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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 06.08.2012, RV/0254-F/12

Stationäre Aufnahme einer an Anorexia nervosa (Magersucht) leidenden Studierenden im Krankenhaus vor Studienwechsel

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Für den Zeitraum ab Oktober 2010 besteht nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für UCP.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre studierende Tochter UCP, geboren am XXYYZZZZ, ab . Sie reichte, teils nach Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, nachstehende Dokumente ein:

  • Aufenthaltsbescheinigung und Bestätigung des LKH X

  • Kopie des Studienblattes von U

  • Bestätigungen des Studienerfolges

  • Konvolut an Honorarnoten für ab von U absolvierte Psychotherapiestunden bei der Therapeutin BK aus Y

Die Berufungswerberin führte aus, ihre Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen vom bis nicht in der Lage gewesen, ein Studium zu betreiben. In diesem Zeitraum sei sie durchgehend und ständig in medizinischer Betreuung, überwiegend im LKH X, gewesen. Das könne durch die eingereichten Unterlagen bestätigt werden.

Aus diesen ist ersichtlich, dass U an Anorexia nervosa (Magersucht) leidet.

Bezüglich einer allfälligen Beurlaubung von der Universität Z für das Sommersemester 2010 führte die Berufungswerberin aus, eine solche sei zum damaligen Zeitpunkt nicht beantragt worden, weil ihr diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei und sie nicht wusste, dass sie im gegenständlichen Verfahren von Relevanz sein könnte.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2010 ab und führte in der Begründung unter anderem aus, dass die vorgelegten Unterlagen eine Studierunfähigkeit der Tochter der Berufungswerberin von bis nicht erkennen ließen. Der stationäre Aufenthalt im LKH X betrage nicht drei Monate, daher sei keine Verlängerung möglich. Des Weiteren sei keine ärztliche Bestätigung beigelegt worden, die die Studierunfähigkeit vom bis bestätige. Außerdem sei am eine Prüfung in der Studienrichtung Rechtswissenschaften abgelegt worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Studierende in diesem Zeitraum völlig außerstande gewesen sei, ihr Studium zu betreiben.

Gegen diesen Bescheid legte die Berufungswerberin durch ihre steuerliche Vertretung Berufung, indem sie ausführte:

Die Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes stünden in Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen. Aus diesen ergebe sich, dass vor der stationären Aufnahme im LKH eine 2-monatige Wartezeit in Kauf zu nehmen war, in der der Erkrankungszustand (Anorexie, Depression) bereits bestanden habe und eine Überbrückung durch ständige psychotherapeutische Behandlungen - wie aus den Honorarnoten der Psychotherapeutin ersichtlich - stattfinden habe müssen.

Es ergebe sich daher bereits aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen zwingend, dass U aufgrund der bestätigten Wartezeit für die Aufnahme zur stationären Behandlung, der stationären Behandlung selbst und der Nachbehandlungen im Gefolge der stationären Behandlung weit mehr als drei Monate vollkommen außerstande gewesen sei, ihr Studium zu betreiben.

Insoweit das Finanzamt die mangelnde Vorlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beanstande, welches die dauernde medizinische Unfähigkeit, das Studium während des gegenständlichen Zeitraums zu betreiben, bestätige, sei festzuhalten, dass seitens der Behörde ein entsprechender Auftrag zur Beibringung einer solchen Sachverständigenstellungnahme niemals erteilt worden sei. Selbst wenn das Ersuchen um Ergänzung vom dahingehend hätte verstanden werden sollen, sei es offensichtlich, dass die Berufungswerberin innerhalb der gesetzten Frist von weniger als 14 Tagen von vornherein nicht in der Lage hätte sein können, eine gutachterliche Stellungnahme beizubringen. Es ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der bekämpfte Bescheid vom noch vor Ablauf der im Ersuchen um Ergänzung gesetzten Frist (Anmerkung: ) ergangen sei, zwingend, dass das Finanzamt vollkommen unabhängig von der Art der vorgelegten Unterlagen eine Antragsabweisung beabsichtigt habe. Diese Vorgangsweise des Finanzamtes verstoße gegen den Grundsatz des Parteiengehörs.

Es wurde eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie PK nachgereicht, aus der hervorgeht, dass UCP schon etwa ein Vierteljahr vor Beginn der Hospitalisierung am krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ausreichende Studienleistungen zu erbringen, weil sich eine fortschreitende Verschlechterung des Zustandes der Patientin aufgrund des chronisch verlaufenden Krankheitsprozesses schon Monate vor der Aufnahme im LKH ergeben habe.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde nach allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen wie folgt begründet:

Verschiedenes spräche gegen eine vollständige Studienbehinderung von U. So habe sie sich, um ab dem Wintersemester 2010/11 dem Psychologiestudium nachgehen zu können, im September 2010 einem Aufnahmeverfahren unterziehen müssen. Noch im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften habe sie am die Prüfung über Rechtsgeschichte abgelegt (10 ECTS). Eine ärztliche Bestätigung, aus der eine vollständige Studienbehinderung von mehr als drei Monaten hervorgehe, sei nicht eingereicht worden. Die Studierende sei während des gesamten Jahres 2010 psychotherapeutisch begleitet worden. Zudem habe sie sich aktiv für das Sommersemester 2010 an der Universität eingeschrieben.

