Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.08.2012, RV/1784-W/12

Eingabengebühr für Beschwerde an den VwGH (Einzugsermächtigung), Abweisung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1785-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die berufungswerbende Rechtsanwalts-GmbH namens und Auftrags der R Beschwerde gegen den Bescheid des XY, Zahl betreffend Z ein.

Mit Erkenntnis vom wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab

Mit Schreiben vom , zu Handen des Berufungswerbers, forderte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin auf, die Gebühr in Höhe von EUR 220,- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu erbringen.

Diese könne durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem mit Datum und Unterschrift bestätigt werde, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden sei, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GebG mit € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung

Die Bw. wendet ein, der Beschwerdeführer habe die Gebühren für die von ihm eingebrachte Beschwerde an den "VfGH" rechtzeitig und vorschriftsmäßig entrichtet. Eine allfällige, durch den "VfGH" verschuldete Verspätung der Zahlung, gehe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bereits auf seiner Bescheidbeschwerde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt. In weiterer Folge sei der Bf vom "VfGH" per Schreiben vom , zugestellt am , aufgefordert worden, die anfallende Gebühr binnen einer Woche einzuzahlen. Der Bf habe unmittelbar nach Erhalt dieser Aufforderung, nämlich am , die Gebühren in Höhe von EUR 220,00 auf die ihm vom "VfGH" im Schreiben vom bekannt gegebene Bankverbindung einbezahlt. Auf Grund der rechtzeitigen und vollständigen Gebührenentrichtung durch den Bf sei die nunmehrige bescheidmäßige Vorschreibung einer Gebührenerhöhung rechtswidrig. Irrtümlicherweise habe der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebene Gebühr in Höhe von EUR 220,00 doppelt entrichtet (vgl. Zahlungsbestätigung vom ). Es werde daher auch die Rücküberweisung dieses Betrages auf sein Konto begehrt.

Die irrtümlichen Formulierungen den VfGH betreffend dürften von einer gleichzeitig gegen eine VfGH-Beschwerde eingebrachte Gebührenberufung herrühren.

Als Beweismittel wurden vorgelegt: Bescheid vom , Zahlungsaufforderung des Zahlungsbestätigung (Bestandsaufschlüsselung samt Kontoauszug) vom , Zahlungsbestätigung vom .

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag weist die Berufungswerberin nochmals darauf hin, dass der berufungsgegenständliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, an dem die Gebührenschuld bereits beglichen gewesen sei, nämlich mehr als vier Monate vor Erlass des Bescheides.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd §24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Die Bw wendet nun ein, der Beschwerdeführer habe bereits auf seiner Bescheidbeschwerde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt. Die Bw hat folgenden Vermerk auf der ersten Seite der Beschwerde angebracht:

"GEBÜHRENEINZUG

AB

(CD)"

Artikel 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 111/2010 ab , bestimmt in § 4 die Art der Gebührenentrichtung. Gemäß § 4 Abs. 4 GGG können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG findet das Gerichtsgebührengesetz jedoch keine Anwendung. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG bestimmt, dass - wie oben ausgeführt - Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist in § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorgesehen.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Dies ist in vorliegendem Fall mit dem o.a. Schreiben vom geschehen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

In vorliegendem Fall wurde die Gebühr auf Grund des Aufforderungsschreibens vom am überwiesen. Der Einzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich nicht vorgelegt worden und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch gar nicht behauptet.

Unabhängig davon hätte die Gebühr für eine ordnungsgemäße Entrichtung ohnedies spätestens im Zeitpunkt der Überreichung (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde vorzulegen gewesen (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG).

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Damit ist die Gebühr aber keinesfalls vorschriftsmäßig entrichtet worden womit eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hatte.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist nicht festgesetzt worden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).

Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Hinsichtlich einer allenfalls doppelten Einzahlung der Gebühr wäre ein Antrag auf Rückzahlung der zuviel überwiesenen Gebühr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu stellen.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 4 Abs. 4 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at