Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.08.2013, RV/0559-I/12

Diverse Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit in unüblicher Entfernung vom Wohnort, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Sonderausgaben; Nachweispflicht und Verpflichtung zur Beweisvorsorge; erhöhte Mitwirkungspflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2010 und 2011 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1) 2010:

Der Berufungswerber war in den Streitjahren im Hotel Hotel in Arbeitsort beschäftigt. In der mit eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 machte er folgende Aufwendungen geltend:


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Kfz-Haftpflichtversicherung
446,10 €
Benzin
486,11 €
Inspektion des PKW
853,53 €
Kfz-Steuer
118,-- €
Grundsteuer für Garage
12,30 €
Pacht für Garage
46,-- €
Miete für Hauptwohnung in Heimatort
2.820,-- €
Strom
84,-- €
Briefporto
45,20 €
Kontogebühren
55,-- €
Internetkosten
120,-- €
Telefongebühren
70,-- €
Gerichtsgebühren
289,05 €
Unfallversicherung
179,88 €

Auf Vorhalt der Abgabenbehörde vom ergänzte der Berufungswerber mit Schreiben vom den Sachverhalt dahingehend, dass er als Abwäscher eingestellt gewesen sei und dazu noch Küchen- und Hausmeistertätigkeiten erledigt habe. Zur Beantwortung der im Zusammenhang mit den geltend gemachten PKW-Kosten gestellten Fragen nach dienstlichen bzw. beruflich veranlassten Reisen unter Angabe des jeweiligen Reisezwecks, Reiseziels und der gefahrenen Kilometer gab der Berufungswerber an, dass es sich um die Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz in D-PLZ Heimatort, Heimatadresse, und dem österreichischen Arbeitgeber handelte. Vom österreichischen Arbeitgeber sei ihm eine kleine Unterkunft zur Verfügung gestellt und die Miete hiefür vom Lohn abgezogen worden.

Auf die Frage nach dem beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen an Porto, Internetkosten, Kontogebühren, Gerichtsgebühr und Telefongebühr führte er aus:

"Portokosten - diese Ausgaben habe ich, um damit meine Post (Rechnungen, Gericht) zu beantworten und Post mir nachsenden zu lassen. Internetkosten - um mit meiner Familie zu Hause in Kontakt zu bleiben. Kontogebühren - hat ja jeder Bürger. Gerichtsgebühr - weil ich leider das Verfahren verloren habe. Telefongebühr - um mit meinem Chef in Verbindung zu sein, wann ich arbeiten muss."

Der Vorhaltebeantwortung waren die nachstehend aufgelisteten Belege angeschlossen:


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Art der Aufwendung
Betrag
Belegdatum
Handy-Wertkarten, Porto, Tankrechnungen
Jahresabrechnung über den Strombezug in der BRD zum
93,40 €
Mahnung über die fällige Kfz-Steuer
118,-- €
Quittung über eine Barzahlung an die Kfz-Werkstäte in D-PLZZ OrtL./BRD,
284,40 €
quittierte Rechnung der genannten Werkstätte
287,42 €
Beitragsrechnung zu Kraftfahrversicherung vom Oktober 2009 für 2010, halbjährlich zum 1.1. und 1.7. je
223,05 €
Kostenrechnung der Landesjustizkasse OrtA./BRD, LG OrtB./BRD AK OrtC./BRD AZ zTzz/10 (OrtC./BRD nCnnn/09)
75,-- €.

Die Abgabenbehörde erster Instanz nahm mit Ausnahme der Belege betreffend Handy-Wertkarten, Porto und Betankungen Kopien der Belege zu den Akten und sandte am sämtliche vorgelegten Belege an den Berufungswerber zurück.

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ daraufhin den Einkommensteuerbescheid vom und berücksichtigte darin Werbungskosten und Sonderausgaben mit den jeweiligen gesetzlichen Pauschalbeträgen. Die Kosten für die Unfallversicherung wurden dabei zwar als Sonderausgaben anerkannt, sie wirkten sich aber nicht aus, weil ihre Höhe unter dem Pauschbetrag lag. Den anderen Aufwendungen versagte die Abgabenbehörde die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten, weil die Aufwendungen für Briefporto, Internet, Kontoführung und Gerichtsgebühren dem Privatbereich zuzuordnen und nach § 20 EStG 1988 daher nicht abzugsfähig seien. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten schließlich lägen weder aufgrund einer vorübergehenden noch einer dauernden doppelten Haushaltsführung vor. Der Aktenlage nach bezog sich die Abgabenbehörde dabei auf eine im Zuge der Vorjahresveranlagung beigebrachte undatierte Arbeitsbestätigung der österreichischen Arbeitgeberin des Berufungswerbers, wonach das befristete Dienstverhältnis bereits am ausgelaufen und in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergegangen sei.