Eine temporäre krankheitsbedingte Studienbehinderung sei nicht der erforderlichen fachärztlich bestätigten vollständigen Studienbehinderung gleichzustellen. Für temporäre Studienbehinderungen z.B. Verzögerungen wegen einer Krankheit werde die Familienbeihilfe ohne weitere Nachweise je nach Studienrichtung für zwei Toleranzsemester zusätzlich gewährt. Für eine vollständige Studienverhinderung von mehr als drei Monaten seien entsprechende schlüssige fachärztliche Bestätigungen unumgänglich.

Die Familienbeihilfe sei bis 09/2010 gewährt und nur für die weiteren Semester ab 10/2010 abgelehnt worden. Nach den Informationen des Finanzamtes würden für das Bachelorstudium der Psychologie keine Prüfungen aus den vorherigen Studien von U angerechnet. Da für sie bereits vier Semester lang die Familienbeihilfe bezogen worden sei, ergebe sich wegen des stattgefundenen Studienrichtungswechsels eine Wartezeit für den Weiterbezug von Familienbeihilfe von vier Semestern, d.h., Familienbeihilfe stünde grundsätzlich ab 10/2012 wieder zu.

Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin beantragte in der Folge die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Schreiben vom zog die Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die/der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat (Z 1 leg. cit.) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat (Z 2 leg. cit.) oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (Z 3 leg. cit.).

Nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht mehr zu beachten, wenn die/der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Aus den vorliegenden Befunden des LKH X sowie der fachärztlichen Bestätigung von PK lässt sich im Hinblick auf die Krankheit von UCP in Zusammenfassung feststellen:

Wegen der bei ihr diagnostizierten Erkrankung Anorexia nervosa (Magersucht) befindet sich U seit dem Jahr 2006 in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Die Krankheit ist gekennzeichnet durch eine depressive Symptomatik mit erhöhtem Schlafbedürfnis, schneller Erschöpfbarkeit, verminderter Konzentration, allgemeiner Freud- und Lustlosigkeit. Bereits zu Schulzeiten setzte sich U unter einen hohen Leistungsdruck und wollte stets sehr gute Noten erreichen. Eigene Wünsche und Bedürfnisse wurden von ihr hinter ausgesprochene oder vermeintliche Wünsche und Forderungen anderer zurückgestellt. In dieser Konfliktlage entstand immer wieder ein Potential an Frustration und Ärger, das sie im Sinne einer Selbstbestrafungstendenz gegen sich richtete. Zu einem Gefühl der Selbstunsicherheit kommt eine emotionale Instabilität und daraus resultierend ein überangepasstes Verhalten gegenüber anderen. Der chronisch verlaufende Krankheitsprozess bedingte schon mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte.

UCP erreichte im Zeitraum WS 08/09 bis einschließlich WS 10/11 nachstehende ECTS-Anrechnungspunkte aus den Studienrichtungen Biologie, Rechtswissenschaften und Psychologie:


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Semester
ECTS
WS 08/09, Biologie, Zulassung
9
Studienwechsel
SS 09, Rechtswissenschaften, Zulassung
17
WS 09/10
10
SS 10
keine
Studienwechsel (Psychologie), Zulassung
WS 10/11
26

Strittig ist:

Ist der von UCP vorgenommene Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften zu jenem der Psychologie ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel iSd

  • A) § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992, oder

  • B) iSd § 17 Z 3 StudFG 1992?

  • A) Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester:

Voraussetzung für die Annahme eines familienbeihilfenschädlichen Studienwechsels iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 ist, dass das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Liegt in einem Semester eine Studienbehinderung in Folge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB. Erkrankung) von jeweils drei Monaten vor, so führt dies dazu, dass dieses Semester bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird bzw. nicht zu den Semestern zählt, nach welchen ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG 1992 im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist (vgl. ).

Die Art des Beweismittels für eine (krankheitsbedingte) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit oder des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch "geeignete" Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2, Rz 87).

Die Vorlage einer Bestätigung über eine Beurlaubung vom Studienbetrieb ist insofern nicht zwingend erforderlich.

