellt.

Die Rechtsfrage ist mittlerweile vom VwGH mehrfach im Sinne des Finanzamtes entschieden worden ( 2009/15/0082 ; 2009/15/0139 , und 2008/13/0246 ). Das ausgesetzte Berufungsverfahren wird daher fortgesetzt.

Nach 2008/13/0246 , stellt ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb dar. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat.

Der Bw behauptet, er habe sich vor Anschaffung des Raupenharvesters bei seinen Auftraggebern mündlich erkundigt, ob diese mit der Verwendung des Harvesters bei der Holzbringung einverstanden seien, was diese zunächst bestätigt hätten. In weiterer Folge hätten die Auftraggeber die Einsatz des Gerätes infolge der verursachten Beschädigungen am Waldboden und auf den Waldwegen aber großteils untersagt.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wird gemäß § 279 Abs. 2 BAO ersucht,

  • den Berufungswerber aufzufordern, diese Auftraggeber bekannt zu geben und

  • sämtliche der genannten Auftraggeber niederschriftlich als Zeugen unter gerichtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (§§ 169 BAO ff.) zu vernehmen, ob diese Angaben zutreffend sind.

... Das Ergebnis der Ermittlungen wäre dem Bw zur Stellungnahme vorzuhalten.

Ergibt das ergänzende Ermittlungsverfahren, dass die Angaben des Bw zutreffend sind, wäre (mit Einverständnis des Bw) die Erlassung einer zweiten BVE zu erwägen. Auf Grund der zunächst erteilten Zustimmungserklärungen stellt der spätere Widerruf dieser Zustimmungserklärungen eine Unwägbarkeit dar, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies behauptet wird. Das Risiko einer eingeschränkten Nutzbarkeit war zwar vor der Anschaffung bekannt, der Bw konnte aber - Richtigkeit seines Sachvorbringens unterstellt - davon ausgehen, dass dieses infolge der Zusagen nicht schlagend wird. Eine Fundstelle für das in der BVE zitierte Schreiben des Bw vom August 2005 ist nicht angegeben. Sollte das Schreiben (nur) den in der BVE wiedergegebenen Inhalt haben, muss dies allein den Angaben des Bw nicht entgegenstehen, da auch die Zurücknahme der Zustimmungserklärungen zur fehlenden Auslastung geführt haben kann.

Ergibt das ergänzende Ermittlungsverfahren, dass die Angaben des Bw unzutreffend sind, wäre mit dem Bw auch eine allfällige Zurücknahme der Berufung zu erörtern.

Um einen Zwischenbericht über den Verfahrensstand bis zum wird gebeten."

Das Finanzamt übermittelte der Berufungsbehörde am nachstehenden Bericht vom über das Ergebnis einer Nachschau gemäß § 144 BAO:

"...Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wurde gemäß § 279 Abs. 2 BAO vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beauftragt notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen.

Die Ermittlungen werden im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO geführt.

Seit wurde bereits mehrmals versucht telefonisch als auch per E-Mail einen Termin mit dem Abgabepflichtigen selbst als auch mit dem steuerlichen Vertreter zu vereinbaren.

In der Berufung wird angeführt, dass sich der Abgabepflichtige Herr A*****B***** vor Anschaffung des Raupenharvesters bei seinen Auftraggebern mündlich erkundigte, ob diese mit der Verwendung des Harvesters bei der Holzbringung einverstanden seien, was diese zunächst bestätigt hätten. In weiterer Folge hatten die Auftraggeber den Einsatz des Gerätes infolge von verursachten Beschädigungen am Waldboden und auf den Waldwegen aber untersagt.

Es wurde ersucht jene Auftraggeber bekannt zu geben, welche vorerst befragt wurden, ob der Harvester zum Einsatz kommen kann und danach die Nutzung des Raupenharvester durch diesen Auftraggeber wegen Schäden untersagt wurde.

Laut Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters hat Herr B*****A***** seinen Kunden hinsichtlich einer möglichen Zeugenaussage gegenüber dem Finanzamt betreffend der Anschaffung des Raupenharvesters im Jahr 2003 informiert.