Mit Schriftsatz vom brachte der Berufungswerber Berufung gegen diesen Bescheid ein und verwies darauf, dass in den letzten Jahren die meisten der Aufwandspositionen von der Abgabenbehörde berücksichtigt worden seien, sodass es dort im Gegensatz zur gegenständlichen Veranlagung zu einer Gutschrift von ca. 350,-- € gekommen sei. Er ersuchte, die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, da es sich bei der Beschäftigung nur um eine vorübergehende handelte und hinsichtlich der Kosten für Internet, Telefon und Gerichtsgebühren die beruflichen Gründe bereits mitgeteilt worden seien.

Mit Vorhalt vom forderte die Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungswerber auf, die berufliche Notwendigkeit der Kosten nachzuweisen und die Belege vorzulegen. Weiters wurde um Vorlage des für 2010 gültigen Dienstvertrages, die Bekanntgabe der Gründe, warum die Beschäftigung nur vorübergehend sei, und den belegmäßigen Nachweis zu dieser Behauptung gebeten. Mit Schreiben vom gab der Berufungswerber hierzu an: "Es ist doch in meinem Personalausweis vermerkt, dass in Heimatort _Deutschland sich mein Hauptwohnsitz befindet und in Arbeitsort -Österreich mein Nebenwohnsitz. Mein Auto brauche ich um zwischen den 2 Orten hin und her zu pendeln. Daraus resultieren leider die Reparaturkosten. Ich habe keinen unbefristeten Arbeitsvertrag und ich beabsichtige wieder nach Heimatort _Deutschland zurück zu kehren." Der nochmaligen Aufforderung vom , den Dienstvertrag sowie eine Bestätigung des Dienstgebers über das Bestehen oder Nichtbestehen des lt. vorliegender Arbeitgeberbestätigung seit unbefristeten Dienstverhältnisses vorzulegen, kam der Berufungswerber nicht nach. Er führte hierzu im Schreiben vom lediglich aus, dass er 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag und danach eine mündliche Verlängerung gehabt habe. Zum ebenfalls geforderten Nachweis der Mieten am Haupt- und Nebenwohnsitz wies der Berufungswerber darauf hin, dass er den Mietvertrag für die Wohnung in D-Heimatort bereits mehrmals vorgelegt habe. Die Miete für die Wohnung in Heimatort zahle er bar, die Miete in Arbeitsort werde vom Arbeitgeber gleich einbehalten.

Am erließ die Abgabenbehörde erster Instanz eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für Briefporto, Internet, Konto- und Gerichtsgebühren den Ausführungen des Berufungswerbers im Schriftsatz vom entsprechend (z.B. um mit der Familie in Kontakt zu bleiben, etc.) der Privatsphäre zuzuordnen und nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Zu den PKW-Kosten und den Aufwendungen für die Garage und Wohnung in der BRD kam die Abgabenbehörde erster Instanz zu dem Schluss, dass eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorgelegen habe, weil der Berufungswerber alleinstehend sei und seit Wegfall der Befristung des Dienstverhältnisses und Beginn eines unbefristeten Dienstverhältnisses am die Übergangsfrist von sechs Monaten bereits im Kalenderjahr 2009 abgelaufen sei. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Belege wurden lt. Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz am an den Berufungswerber zurückgestellt.

Der Berufungswerber brachte daraufhin am den Vorlageantrag ein. Er betonte, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen seien, und brachte vor, dass der Arbeitsvertrag nur von Jahr zu Jahr verlängert worden sei.

2) 2011

In der am eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 wurden keine Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht. Gegen den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom brachte der Berufungswerber am das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte im Ergänzungsschreiben vom , folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:


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Miete für den Hauptwohnsitz in D-Heimatort
Siehe die vergangenen Jahre
Autoversicherung
424,94 €
Exekutionssumme vom Bezirksgericht
198,62 €
Briefporto
94,98 €
Benzinkosten
434,96 €

Mit Vorhalt vom forderte die Abgabenbehörde die zugehörigen Rechnungen und Belege an, ersuchte um Angaben betreffend die berufliche Veranlassung der Exekutionssumme und Aufwendungen für Briefporto und fragte, an, um welche Fahrten es sich im Zusammenhang mit den Benzinkosten handelte. Der Berufungswerber beantwortete den Bedenkenvorhalt mit Schriftsatz vom . Darnach sei die Exekutionssumme vom Lohn lt. beigelegtem Lohnzettel abgezogen worden, das Briefporto sei für Bewerbungsschreiben und für die Erledigung der Beantwortung von Briefen an Gerichte, Banken und das Finanzamt entstanden und die Benzinkosten seien für die Heimfahrten zum Hauptwohnsitz in Deutschland und wieder nach Arbeitsort zur Arbeitsstelle angefallen.

Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom waren dem Antwortschreiben Belege über Briefmarken und Portokosten für eingeschriebene Briefe, welche keine Vermerke über die Empfänger trugen, Belege über den Kauf von Handy-Wertkarten, Belege über den Kauf von Jeans und T-Shirt sowie Belege über Betankungen an den Tankstellen Tankstelle in OrtD./A und OrtF./CZ am , , und beigelegt. Weiters wurden vorgelegt und in Kopie zu den Akten genommen der Wohnungs-Mietvertrag vom betreffend die Wohnung in D-PLZ Heimatort (2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 45 qm, Anmietung ab auf unbestimmte Zeit, monatliche Miete 235,-- €, fünfjähriger Ausschluss der Kündigung und der Erhöhung der Miete; der Vermieter trägt denselben Familiennamen wie der Berufungswerber und ist an der Adresse des Mietgegenstandes wohnhaft) sowie die Lohnabrechnung / Monatsabrechnung für den Zeitraum bis , aus welcher hervorgeht, dass Lohnbeträge von 198,62 € und von 10,-- € unter den Bezeichnungen "Exekution" und "Beitrag für Internet" nicht zur Auszahlung gelangten. Die vom Berufungswerber vorgelegten Belege wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz am an ihn zurückgestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am Hauptwohnsitz in der BRD am , wies die Abgabenbehörde erster Instanz auch die Berufung betreffend die Einkommensteuer 2011 als unbegründet ab. Da die Anfangsphase von sechs Monaten ab Beginn eines Dienstverhältnisses, in der bei alleinstehenden Personen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung angenommen werden kann, bereits vor dem Kalenderjahr 2011 abgelaufen sei, seien die Fahrtkosten zum Hauptwohnsitz in der BRD nicht absetzbar. Die Autoversicherung stelle, da es sich um eine Sachversicherung handle, auch keine Sonderausgaben dar und die Aufwendungen für die Wohnung in der BRD zählten zu den Privataufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988. Hinsichtlich der exekutierten Aufwendungen stellte die Abgabenbehörde fest, dass weder dargetan worden sei, um welche Aufwendungen es sich handelte noch ob und worin ein beruflicher Zusammenhang bestanden habe, weshalb eine Berücksichtigung auch dieser Kosten nicht erfolgen könne. Betreffend die Briefportokosten schließlich seien die angeführten Gründe wie z.B. Briefsendungen für Bewerbungsschreiben mangels belegmäßiger Untermauerung (Fehlen der Empfängervermerke) nicht nachvollziehbar und zudem fänden diese Aufwendungen im Werbungskostenpauschale Deckung.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht am , reichte der Berufungswerber den Vorlageantrag ein und brachte ergänzend vor, dass er das Auto dringend für die Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Arbeitsort brauche. Bei der Exekutionssumme handle es sich um das absetzbare Kirchgeld und die Briefkosten seien entstanden, "um mit Behörden, Ämtern, usw. und meiner Familie in Kontakt zu bleiben". Die Benzinkosten seien durch die Fahrten zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz sowie durch Fahrten zu Behörden entstanden. Die Miete für den Hauptwohnsitz sei 2008 anerkannt worden, weshalb er um deren Anerkennung auch im Berufungsjahr ersuche.

3) Mit einem weiteren Schreiben vom , eingegangen am , teilte der Berufungswerber der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass er ab sofort ausschließlich unter der Adresse des D-PLZ Heimatort, Heimatadresse, erreichbar sei.