Auf den Streitfall umgelegt kann aus dem Umstand, dass am (Rechtsgeschichte) und im September 2010 (Psychologie Aufnahmeprüfung) von der Tochter der Berufungswerberin Prüfungen positiv abgelegt wurden, nicht ohne einen vorangegangenen Einblick in die studienrechtlichen Rahmenbedingungen und den Krankheitsverlauf U´s angenommen werden, dass für den Zeitraum dazwischen keine Studienbehinderungen im familienbeihilfenrechtlich relevanten Sinn vorgelegen habe. Der Umstand der Inskriptionsdurchführung für das Sommersemester 2010 darf a priori nicht überbewertet werden, zumal diese erfahrungsgemäß bei Meldung der Fortsetzung des Studiums durch Einzahlung des auf dem zugesendeten Erlagschein ausgewiesenen ÖH-Beitrages automatisch erfolgt und somit auch ohne Weiteres durch Dritte vorgenommen werden kann.

Soweit ärztliche Bestätigungen und Befunde des LKH X vorgelegt wurden, ist zu berücksichtigen, dass Mediziner aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht sämtliche Daten preisgeben dürfen und nicht mit der juristischen Terminologie vertraut sind. So kann der im Schreiben des Arztes PK verwendete Begriff "nicht ausreichend" entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch dahingehend verstanden werden, dass die Studierende aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage war, positive Beurteilungen zu erlangen und somit außer Stande war, ihrem Studium erfolgreich nachzugehen. Dabei darf auch das Kriterium der "vollständigen Studienbehinderung" nicht überstrapaziert werden, zumal dieser Begriff mit BGBl. I Nr. 201/1996 aus § 2 Abs. 1 lit. b 4. Satz FLAG 1967 gestrichen wurde. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei Anorexia nervosa um eine ernstzunehmende Krankheit und psychische Störung handelt, die gravierende Auswirkungen, wie psychische und körperliche Veränderungen, Ängste, Schuldgefühle und Depressionen, mit sich bringt und daher - auch nach laienhaftem Verständnis nachvollziehbar - das gewohnte Alltagsleben, sei es in Beruf oder Studium, völlig einer ärztlichen und therapeutischen Behandlung unterordnet.

Für die Überprüfung, ob es der Tochter der Berufungswerberin trotz ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre, ihrem Studium der Rechtswissenschaften im Sommersemester 2010 erfolgreich nachzugehen, ist insbesondere ihr Studienfortschritt zu durchleuchten. Nach dem Studienplan für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck fehlten ihr zum erfolgreichen Abschluss der ersten Diplomprüfung (des ersten Studienabschnittes) neben der Abschluss-Lehrveranstaltungsprüfung "Juristische Informations- und Arbeitstechnik" (2 Sst. bzw. 3 ECTS-Punkte) noch die Fachprüfungen aus "Römischem Recht" (5 Sst. bzw. 10 ECTS-Punkte) und aus "Strafrecht" (8 Sst. bzw. 16 ECTS-Punkte). Für letztere Fachprüfung mangelte es ihr als Antrittsvoraussetzung im Weiteren an der positiven Absolvierung einer entsprechenden Pflichtübung, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der hohen Anzahl von Studierenden der Fachrichtung Rechtswissenschaften sich ein/e Studierende/r im Fach "Strafrecht" nur für eine Pflichtübung pro Semester anmelden kann und im Gegensatz zu Vorlesungen Anwesenheitspflicht (maximal 3 Fehlstunden) herrscht. Erfahrungsgemäß sind die Prüfungstermine im Studium der Rechtswissenschaften im Sommersemester Anfang März, Ende April und Ende Juni gelagert. Die Vorlesungen zum Fach "Juristische Informations- und Arbeitstechnik" werden nach dem Informationsstand des Unabhängigen Finanzsenates im Sommersemester als Blockveranstaltung in den Monaten März und April angeboten, die abschließende Prüfung findet schließlich im Mai statt.

Aufgrund dieser studienrechtlichen Rahmenbedingungen ergab sich für die Tochter der Berufungswerberin, dass sie zum Prüfungstermin Anfang März aufgrund studienrechtlicher Vorschriften nur zur Fachprüfung "Römisches Recht" antreten hätte können, was aufgrund des Umfanges der Prüfung (10 ECTS-Punkte) und ihres schlechter werdenden Gesundheitszustandes im Februar 2010 mit vier Wochen Vorbereitungszeit als nicht machbar eingestuft werden muss. Zum Prüfungstermin Ende April war sie bereits in stationärer Behandlung, ein Antreten daher nicht möglich. Ein Antreten zur Fachprüfung "Strafrecht" war unter der Bedingung, dass eine entsprechende Pflichtübung positiv absolviert wurde, frühestens Ende Juni denkbar. Erfahrungsgemäß werden im Rahmen einer Pflichtübung zwei Klausuren - eine im Mai, eine Anfang Juni - abgehalten, die beide positiv sein müssen, wobei eine negative Klausur durch entsprechende Mitarbeit ausgeglichen werden kann. Selbst wenn sie sich fristgerecht für eine Pflichtübung aus "Strafrecht" angemeldet hätte, wäre es U aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der stationären Aufnahme vom 20.04. bis nicht möglich gewesen, eine Pflichtübung aus "Strafrecht" positiv abzulegen, dies allein schon, weil die Erfüllung der Anwesenheitsvoraussetzungen durch die stationäre Aufnahme unmöglich gemacht wurde. Der erfolgreichen Absolvierung der Abschluss-Lehrveranstaltungsprüfung "Juristische Informations- und Arbeitstechnik" stand die stationäre Aufnahme am LKH Rankweil in den Monaten April und Mai ebenso entgegen.

