Devolutionsantrag bei Berufungen
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Miterledigte GZ: |
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RD/0037-W/11 |
RD/0038-W/11 |
RD/0039-W/11 |
RD/0040-W/11 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A-GmbH., Wien, vertreten durch Mag. Veronika Weiß, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1010 Wien, Judengasse 7/4/21, vom betreffend die Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 2006, Kapitalertragsteuerhaftung 2006 und 2007 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 (Berufungsvorentscheidung) entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Anbringen vom stellte die steuerliche Vertreterin der Bw. einen "Devolutionsantrag bezüglich der Berufung gegen die Ergebnisse der Betriebsprüfung 2006 bis 2008". Sie führte aus, dass sich die Bw. in Liquidation befinde und nur mehr auf den Bescheid über die Berufung warte, um die Liquidation abschließen zu können. Die Berufung sei am per Einschreiben abgegeben worden. Weiters heißt es wie folgt:
- Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde: Finanzamt Wien 1/23
- Inhalt: Berufung gegen die Betriebsprüfung 2006 bis 2008. Im Detail gegen: (vgl. die im Spruch angegebenen Bescheide)
- Angabe zur Beurteilung des Ablaufens der Frist: Die Berufung wurde per Einschreiben am eingebracht (Bestätigung liegt bei).
Dieser Antrag ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Gemäß § 311 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen - ungeachtet der der Abgabenbehörde erster Instanz durch § 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.
Damit geht aber ein Antrag wie der vorliegende, der ausdrücklich als "Devolutionsantrag" bezeichnet ist und demnach den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, jedenfalls ins Leere, ist doch die Abgabenbehörde zweiter Instanz schon ex lege zur Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide zuständig (vgl. Erkenntnis des ).
Eine Umdeutung des gegenständlichen Anbringens vom in eine sogenannte "Vorlageerinnerung" iSd § 276 Abs. 6 BAO kommt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht in Betracht, weil selbiges ausdrücklich als "Devolutionsantrag" bezeichnet sowie inhaltlich wie in § 311a Abs. 1 BAO gefordert aufgebaut ist.
Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt vom gegenständlichen Anbringen verständigt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at