4) Die Abgabenbehörde erster Instanz legte mit Vorlagebericht vom die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

5) Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden nachstehend dargelegte Erhebungen getätigt:

a) Zur Klärung der näheren Umstände des Dienstverhältnisses und zur Aufklärung des Widerspruches, wonach lt. Arbeitsbestätigung das befristete Dienstverhältnis mit in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt, nach den Angaben des Berufungswerbers das Dienstverhältnis jedoch von Jahr zu Jahr verlängert worden sei, erließ die Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Arbeitgeberin des Berufungswerbers, Arbeitgeberin in Arbeitsort, die Vorhalte vom und vom . Diese wurden mit Schriftsätzen vom und vom (richtig wohl: 2013) beantwortet. Die Auskünfte der Arbeitgeberin, die von ihr vorgelegten Belege und die sich daraus ableitbaren Erhebungsergebnisse wurden dem Berufungswerber mit Schriftsatz vom zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In seinem Antwortschreiben vom erhob der Berufungswerber keine Einwendungen dagegen, sondern verwies vielmehr darauf, dass anhand der Auskunftserteilungen die Referentin ersehe, dass der Berufungswerber von 2008 - 2012 im Hotel Hotel in Arbeitsort beschäftigt gewesen sei. Im Einzelnen erfuhr der Sachverhalt durch die Auskünfte der Arbeitgeberin (und die weiterführenden Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu Punkt ad)) die nachstehend dargestellten Ergänzungen:

aa) Das Dienstverhältnis mit dem Berufungswerber hat am begonnen und am durch Kündigung der Arbeitgeberin wegen Erkrankung ohne Aussicht auf Genesung geendet. Das Dienstverhältnis ist lt. Arbeitsvertrag zu Beginn auf zwei Jahre vom bis befristet gewesen und anschließend in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergegangen. Der Berufungswerber habe nach den Auskünften der Arbeitgeberin ihr gegenüber keine Äußerungen darüber getätigt, wie lange er geplant habe, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Die dem Finanzamt vorgelegte Arbeitsbestätigung scheine offenbar falsch ausgestellt worden zu sein, da aus dem Vertrag mit dem Berufungswerber eindeutig hervorgehe, dass das befristete Dienstverhältnis bis gedauert habe. Zu welchem Zweck und Zeitpunkt die Arbeitsbestätigung ausgestellt worden ist, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil die zuständige Mitarbeiterin, welche die Bestätigung ausgestellt und unterfertigt habe, nicht mehr bei der Arbeitgeberin beschäftigt sei. Der Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung sei nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen erfolgt und da das Dienstverhältnis nicht beendet worden sei, sei der Berufungswerber weiterhin zu den gleichen Vereinbarungen beschäftigt gewesen wie noch zu der Zeit der Befristung.

ab) Der Berufungswerber habe während der ganzen Dauer seines Dienstverhältnisses eine Unterkunft im Personalhaus bewohnt und hatte vertragsgemäß hiefür den monatlichen Betrag von 22,-- € für Verpflegung und Quartier zu entrichten, welcher je zur Hälfte der Kost und der Logis zuzuordnen sei.

ac) Jedem Bewohner des Personalhauses stehe auf Wunsch die Benützung des Internet gegen einen monatlichen, bei der Lohnabrechnung einbehaltenen und gleichbleibenden Pauschalbetrag von 10,-- € zur Verfügung. Der Berufungswerber habe das Internet privat genutzt und es habe kein Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis bestanden.

ad) Mit Vorhalt vom wurde die Arbeitgeberin auch gebeten, die mit der auf der Lohnabrechnung März 2011 ausgewiesenen Exekutionssumme von 198,62 € zusammenhängenden Dokumente und sonstigen Unterlagen beizubringen. Die Arbeitgeberin legte daraufhin die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution zu Gunsten der Diözese Innsbruck wegen 145,62 € und Kosten von insgesamt 53,-- € vom sowie die Beschlüsse vom (Anordnung der weiteren Zurückbehaltung der betroffenen Beträge und dem Innehalten mit dem weiteren Vollzug) und vom (Einstellung der Exekution wegen Nichtübereinstimmung des Exekutionstitels mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben) vor. Auf Nachfrage ergänzte die Arbeitgeberin im Schreiben vom ihre Angaben dahingehend, dass der einbehaltene Betrag nicht an die Diözese Innsbruck weitergeleitet, sondern am an den Berufungswerber überwiesen worden sei. Sie belegte diese Aussage mit einem Ausdruck über die Durchführung der Überweisung.

