Aussetzung der Einhebung kann die Wirkung eines zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrages nicht beseitigen.
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 503/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0140 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Dr. Otto Draxl, 1180 Wien, Alseggerstraße 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der Umsatzsteuer der Wirtschaftjahre 2001/2002 und 2002/2003 in Höhe von (insgesamt) € 7,367.617,32 gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) an.
Der Unabhängige Finanzsenat gab mit Berufungsentscheidung vom der dagegen eingebrachten Berufung teilweise statt und schränkte den sicherzustellenden Betrag auf € 7,355.479,20 ein.
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt das auf dem Abgabenkonto der Bw. ausgewiesene Guthaben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Abgabenverbindlichkeiten aus Bescheiden auf Grund einer Betriebsprüfung stammen würden, die in voller Höhe bekämpft worden seien. Das Verfahren liege bereits im zweiten Rechtsgang beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien.
Die fraglichen Beträge seien antragsgemäß ausgesetzt. Dies sei unschwer daraus zu erkennen, dass auf dem Abgabenkonto ein Guthaben vorhanden sei, dessen Auszahlung das Finanzamt offenbar zu verhindern versuche.
Ergänzend sei bemerkt, dass das Finanzamt für die fraglichen Abgaben bereits Exekution zur Sicherstellung geführt habe.
Gegen diese Exekution zur Sicherstellung liege zur Zeit dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde vor.
Nun seien Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, vollstreckbar (§ 226 BAO). Die Pfändung sei ein im § 31 ff AbgEO geregelter Akt der Vollstreckung, also der Einbringung. Einbringungsmaßnahmen bezüglich vollstreckbarer Abgaben dürften nicht gesetzt werden, soweit die Einbringung gehemmt sei.
Einbringungsmaßnahmen dürften nach § 230 Abs. 6 BAO ab Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zu seiner Erledigung nicht mehr gesetzt werden, nach seiner positiven Erledigung sei die Einhebung schon ausgesetzt, für eine Einbringung sei kein Raum mehr.
Diese Überlegungen würden auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, gestützt: Nach Ansicht des Gerichtshofes müssten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Es gehe nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis das Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei.
Genau dies tue aber die Finanzverwaltung mit dem gegenständlichen Bescheid: Es sei die Vermutung nahe liegend, dass sich dieser Bescheid nahtlos in alle anderen Versuche der Finanzverwaltung reihe, die Bw. so lange von dem ihr zustehenden Liquiditätsfluss abzuhalten, bis sie insolvent sei und daher das Rechtsschutzinteresse aus diesem Grund nicht wahren könne. Die Finanzverwaltung hätte es daher in der Hand, dem Staat Umsatzsteuerbeträge zukommen zu lassen, ohne dass der Staat hierauf einen gesetzlichen Anspruch habe.
Es werde die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom brachte die Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 273 Abs. 6 BAO ein.
Das Finanzamt legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass nach dem Sicherstellungsauftrag Umsatzsteuerbescheide ergangen seien, gegen welche Berufung erhoben worden wäre und die seitens des Unabhängigen Finanzsenates im ersten Rechtsgang aufgehoben worden seien und die sich nunmehr seit ca. 2 - 3 Jahren im zweiten Rechtsgang beim Unabhängigen Finanzsenat befinden würden. Auf Grund der erhobenen Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide sei die Aussetzung der Einhebung beantragt worden, welche vorerst nicht bewilligt und schließlich nach Stellung eines Devolutionsantrages mit Bescheiden vom erledigt worden sei. Durch diese Aussetzung der Einhebung sei ein Guthaben auf dem Abgabenkonto entstanden, welches seitens der Abgabenbehörde 1. Instanz gepfändet worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aussetzung der Einhebung auf Grund der gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen eingebrachten Berufungen bewilligt gewesen sei. Gemäß § 230 Abs. 6 BAO sei durch eine Aussetzung der Einhebung die Einbringung gehemmt gewesen und es hätten Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgeführt werden dürfen.
Verwiesen werde auch auf das in der Berufungsschrift bezeichnete Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , aus welchem hervorgehe, dass ein Mindestmaß an Effizienz im Rahmen der Abgabenverwaltung an den Tag zu legen sei und dem Abgabepflichtigen nicht alle Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung im Vorhinein angelastet werden könnten.
Durch die Pfändung der Guthaben auf dem Abgabenkonto werde der Bw. laufend ihre Liquidität vorenthalten, obwohl nicht sicher sei, dass die im Abgabenverfahren strittigen Abgabenschuldigkeiten jemals bezahlt werden müssten. Dies stelle nach Ansicht der Bw. einen Verstoß gegen das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und auch gegen die BAO dar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Absatz 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Absatz 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens kann das Bundesministerium für Finanzen von den Grundsätzen des § 26 AbgEO (Gebühren und Auslagenersatz im Vollstreckungsverfahren) abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen (Absatz 3).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.
Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß § 65 Abs. 2 leg.cit. ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat.
Gemäß § 65 Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Dem zitierten Gesetzeswortlaut folgend kommen als Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen in Betracht. Damit wird klargestellt, dass das Sicherungsverfahren mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte eines Abgabenschuldners sein Ende findet, und bei Pfändung von Geldforderungen insbesondere eine Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig ist.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren (§ 233 BAO). Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, um dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Wenn der Bw. laut Rechtsmittelvorbringen nun meint, es sei für den rechtmäßigen Erwerb eines Pfandrechtes im Abgabensicherungsverfahren Voraussetzung, dass sowohl der zu sichernde Abgabenanspruch bereits rechtskräftig feststehe als auch, dass der der Pfändung zugrunde liegende Titel, also der Sicherstellungsauftrag, in Rechtskraft erwachsen sei, dann ist ihm entgegen zu halten, dass seine Rechtsansicht nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO keine Deckung findet, sondern damit zutreffendenfalls auch der beschriebene Normzweck vereitelt wäre, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.
Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewahrt ist und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner (; , 0046).
Grundlage und somit Titel des Vollstreckungsverfahrens ist im vorliegenden Fall der Sicherstellungsauftrag vom , der mit der bereits erlassenen Berufungsentscheidung vom hinsichtlich eines Betrages von € 7,355.479,20 bestätigt worden ist.
Dieser Sicherstellungsauftrag ist vor den vom Bw. angeführten Abgabenbescheiden ergangen, daher konnte im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages eine Aussetzung der Einhebung noch nicht erfolgt sein.
Die bewilligte Aussetzung der Einhebung bezieht sich außerdem ausschließlich auf die Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide und kann weder den zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrag noch dessen Wirkung beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 67 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Sicherstellungsauftrag Pfändung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at