Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0618-S/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Zeiträume 2002 und 2003, StNr., entschieden:
Die Berufungen betreffend die Jahre 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am erhielt der Berufungswerber (in der Folge: Bw) nachweislich die Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Erklärung des Einkommens 2002 und 2003 betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Zeiträume 2002 und 2003, StNr., Formular KBG 1.
Am langten die Erklärungen beim Finanzamt ein.
Mit den Bescheiden vom , StNr., setzte die Abgabenbehörde I. Instanz den Rückzahlungsbetrag für 2002 mit € 528,84 und für 2003 mit € 529,99, also aufgrund der Höhe des Jahreseinkommen jeweils mit 3 % fest.
Mit den Berufungen vom wendete der Bw ein:
Er sei vom zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 16 KBGG) weder über die Gewährung noch über die Rückzahlungsverpflichtung informiert worden.
Zudem habe er den gesetzlichen Unterhalt für seine Tochter in den beiden Jahren im gesetzlichen Ausmaß bereits geleistet.
Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Mit Vorhalt vom wurde auf einige bei den Höchstgerichten anhängige Verfahren verwiesen. Diese Verfahren sind nunmehr abgeschlossen, sodass auf die angekündigte Aussetzung des Verfahrens verzichtet werden kann.
Zudem hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 314/09 u.a. die Behandlung von 20 Beschwerden abgelehnt, weil die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Zur Berufungsentscheidung des UFS, RV/3010-W/09 vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld wurde VwGH-Beschwerde zur GZ. 2009/17/0250 eingebracht. Mit Erk. v. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
A.) Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001 (für das Jahr 2003 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 76/2007), lauteten:
"Abschnitt 2, Kinderbetreuungsgeld - Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht, 2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und 3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der
1. die Anwartschaft gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, erfüllt oder 2. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt oder 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 oder gemäß § 99 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 erfüllt.
Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(3) Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG sind Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.
(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.
(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.
Gesamtbetrag der Einkünfte
§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. 2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.
Abschnitt 3, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld - Anspruch auf Zuschuss
§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11), 2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12, 3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 EUR übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.
Alleinstehende
§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
Ehegatten
§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.
Nicht Alleinstehende
§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.
Erklärung
§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.
Informationspflicht
§ 16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.
Abschnitt 4, Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Abgabepflichtige
§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Höhe der Abgabe
§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 EUR 3%, mehr als 18 000 EUR 5%, mehr als 22 000 EUR 7%, mehr als 27 000 EUR 9% des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 EUR 5%, mehr als 40 000 EUR 7%, mehr als 45 000 EUR 9%, des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde in § 19 Abs. 2 der Verweis auf "§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988" ersetzt durch den Verweis "§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988" sowie ein Satz betreffend die Behandlung von auf Grund völkerrechtlicher Verträge steuerbefreiter Einkünfte angefügt.
Gemäß § 49 Abs. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007 verjährt das Recht, die Abgabe gemäß Abschnitt 4 festzusetzen, für die Jahre 2002 und 2003 frühestens Ende 2008.
B.) Rechtliche Erwägungen:
B.1) Mitteilung des Krankenversicherungsträgers:
Der Bw rügt, dass er von der Gewährung des Zuschusses nicht verständigt worden ist.
Richtig ist, dass das KBGG in § 16 eine Informationspflicht des zuständigen Krankenversicherungsträgers von der Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung gegenüber dem gem. § 18 zur Rückzahlung verpflichteten normiert. Jedoch ist an die Verletzung dieser Pflicht im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. §18 Abs. 1 Z. 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht.
Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verständigt wurde oder nicht.
Der Bw wendet sich gegen die Auffassung der Abgabenbehörde, es sei ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Information nach § 16 KBGG zugekommen sei oder nicht.
Aus der jeweiligen unbedingten Verpflichtung, einerseits für den Krankenversicherungsträger, die Mitteilung zu erstatten (§ 16 KBGG), andererseits der in § 18 KBGG genannten Personen, die Rückzahlung zu leisten (§ 18 Abs. 1 KBGG), versucht der Bw abzuleiten, dass die Rückzahlung nur zu leisten sei, wenn die Mitteilung nach § 16 KBGG erfolgt sei.
Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine derartige Verknüpfung nicht vorsieht. Die Rückzahlungsverpflichtung in § 18 Abs. 1 KBGG ist für den Fall des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen - unbedingt formuliert.
Hinzuweisen ist, dass auch im Sozialhilferecht jene landesgesetzlichen Ersatzregelungen, nach denen gegebenenfalls nahe Angehörige eines Hilfeempfängers zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Mittel verpflichtet werden können, die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Kenntnis über die Leistungserbringung im Leistungszeitpunkt abhängig machen. Insoweit trifft es nicht zu, dass es "weder im Zivilrecht noch im Verwaltungsrecht" Fälle gäbe, in denen jemand, der "sich nicht persönlich zur Rückzahlung einer Leistung, die ein Dritter empfangen hat, verpflichtet" hat, zur Rückzahlung verhalten werden könne. Vergleichbare Ersatzpflichten treten vielmehr regelmäßig ex lege ein und setzen keine vorangehende Verpflichtungserklärung des Ersatzpflichtigen voraus (vgl. ).
B.2.) Gesetzlicher Unterhalt:
Der Bw wendet ein, dass er stets den gestzlichen Unterhalt rechtzeitig und vollständig geleistet habe.
Die Funktion des Kinderbetreuungsgeldes und auch des Zuschusses liegen vorrangig darin, dem Elternteil, der im Interesse der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit zeitweise reduziert oder auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, eine Existenzsicherung bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verdienstentgang zu gewähren.
Durch die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung trägt der andere Elternteil zu seiner im § 140 ABGB geforderten Verpflichtung, nach der beide Elternteile für ein Kind Sorge zu tragen haben, bei. Damit wird eine Gleichstellung mit verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Elternpaaren gewährleistet, die die vergleichbaren Einkommensverhältnisse aufweisen.
Der Umstand, dass der andere Elternteil bereits Geldunterhalt für das gemeinsame Kind leistet, hat auf die Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss.
Bezüglich der Erfüllung der (zivilrechtlichen) Verpflichtungen des getrennt lebenden Vaters gegenüber dem Kind durch die Zahlung des festgesetzten Unterhalts ist anzumerken, dass die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist (vgl. zum unterhaltsrechtlichen Aspekt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 9/09 u.a.; ).
B.2.) Problematik der Verjährung bezüglich 2002:
Da § 18 Abs 3 KBGG die "Rückzahlung" als Abgabe im Sinne des § 1 BAO normiert, gelten für diese auch die Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung.
In der Entscheidung des RV/0528-I/09, kam der Senat zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Jahres 2002 bereits Verjährung eingetreten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/17/0277, diese Entscheidung aufgehoben.
Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
B.3.) Höhe der Rückzahlungsverpflichtung:
Das Finanzamt errechnete nach den unter A.) Rechtslage angeführten Bestimmungen Rückzahlungsverpflichtungen für den Bw in Höhe von € 528,84 (für das Jahr 2002) und € 529,99 (für das Jahr 2003).
Aus dem unstrittig feststehenden Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bw im Jahr 2002 und auch 2003 die für das Entstehen einer Rückzahlungsverpflichtung maßgebliche Einkommensgrenze (§ 19 Abs 1 KBGG) überschritten hat. Weder die Höhe des Einkommens (§ 19 Abs 2 KBGG) noch die Höhe der festgesetzten Abgabe werden vom Bw angezweifelt.
Beide Berufungen waren daher abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 49 Abs. 17 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at