Diese Aussagen wurden dem Berufungswerber mit Schreiben vom unter Anschluss der von der Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen vorgehalten und es wurde ihm gleichzeitig für den Fall, dass letztlich dennoch ein Kirchenbeitrag zu bezahlen gewesen sei, Gelegenheit eingeräumt, die Bezug habenden Belege hiefür nachzureichen. Der Berufungswerber beantwortete diesen Vorhalt im Schreiben vom mit der Aussage "Ja das stimmt soweit, aber letztendlich wurde dann doch der Betrag von meinem Lohn einbehalten und an die Diözese Innsbruck überwiesen." Angaben über die Höhe des letztendlich doch bezahlten Kirchenbeitrages und den Zeitpunkt der Entrichtung machte der Berufungswerber nicht, auch Unterlagen legte er hierzu nicht vor. Der unabhängige Finanzsenat ersuchte deshalb mit Schriftsatz vom die Diözese Innsbruck um Auskunft darüber, ob und wieviel an Kirchenbeitrag der Berufungswerber in den einzelnen Berufungsjahren geleistet habe. Die Diözese Innsbruck übermittelte mit E-Mail vom eine Bestätigung gleichen Datums, wonach der Berufungswerber im Jahr 2011 Kirchenbeitrag in Höhe von 216,62 € entrichtet habe, und teilte gleichzeitig mit, dass der Berufungswerber im Jahr 2010 keinen Kirchenbeitrag bezahlt habe. Im Schreiben vom erklärte sich der Berufungswerber auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses damit einverstanden.

ae) Auf Anfrage vom gab die Arbeitgeberin die Urlaubs- und Krankentage des Berufungswerbers bekannt und erklärte hierzu, dass sie nicht in Kenntnis darüber war, wo und wie die Abwesenheitstage verbracht worden sind. Einzig die Krankmeldung habe darauf hingedeutet, dass der Berufungswerber den Krankenstand bei sich zu Hause in Heimatort verbracht habe. Der Wochenruhetag des Berufungswerbers war der Sonntag. Den beigelegten EDV-Ausdrucken sind folgende Abwesenheitstage zu entnehmen:


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Datum von
Datum bis
Anzahl Tage
Urlaub
(Mo)
-
(Mi)
3
(Fr)
-
(Sa)
2
(Mi)
-
(Mi)
1
(Mo)
-
(Sa)
6
(Di)
-
(Sa)
5
(Mo)
-
(Sa)
6
(Mo)
-
(Di)
2
(Mi)
-
(Mi)
1
(Sa)
-
(Sa)
1
(Do)
-
(Sa)
3
(Di)
-
(Di)
1
(Mi)
-
(Mi)
1
(Sa)
-
(Sa)
1
(Mo)
-
(Di)
2
(Mi)
-
(Mi)
1
(Mo)
-
(Fr)
5
(Do)
-
(Sa)
3
(Mo)
-
(Sa)
6
(Mo)
-
(Sa)
6
(Mo)
-
(Di)
2
(Sa)
-
(Sa)
1
(Mo)
-
(Di)
2
Krankentage
(So)
-
(Fr)
6

06765146287

Unter Einbeziehung der Wochenruhe- und Feiertage sowie der Krankenstandstage fanden demnach folgende längerfristige Abwesenheiten statt, die eine Heimfahrt des Berufungswerbers an seinen Hauptwohnsitz in der BRD ermöglichten:


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Datum von
Datum bis
Anzahl Tage
-
8 Tage
-
8 Tage
-
15 Tage
-
6 Tage
-
4 Tage
-
6 Tage
-
20 Tage
-
10 Tage

Die dargestellten Erhebungsergebnisse wurden dem Berufungswerber ebenfalls mit Schriftsatz vom vorgehalten und blieben im Antwortschreiben vom unwidersprochen.

b) Dem Vorlageantrag betreffend das Berufungsjahr 2010 war nicht eindeutig entnehmbar, welche der in der Erklärung geltend gemachte Aufwendungen vom Antrag mitumfasst waren. Einerseits wurden nämlich nur zur doppelten Haushaltsführung Ausführungen getätigt, andererseits aber in umfassender Weise bekräftigt, dass "die Kosten" tatsächlich angefallen seien. Den entsprechenden Vorhalt vom beantwortete der Berufungswerber mit Schriftsatz vom dahingehend, dass er dem Finanzamt damals alle Belege und Quittungen zugeschickt habe. Sollte das Finanzamt diese Unterlagen nicht mehr haben, sei er gerne bereit, diese Unterlagen noch einmal einzureichen. Im Schriftsatz vom begehrte der Berufungswerber weiters, für 2011 auch Telefon- und Bekleidungskosten in beim Finanzamt belegter Höhe anzuerkennen.

c) Zu den für 2010 geltend gemachten Gerichtsgebühren ist die Vorschreibung vom über Gebühren nach § 91a II ZPO der Landesjustizkasse OrtA./BRD in Höhe von 75,-- € in Kopie vorliegend. Mit Vorhalt vom wurde der Berufungswerber gebeten, Art und Gegenstand des zu Grunde liegenden Verfahrens bekannt zu geben und das das Verfahren abschließende Urteil bzw. die abschließende Entscheidung vorzulegen.