Nachdem bereits fast 10 Jahre vergangen sind seitdem diese mündlichen Auskünfte getätigt wurden, sind die Kunden von Herrn B***** nicht bereit diesbezüglich schriftliche oder mündliche Aussagen gegenüber dem Finanzamt zu machen. Da es sich unter anderem um den Hauptkunden von Herrn B***** handelt, ist es ihm nicht möglich Druck auszuüben. Er möchte nicht Gefahr laufen, die Beziehungen zu seinem Hauptkunden zu verschlechtern.

Unserer Ansicht nach hätten diese Auskünfte bereits im Jahr 2008 eingeholt werden müssen. Es liegt aber nicht im Bereich von Herrn B*****, dass diese Auskünfte nicht zeitnah erfragt wurden.

Der Berufung vom wurden Fotos vom Abgabepflichtigen des seinerzeit angeschafften Raupenharvesters beigelegt. Auf diesen Fotos kann man erkennen, dass der Harvester massive Schäden auf den Waldwegen verursacht hat. Diese Schäden sind erst im Laufe der Zeit bemerkt worden, weshalb Kunden von Herrn B***** den Einsatz dieses Gerätes untersagt haben.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Abgabepflichtige die Namen der oben genannten Kunden nicht genannt hat und es daher nicht möglich war die Auftraggeber niederschriftlich als Zeugen unter gerichtlich sanktionierter Wahrheitspflicht ( §§ 169 ff BAO ) zu vernehmen, ob diese Angaben zutreffend sind..."

Dem Bericht lässt sich ferner entnehmen, dass das Finanzamt am nachstehendes Auskunftsersuchen an den Bw gerichtet hat:

"...Wie bereits telefonisch angekündigt wurde das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 279 Abs. 2 BAO vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beauftragt notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen.

Die Ermittlungen werden im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO geführt.

Seit wurde bereits mehrmals versucht telefonisch als auch per E-Mail einen Termin mit dem Abgabepflichtigen selbst als auch mit dem steuerlichen Vertreter zu vereinbaren. Bis dato wurde mir noch kein Termin bekannt gegeben. Um die Nachschau effizient und rasch durchführen zu können werden Sie nun ersucht die offenen Fragen schriftlich zu beantworten.

Zu diesem Zweck übermittle ich Ihnen den Nachschauauftrag vom betreffend der "Prämie Investitionszuwachs 01/2003 bis 12/2003" und ersuche diesen zu unterzeichnen und mit Ihrem Antwortschreiben zu retournieren.

Gleichzeitig werden Sie ersucht folgende Fragen im Zusammenhang mit der Prämie Investitionszuwachs zu beantworten.

In Ihrer Berufung wird angeführt, dass sich der Abgabepflichtige Herr A*****B***** vor Anschaffung des Raupenharvesters bei seinen Auftraggebern mündlich erkundigte, ob diese mit der Verwendung des Harvesters bei der Holzbringung einverstanden seien, was diese zunächst bestätigt hätten. In weiterer Folge hatten die Auftraggeber den Einsatz des Gerätes infolge von verursachten Beschädigungen am Waldboden und auf den Waldwegen aber untersagt.

Es wird ersucht jene Auftraggeber bekannt zu geben, welche vorerst befragt wurden, ob der Harvester zum Einsatz kommen kann und danach die Nutzung des Raupenharvester durch diesen Auftraggeber wegen Schäden untersagt wurde.

Geben Sie uns bitte die genauen Namen und Adressen der Personen (Auftraggeber) bekannt, die vor der Anschaffung befragt wurden und die danach die Zustimmung widerrufen haben. Falls schriftliche Unterlagen betreffend der aufgetretenen Schäden vorhanden sind, sind diese ebenfalls in Kopie vorlegen.

Sollte dem Ersuchen um Ergänzung nicht innerhalb der angegebenen Frist nachgekommen werden, ist wegen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO aufgrund der Aktenlage zu entscheiden..."

Dem Bericht zufolge hat die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom bekannt gegeben:

"...unser Mandant hat seine Kunden hinsichtlich einer möglichen Zeugenaussage gegenüber dem Finanzamt betreffend die Anschaffung des Raupenharvesters im Jahr 2003 informiert.

