Wird die Stundung der Steuer bewilligt, so besteht die Stundungszinsenverpflichtung zu Recht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lang & Obermann Steuerber. GmbH., 1070 Wien, Kandlgasse 15, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. yyy betreffend Stundungszinsen - Steuer (Schenkungssteuer) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notarieller Nachstiftungsvereinbarung vom übertrug C.R., der Stifter, 534.411 Stückaktien der C- AG mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich an die Berufungswerberin (Bw.), eine Privatstiftung. Das Finanzamt beurteilte die unentgeltliche Übertragung von 534.411 Stückaktien der C- AG von C.R. an die Bw. als Schenkung und setzte mit Bescheid vom die Schenkungssteuer fest. Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Am stellte die Bw. den Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 ErbStG und legte einen notariellen Widerruf der Bw. vom vor. Die Berufungsentscheidung erging am (). Dagegen erhob die Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde an unbegründet ab ().
Mit Bescheid vom wurde der Bw. aufgrund ihres am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung die Stundung bis bewilligt.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Stundungszinsen fest.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben und beantragt, den Stundungszinsenbescheid ersatzlos aufzuheben.
Eingewendet wurde, dass aufgrund der von der Bw. eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Abgabenrückstand bis gestundet worden sei. Der Erstattungsantrag vom sei unerledigt geblieben und am neuerlich gestellt worden. Nun habe das Finanzamt mit Bescheid vom über den Erstattungsantrag vom abgesprochen und ihn abgewiesen. Dagegen sei Berufungserhoben worden und mit einer Stattgabe zu rechnen. Sofern dem Antrag vom gleich entsprochen worden wäre, würde zu diesem Zeitpunkt kein Abgabenrückstand mehr bestehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten....Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Stundungszinsenpflicht besteht für die Dauer des infolge Bewilligung von Zahlungserleichterungen bestehenden Zahlungsaufschubes, außer soweit und solange die betroffenen Abgaben noch nicht fällig waren. (Ritz, BAO4, §212, Tz 249).
Am ersuchte die Bw. um Zahlungserleichterung und wurde diesem Ansuchen mit Bescheid vom stattgegeben.
Da der Bw. die Stundung der Schenkungssteuer bewilligt wurde, besteht die Stundungszinsenverpflichtung gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu Recht. Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Privatstiftung Stundung Stundungszinsen Schenkungssteuer Erstattung der Schenkungssteuer Aktien |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at