NoVA-Zuschlag gemeinschaftsrechtskonform
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Normverbrauchsabgabe 03/2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsweberin (Bw.) verbrachte im Jahr 2011 ihren PKW als Übersiedlungsgut nach Österreich. Das Finanzamt erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 03/2011. Diese wurde wie folgt berechnet:
Bemessungsgrundlage € 13.005,40 x Steuersatz 8 % ergibt € 1.040,43
zuzgl. € 48,84 Bonus/Malus gemäß § 6a Normverbrauchsabgabengesetz ergibt € 1.089,27
zuzgl. 20 % Abgabenerhöhung gem. § 6 Normverbrauchsabgabengesetz iHv € 217,85 ergibt eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.307,12.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .
Die Bw. brachte vor, dass sie bereits beim Erwerb des Fahrzeugs Umsatzsteuer bezahlt habe. Da der Umsatzsteuersatz faktisch durch den Ausweichtatbestand des § 6 Abs. 6 NoVAG eingehoben werde, sei die Bw. unzulässiger Weise doppelt besteuert worden.
Außerdem stützt sie sich auf das , in dem entschieden wurde, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer der RL 2006/112 widerspricht. Sie führte im Wesentlichen aus, dass man nunmehr dasselbe wirtschaftliche Ergebnis durch Einbeziehung der Umsatzsteuer (bzw. durch das Äquivalent des § 6 Abs 6 NoVAG) in die NoVA erziele und die Entscheidung des EuGH somit konterkariert werde.
Das Finanzamt legte ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:
Die Bw. erwarb im Jahr 2009 in Deutschland einen Neuwagen des Typs Peugeot W***** 207. Die Erstanmeldung erfolgte am in Deutschland. Im Zuge der Übersiedlung nach Wien hat die Bw. das Fahrzeug als "Übersiedlungsgut" nach Österreich gebracht und am in Österreich angemeldet. Das Kraftfahrzeug wird mittels Benzinmotor betrieben und weist einen Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus iHv 7,2 aus.
Rechtliche Beurteilung:
Dieser Vorgang unterliegt gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe. Als Bemessungsgrundlage wurden € 13.005,40 festgesetzt. Der Steuersatz wird gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NoVAG durch die Formel (Gesamtverbrauch gemäß MVEG abzüglich 3 Liter) x 2% ermittelt und beträgt aufgrund des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG iHv 7,2 8%. Daraus ergibt sich eine Normverbrauchsabgabe (ohne Abgabenerhöhung) iHv € 1.089,27 (€ 1.040,43 zuzüglich € 48,84 Bonus/Malus gemäß § 6a Normverbrauchsabgabengesetz).
§ 6 Abs 6 NoVAG 1991 lautet: "(6) Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."
Der UFS hat schon in mehreren Berufungsentscheidungen die Rechtskonformität dieses Paragrafen erläutert (, RV/0735-L/11; , RV/3439-W/11; , RV/0748-W/11; , RV/0313-W/12):
Aus der Formulierung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die Normverbrauchsabgabe erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des , Kommission/Österreich herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (Normverbrauchsabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben.
Nach der einhelligen Rechtsprechung des UFS erhöht sich die NoVA stets um 20%, also auch in jenen Fällen wie dem vorliegenden, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt, wie zB beim Übersiedlungsgut oder beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Die NoVA ist nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des EuGH, C-433/09 stets und daher auch im ggstdl Fall inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.
Dieser Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, nicht mehr entgegen. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei.
Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge oder von Übersiedlungsgut mehr eintritt.
Damit ist die Abgabenerhöhung gem § 6 Abs 6 NoVAG 1991 unionsrechtskonform.
Da die NoVA nach Gemeinschaftsrecht nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ist die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel innerstaatlich ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutiert.
Die Erhöhung des Abgabenbetrages um den 20%igen Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist daher zu Recht erfolgt. Dass die NoVA selbst gemeinschaftsrechtskonform ist, hat der EuGH bestätigt.
Die Höhe der NoVA samt Zuschlag wurde vom Finanzamt richtig berechnet und blieb die Berechnung unbestritten. Die gesamte vorzuschreibende Normverbrauchsabgabenlast beträgt somit € 1.307,12 (1.089,27 + 217,85).
Da der EuGH in dieser Sache bereits entschieden hat, wird dem Vorschlag der Bw., den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, nicht näher getreten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at