Nachdem bereits fast 10 Jahre vergangen sind seitdem diese mündlichen Auskünfte getätigt wurden, sind die Kunden unseres Mandanten nicht bereit diesbezüglich schriftliche oder mündliche Aussagen gegenüber dem Finanzamt zu machen. Da es sich unter anderem um den Hauptkunden unseres Mandanten handelt, ist es ihm nicht möglich Druck auszuüben. Er möchte nicht in Gefahr laufen, die Beziehungen zu seinem Hauptkunden zu verschlechtern. Unserer Ansicht nach hätten diese Auskünfte bereits im Jahr 2008 eingeholt werden müssen. Es liegt aber nicht im Bereich unseres Mandanten, dass diese Auskünfte vom Finanzamt nicht zeitnah erfragt wurden.

Der Berufung vom haben wir Fotos des seinerzeit angeschafften Raupenharvesters beigelegt. Auf diesen Fotos ist kann man erkennen, dass der Harvester massive Schäden auf den Waldwegen verursacht hat. Diese Schäden sind erst im Laufe der Zeit bemerkt worden, weshalb Kunden unseres Mandanten den Einsatz dieses Gerätes untersagt haben.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben..."

In der Vorladung vom zu der für anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw ersucht, Beweismittel für seine Behauptung zur Verhandlung mitzunehmen, er hätte sich vor dem Ankauf des Raupenharvesters vergewissert, dass seine Kunden mit dem Einsatz des Harvesters einverstanden sind, und für seine Behauptung, die Kunden hätten nachträglich diese Einwilligung widerrufen. Außerdem mögen - unter Hinweis auf die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO und § 143 BAO - bis der Berufungsbehörde schriftlich Namen und Anschriften der Kunden in den Jahren 2003 bis 2005 bekannt gegeben werden.

Eine derartige Bekanntgabe erfolgte nicht.

In einem Telefonat des Referenten mit dem steuerlichen Vertreter vom wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Der steuerliche Vertreter verwies nochmals darauf, dass der Name des Försters, der zunächst die Zustimmung zum Einsatz des Raupenharvesters gegeben und später zurückgezogen habe, nicht bekannt gegeben werde, da niemand gerne von der Finanzverwaltung befragt werde und der Berufungswerber befürchte, keine Aufträge mehr zu erhalten, wenn er dem Hauptauftraggeber derartige Unannehmlichkeiten bereite.

Der steuerliche Vertreter erklärte, die mündliche Berufungsverhandlung werde weder von ihm noch von seinem Klienten besucht werden. Er stellte die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Berufungsverhandlung in Aussicht und ersuchte nochmals, die vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen.

Mit Eingabe vom wurde hierauf der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung schriftlich zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage, der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Berufungsverhandlung steht fest:

Der Bw erwarb am einen Raupenharvester um 256.000,00 €. Das Wirtschaftsgut wurde als Anlagevermögen aktiviert und mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren abgesetzt: Laut ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten 2003 beträgt die durchschnittliche Nutzungsdauer für Harvester mit Raupenfahrwerk (14% - 3% Zinsanspruch - 2 % Unterbringung und Versicherung = 9 %, 100/9 = 11,11) - rund 11 Jahre. Die Anschaffungskosten wurden zur Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter hinzugerechnet und somit eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht.

Am wurde das Wirtschaftsgut veräußert, wobei der Harvester zwei Saisonen genutzt wurde. Die Veräußerung erfolgte somit nach 16 Monaten und deutlich vor Ablauf der Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Der Bw hat bereits zuvor, am und am , zwei Harvester erworben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Bw im Vorhinein nicht bekannt war, dass der Einsatz eines Harvesters die Gefahr einer Beschädigung des Waldbodens mit sich bringt, ferner dass die Auftraggeber oder der Hauptauftraggeber vor Ankauf des Harvesters die Zustimmung zu dessen Einsatz in ihren Wäldern erteilt und diese nach dem Ankauf und Einsatz des Harvesters für den Bw unvorhersehbarerweise widerrufen haben.

Soweit positive Feststellungen getroffen wurden, sind diese unstrittig.

Die negativen Feststellungen sind zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens strittig.