Da der Berufungswerber mit Schriftsatz vom hierauf lediglich antwortete: "Ich habe das Verfahren verloren und musste das Geld zahlen und deshalb bitte ich die Gerichtsgebühren mit geltend machen zu dürfen.", wurden mit Vorhalt vom die Vorlage des Urteils und die Bekanntgabe der entscheidungswesentlichen Elemente (Verfahrensgegner, Gegenstand des die Kosten verursachenden Zivilprozesses) erbeten. Weiters wurde - da bisher lediglich der Betrag von 75,-- € belegt wurde - um Vorlage auch der Vorschreibungs- und Zahlungsbelege über den restlichen Betrag von 214,05 € gebeten. Mit Schriftsatz vom gab der Berufungswerber bekannt, dass Prozessgegner die Ex-Lebensgefährtin und Gegenstand des Prozesses die Trennung gewesen seien. Der Berufungswerber stellte auch in Aussicht, das Urteil sowie die fehlenden Gerichtskostenrechnungen nachzureichen, unterließ dies aber im weiteren Verfahren.

d) Mit Vorhalten vom und wurde der Berufungswerber gebeten, die von der Abgabenbehörde erster Instanz retournierten Belege betreffend die Portokosten 2010 und 2011 erneut vorzulegen, den konkreten beruflichen Zusammenhang im Einzelnen darzutun und die Empfänger der Postsendungen bekanntzugeben. Der Berufungswerber gab im Schriftsatz vom hierzu an, dass die Quittungen bereits dem Finanzamt zugeschickt worden seien, und - auf Hinweis darauf, dass die Abgabenbehörde erster Instanz sämtliche Belege an den Berufungswerber zurückgestellt hat - im Schriftsatz vom ebenfalls nur, dass die Quittungen dem Finanzamt vorlägen und er sich an die Empfänger der Postsendungen nicht erinnern könne: "Wie soll ich jetzt nach 3 Jahren aufschreiben, an wem ich die Briefe geschickt habe? Können Sie das mit Ihrem privaten Briefverkehr tun?"

e) Hinsichtlich der für 2010 geltend gemachten Kontogebühren wurde der Berufungswerber im Vorhalt vom für den Fall, dass das Konto (fast) ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden sei, gebeten, die Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 vorzulegen und - insoweit der Grund der Kontobewegungen aus diesen nicht ersichtlich sei - Herkunft, Ziel und Zweck der Kontobewegungen im Einzelnen bekanntzugeben. Der Berufungswerber erklärte hierzu in der Beantwortung vom , dass das Konto damals fast ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle genutzt worden sei, er aber die Kontoauszüge leider nicht mehr habe.

f) Mit Vorhalt vom wurde um Klarstellung ersucht, ob und in welcher Höhe auch das Jahr 2011 betreffend die Berücksichtigung von Telefonkosten begehrt wird. Weiters wurden die Belege über die beantragten Telefonkosten unter Hinweis darauf, dass die der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Belege von dieser wieder an den Berufungswerber retourniert worden sind, angefordert und der Berufungswerber ersucht, die berufliche Veranlassung der Telefonaufwendungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es wurde auch vorgehalten, dass es sich bei den Aufwendungen den Vermerken der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge um Aufwendungen für den Erwerb von Handy-Wertkarten gehandelt habe. Mit Antwortschreiben vom erklärte der Berufungswerber, es entspreche den Tatsachen, dass es sich bei den Aufwendungen um solche für Handy-Wertkarten gehandelt habe und er auch betreffend das Jahr 2011 Telefonkosten in der Höhe der damals eingereichten Belege beantrage. Zum Veranlassungszusammenhang brachte der Berufungswerber vor, dass die Telefonkosten beruflich bedingt gewesen seien, "um z.B. die Dienstzeiten und was gemacht werden muss zu klären bzw. zu erfahren". Die Bezug habenden Belege wurden nicht vorgelegt.

g) Im erstinstanzlichen Verfahren wurden in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom auch Belege über die Anschaffung von Jeans und T-Shirt vorgelegt. Die Belege wurden am an den Berufungswerber zurückgestellt. Kopien der Belege wurden nicht angefertigt und der Vermerk über die Vorlage und Rückstellung der Belege enthält keine näheren Angaben über Art und Preis der betroffenen Gegenstände. Der deshalb ergangenen Aufforderung (Vorhalt vom ) zu Wiedervorlage der Belege und Auflistung der erworbenen Gegenstände unter Bekanntgabe von Kaufdatum, Betrag und Bezeichnung der Waren kam der Berufungswerber nicht nach. Zu den Ausführungen im Vorhalt, wonach lediglich die Kosten für typische Berufsbekleidung steuerlich berücksichtigt werden könnten, führte der Berufungswerber im Schriftsatz vom aus, dass er die betroffene Bekleidung nur im Job angehabt und er sich nach der Arbeit allein schon wegen des Küchengeruches an der Kleidung sofort umgezogen habe.