Es ist daher evident, dass bei U aufgrund ihrer Erkrankung zumindest in den Monaten März, April und Mai eine Studienbehinderung vorlag, die es ihr unmöglich machte, ihrem Studium erfolgreich nachzugehen. Im Sommersemester 2010 lag daher eine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b, 4. und 5. Satz FLAG 1967 vor.

Dies bedeutet im Weiteren, dass das Sommersemester 2010 bei der Berechnung eines familienbeihilfenschädlichen Studienwechsels iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 nicht zu zählen ist. Der mit vorgenommene Studienwechsel erfolgte somit nach dem zweiten inskribierten Semester (nicht nach dem dritten) und ist nicht unter § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 subsumierbar.

  • B) Studienwechsel ohne günstigen Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium:

UCP vollendete ihr 18. Lebensjahr am xx. Oktober 2008. Sie war somit bei Beginn ihres Bachelor- und Lehramtsstudiums im Wintersemester 2008/09 (Zulassung ) noch nicht volljährig. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 ist für minderjährige Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe allgemein gegeben. § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. und damit auch die Sonderregelung für Studierende gilt daher erst für volljährige Kinder.

Für ein studierendes, minderjähriges Kind beginnt der Nachweiszeitraum, in dem erstmals ein Leistungsnachweis zu erbringen ist, mit dem Semester, das dem Monat folgt, in dem das Kind volljährig wird, gleichgültig ob das Studium vorher schon begonnen wurde oder nicht. Maturiert ein minderjähriges Kind im Mai/Juni, nimmt das Studium im unmittelbar nachfolgenden Wintersemester auf und erreicht die Volljährigkeit erst im Oktober desselben Jahres, so beginnt der Nachweiszeitraum erst mit dem nachfolgenden Sommersemester. Mit diesem Semester startet in Bezug auf den Studienerfolgsnachweis für den Anspruch auf Familienbeihilfe das "erste Studienjahr", das die nachfolgenden drei Semester umfasst. Der Nachweisumfang wird dabei gegenüber dem laut FLAG vorgesehenen Prüfungsumfang ca. um ein Drittel erhöht (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2, Rz 75).

Die für den Nachweisumfang im Streitfall relevanten Semester sind daher grundsätzlich das Sommersemester 2009, das Wintersemester 2009/10 und das Sommersemester 2010.

Obwohl das Sommersemester 2010 - wie oben ausgeführt - krankheitsbedingt nicht mitzuzählen ist, hat UCP allein im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/10 Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS-Punkten (der erhöhte Nachweisumfang würde 24 ECTS-Punkte umfassen) bzw. drei Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung aus dem Studium der Rechtswissenschaften abgelegt und damit bereits den erforderlichen Studienerfolg erbracht (=nachgewiesener günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG).

Nur zur Ergänzung wird angemerkt, dass sie im auf das Krankheitssemester folgenden Wintersemester 2010 im neu aufgenommenen Psychologiestudium Prüfungen im Umfang von 26 ECTS-Punkten absolviert hat.

(Selbst wenn U bei Studienbeginn volljährig gewesen wäre, hätte sie jeweils einen ausreichenden Erfolgsnachweis vorweisen können: WS 08/09: 9 ECTS, unschädlicher Studienwechsel zum Studium der Rechtswissenschaften, SS 09: 17 ECTS, dh im ersten Studienjahr 26 ECTS.

WS 09/10 Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Rechtsgeschichte, siehe hiezu § 21 Abs. 3 lit. b des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Z): Dies genügt nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG unabhängig von der ECTS-Anzahl (hier: 10 ECTS) als Erfolgsnachweis für ein Studienjahr, hier für das zweite Studienjahr. Dass sie im SS 2010 keine Punkte erreichte, würde daher in diesem Fall nicht schaden).

Der Studienwechsel zum Psychologiestudium kann daher auch nicht unter § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG subsumiert werden, weshalb insgesamt ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel nicht vorliegt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. a FAG 2001, Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992

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