Dass der Einsatz von Harvestern in der Waldwirtschaft zu Schäden auch am Waldboden führen kann, gehört zum forstwirtschaftlichen Allgemeinwissen (z.B. Nemestóthy, Harvestereinsatz unter die Lupe genommen, BauernZeitung ; Parlamentarische Anfrage 5863/J XXIV. GP).

Der Bw hat bereits vor dem streitgegenständlichen Raupenharvester zwei weitere Harvester im betrieblichen Einsatz gehabt, also über unmittelbare Kenntnis von der Arbeit mit derartigen Maschinen verfügt. Auch wenn ein Raupenharvester möglicherweise stärkere Schäden als ein Radharvester anrichtet, muss dem Bw die grundsätzliche Problematik des Einsatzes einer derartigen Maschine im Vorhinein bekannt gewesen sein.

Dass sich der Bw der Gefahr für den ökologisch sensiblen Waldboden bei einer 25 t wiegenden Maschine bewusst war, ergibt sich schon aus seinem Vorbringen, dass er sich bei seinen Auftraggebern vor der Anschaffung der Maschine erkundigt haben will, ob diese dem Einsatz zustimmen.

Hinsichtlich der Behauptung, der Bw habe sich vor dem Ankauf vergewissert, dass seine Kunden mit dem Einsatz des Harvesters einverstanden sind, gibt es ebenso wie hinsichtlich der Behauptung des Bw, seine Kunden hätten nachträglich diese Einwilligung widerrufen, über das Vorbringen des Bw hinaus keine der Berufungsbehörde zugänglichen Beweismittel.

Es ist zunächst festzuhalten, dass die Kunden des Bw keine Einwendungen gegen den Einsatz der beiden 2000 und 2002 angeschafften Harvester gehabt haben sollen, sehr wohl aber gegen den Einsatz des 2003 angeschafften weiteren Harvesters. Dies kann möglicherweise an der anderen Arbeitsweise des mit Raupen statt mit Rädern ausgestatteten neuen Geräts liegen.

Der Bw hat aber trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde die Kunden, deren Meinungsumschwung den weiteren Einsatz des Harvesters im Betrieb des Bw unmöglich gemacht haben sollen, nicht bekannt gegeben.

Es ist daher auch der Berufungsbehörde nicht möglich, diese zeugenschaftlich zum Beweis des Vorbringens des Bw zu vernehmen.

Für den UFS ist nicht ersichtlich, welche Interessen der Kunden durch eine Befragung über die Angaben des Bw berührt würden. Die Auskunftspflicht nach § 143 BAO trifft ebenso wie die Verpflichtung als Zeuge auszusagen (§ 169 BAO) jedermann; dass Vernehmungs- oder Aussageverweigerungsverbote (§ 170 BAO, § 171 BAO) vorlägen, ist nicht erkennbar.

Abgesehen davon, dass es irrelevant ist, ob die Kunden gegenüber der Abgabenbehörde aussagen möchten oder nicht, ist die Behauptung, die Kunden seien nicht bereit, nähere Aussagen zu machen, als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die Abgabenbehörde hat nicht einmal die Möglichkeit erhalten, die Kunden dazu zu befragen.

Wodurch die Kunden des Bw durch die Bestätigung der Angaben des Bw beeinträchtigt werden würden, kann nicht einmal erahnt werden. Auch wenn möglicherweise eine Aussage vor einer Abgabenbehörde Unannehmlichkeiten mit sich bringt, reicht dies nicht aus, auf eine derartige Aussage zu verzichten - anderenfalls wäre jedes ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren verunmöglicht.

Die Möglichkeit, dass die Kunden, würden diese als Zeugen unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht aussagen, die Angaben des Bw eben nicht bestätigen würden, ist nicht von der Hand zu weisen.

Es kann auch sein, dass der streitgegenständliche Harvester - ohne Kundenbeschwerden - zur Liquiditätsbeschaffung im Rahmen des gewöhnlichen Betriebsgeschehens veräußert wurde.

Ein Verzicht auf eine Einvernahme der Auftraggeber oder des Hauptauftraggebers würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der in einer Amtsbeschwerde des Finanzamtes an den VwGH gerügt werden könnte. Der UFS kann daher im gegenständlichen Fall nicht einfach den Angaben des Bw glauben, ohne diese durch Rückfrage bei dem Auftraggebern oder den Hauptauftraggebern zu prüfen. Eine derartige Prüfung ist jedoch aus Gründen, die ausschließlich der Bw zu vertreten hat, nicht möglich.

Die Berufungsbehörde vermag daher nicht festzustellen, dass die Unbrauchbarkeit des Harvesters für den konkreten Einsatz im Betrieb des Bw für diesen unvorhergesehen eintrat.

Damit ist die Berufung aber bereits entschieden:

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002), konnte für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die (im Jahr 2004 ausgelaufene) Investitionszuwachsprämie war, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt wurden.

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter waren nach § 108e Abs. 2 erster Satz EStG 1988 bestimmte ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Die - vertretbare - Auffassung der Bw und ihrer steuerlichen Vertreter, für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie genüge es, wenn ein an sich prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut in das Anlagevermögen aufzunehmen ist, ohne dass es auf das weitere Schicksal dieses Wirtschaftsgutes ankomme, hat - wie zuvor das Bundesministerium für Finanzen und Teile des UFS - der Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (; ; ). Im Erkenntnis , hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass aufgrund des Verweises auf § 7 EStG 1988 nur Wirtschaftsgüter gemäß § 108e EStG begünstigt sind, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als ein Jahr erstreckt. Das Wirtschaftsgut müsse daher dem Betrieb über einen längeren Zeitraum als Anlagevermögen dienen. Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten könne daher "als Indiz für die Bejahung eines solchen Zeitraumes gewertet werden." Auch im Erkenntnis , verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Maßgeblichkeit der objektiven betriebsindividuellen Nutzungsdauer für die AfA. Auch aus dem Zweck der Regelung des § 108e E5tG ergäbe sich, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der IZP eingehen, "zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen." Mit Verweis auf die Vorjudikatur gelangt der VwGH erneut zum Ergebnis, dass als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50 % der Anschaffungskosten herangezogen werden kann. Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer, "mag anderes gelten." Auch im Erkenntnis , hat der Gerichtshof seine Auffassung bekräftig, dass eine Widmung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Der Unabhängige Finanzsenat hat zuletzt entschieden, dass als "längerer Zeitraum" im Sinne der dargestellten Judikatur des VwGH nicht nur ein Zeitraum, der etwa 50% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmacht, anzusehen sei, sondern ein "längerer Zeitraum" nicht nur relativ, sondern auch absolut gegeben sei, wenn das Anlagegut eine gewisse - von der Nutzungsdauer unabhängige - Zeit dem Betrieb tatsächlich gedient hat (). Der UFS hat das Erfordernis der Nutzung über einen "längeren Zeitraum" allgemein bei einer planmäßigen Nutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu 2,5 Ganzjahres-AfA-Beträgen führt, als erfüllt angesehen. Damit sei die im § 108e EStG 1988 normierte Bedingung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der AfA abgesetzt werden, als erfüllt und die für den Gesetzgeber relevanten Ziele (Steigerung bzw. Vorziehen von Investitionen und Missbrauchsabwehr) als erreicht anzusehen.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings der Harvester unstrittig nicht nach 2 1/2 Jahren, sondern bereits nach weniger als 1 1/2 Jahren veräußert worden.

Nach , ist zu beachten, dass sich aus dem Zweck des § 108e EStG 1988 (der Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) ergibt, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl. z. B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III32, § 108e Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238), zumal ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb darstellt. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann aber nicht gesagt werden, dass die Unbrauchbarkeit des Harvesters für den Einsatz im Betrieb des Bw für diesen unvorhergesehen eintrat.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Die für den anberaumte mündliche Berufungsverhandlung entfällt, da der diesbezügliche Parteiantrag zurückgezogen wurde und auch eine amtswegig durchgeführte Berufungsverhandlung angesichts der durch die Partei (§ 78 BAO) angekündigten Nichtteilnahme keine weiteren für das Verfahren relevanten Erkenntnisse gebracht hätte.

Wien, am

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