h) Mit Schreiben vom wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass sich aus den Auskunftserteilungen der Arbeitgeberin ergebe, dass das Dienstverhältnis bis befristet war und durch die Weiterbeschäftigung nach diesem Datum ohne Kündigung innerhalb von 28 Tagen lt. Pkt.20 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergegangen ist, sodass nur bis angefallene Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung und damit zusammenhängenden Familienheimfahrten abzugsfähig seien. Der Berufungswerber stellte daraufhin lediglich den Antrag, derartige Aufwendungen für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin anzuerkennen (Schriftsatz vom ). Ein allfällig abweichender Sachverhalt, den darzulegen und zu belegen im Vorhalt ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt wurde, wurde nicht behauptet.

i) Dem Berufungswerber wurde mit Schriftsatz vom vorgehalten, dass es sich bei den belegten Gerichtsgebühren um die Vorschreibung von Kosten im Anschluss an ein Hauptverfahren handle. Da die Vorschreibung vom datiert, sei unter Berücksichtigung des Zeiterfordernisses für die Durchführung des Hauptverfahrens davon auszugehen, dass die bei dem Verfahren gegenständliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem beendet und der Berufungswerber daher im Berufungszeitraum als alleinstehend anzusehen war, zumal in beiden Steuererklärungen das Textfeld "ledig" angekreuzt ist. Für den Fall eines abweichenden Sachverhaltes dahingehend, dass die Trennung erst nach dem erfolgt sei und / oder im Berufungszeitraum eine weitere eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, dies unter Bekanntgabe der konkreten Sachverhaltselemente darzustellen und zu belegen sowie anzugeben, ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe im Falle des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Berufungszeitraum Einkünfte durch den Partner erzielt worden seien. Der Berufungswerber verweigerte hierzu nähere Angaben und gab lediglich an, dass sich die Steuererklärungen nur auf ihn bezögen und es kein Einkommen anderer Personen gegeben habe (Schreiben vom ). Da der Berufungswerber in den Eingaben weiters wiederholt eingewendet hat, die geltend gemachten Kosten seien aufzuwenden gewesen, um mit der Familie zu Hause in Kontakt zu bleiben, wurde er zudem gebeten bekannt zu geben, um welche Familienmitglieder es sich dabei handelte und in welchem Angehörigenverhältnis diese zum Berufungswerber stünden. Der Berufungswerber gab hierzu an, dass es sich dabei um seine Geschwister mit deren Familien und seine Eltern handelte.

j) Auf Vorhalt, wonach im Zeitraum vom bis nach den Auskünften der Arbeitgeberin zu den Abwesenheitstagen die Vornahme von 2 Familienheimfahrten möglich gewesen seien, verwies der Berufungswerber zunächst darauf, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Schreiben vom ), und bestätigte schließlich im Schreiben vom , dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich 2 Familienheimfahrten stattgefunden hätten. Die Aussage, wonach der Berufungswerber mit dem Auto gefahren sei und ihn ab und zu ein Bekannter mitgenommen habe (Schriftsatz vom ), präzisierte er mit Schreiben vom dahingehend, dass im Zeitraum bis eine Mitfahrgelegenheit nicht bestanden habe. Der Aufforderung zu näheren Angaben zu den Familienheimfahrten ist der Berufungswerber nicht nachgekommen und er hat auch nicht dem Ersuchen um Vorlage von Belegen zum Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der Aufwendungen durch Familienheimfahrten dem Grunde und der Höhe nach sowie der Tatsache der Aufenthalte am Hauptwohnsitz entsprochen. Er gab lediglich bekannt (Schriftsatz vom ), dass ein Fahrtenbuch nicht geführt worden sei.

k) Dem Berufungswerber wurde mit Vorhalt vom auch Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, und es wurde ihm bekannt gegeben, dass die Behörde andernfalls beabsichtige, die Kosten für die Familienheimfahrten mittels Ansatz des Kilometergeldes zu schätzen. Der Berufungswerber erteilte weder die für den Ansatz von tatsächlichen Aufwendungen geforderten Auskünfte noch legte er Bezug habende Unterlagen vor, sondern erklärte sich vielmehr im Schriftsatz vom mit einer Schätzung unter Ansatz des Kilometergeldes einverstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) a) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen ist.

Bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z. 1), Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z. 2 lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen (Z. 2 lit. e).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch den Beruf als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen daher grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Dies gilt speziell für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen; bei solchen Wirtschaftsgütern ist eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht zulässig (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, 48. Lfg., § 16 Tz 2 m.w.N.)

b) Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH v , 92/14/0176, Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, 48. Lfg., § 16 Tz 4).

Nah § 115 BAO besteht zwar eine amtswegige Ermittlungspflicht, diese ist jedoch durch die der Behörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und den vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwand begrenzt (; ; ) und befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO (zB ; ; ).

Letztere ist insbesondere dann in erhöhter Weise zu leisten, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann (z.B. ; ; ; ), wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ) oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; ; ). Diesfalls besteht nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO4, § 115 Tz 10 m.w.N.). Verletzt die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen (vgl. ).

c) In Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) haben nach § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen auf Verlangen der Abgabenbehörde zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen oder, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind auch Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (§ 138 Abs.2 BAO).

Sind Angaben unvollständig oder bestehen Zweifel, hat die Abgabenbehörde nach § 161 Abs. 1 BAO tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel oder bestehende Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen beseitigen (Ergänzungsauftrag). Nach § 161 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält und kann hierzu den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Reagiert die Partei auf solche Aufträge (Vorhalte) nicht, so hat die Abgabenbehörde - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen - in freier Beweiswürdigung (§ 167) zu entscheiden (Ritz, BAO4, § 161 Tz 8).

2) a) Werden aus beruflichen Gründen zwei Haushalte geführt, gelten unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann ().

Steht fest, dass der Verbleib am Beschäftigungsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist, liegt eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor (vgl. ; ). In einem solchen Fall ist es auch einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand zuzubilligen, dass er in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten sieht (; ; ).

Liegen derartige Voraussetzungen nicht vor, ist es dem Steuerpflichtigen in der Regel zumutbar, nach einer "gewissen Übergangszeit" seinen Wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen (; ). Die Länge dieses Zeitraumes richtet sich insbesondere nach dem Familienstand, weshalb bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen davon auszugehen ist, dass ein Zeitraum von sechs Monaten in aller Regel ausreichend ist (Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 16 Rz 56, Stichwort Doppelte Haushaltsführung d), Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Tz 3, Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 25 (Stand , rdb.at), Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 200/8).

b) Aus den unwidersprochen gebliebenen Auskünften der Arbeitgeberin ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Berufungswerber am begonnen hat. Das Dienstverhältnis war entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom bis befristet und ging anschließend entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.

Nach Punkt 20. b. der in Bezug auf den Berufungszeitraum anzuwendenden Kollektivverträge für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ( XVI/78/9 Reg Zahl KV 421/2009 ab und XVI/78 Reg.Z.KV 371/2010 ab mit zweijähriger Vertragsdauer) gelten befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluss der Saison" bzw. "Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Solche Arbeitsverhältnisse können nach Ablauf dieser Zeit bei unbefristeter Fortsetzung unter Einhaltung einer 3-tägigen Kündigungsfrist gelöst werden, wenn die Weiterbeschäftigung nicht länger als 28 Tage dauert. Da innerhalb dieser Fristen eine jederzeitige, kurzfristige Kündigung möglich gewesen wäre, diese aber offenkundig nicht ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass (erst) ab dem ( + 28 Tage + 3 Tage) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und die bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen anzusetzende regelmäßige Übergangsfrist daher am endete.

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall zu Zl. 88/14/0081 () entschieden, dass über die regelmäßige Übergangsfrist hinaus auch bei einer vier- bis fünfjährigen Ausbildungsbeschäftigung eines Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters und anschließend geplanter selbständiger Tätigkeit im Heimatort, für die bereits Vorkehrungen getroffen worden seien, noch von einer nur vorübergehenden Beschäftigung mit damit verbundener Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gesprochen werden kann. Auch im Beschwerdefall zu Zl. 93/14/0081 () ging das Höchstgericht bei von vornherein lediglich für drei Jahre beabsichtigter, letztendlich aber nur 11 Monate dauernder Ausbildungszeit als Berufsanwärter von einer nur vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung aus. In beiden Beschwerdesachen kam das Zusammentreffen mehrerer besonderer Umstände der Einzelfälle zum Tragen, woraus geschlossen werden konnte, dass sowohl die Rückkehr als auch die kurze Dauer der Beschäftigung an einem anderen Ort von vornherein beabsichtigt waren. Insbesondere die befristeten Beschäftigungen zu Ausbildungszwecken und die konkreten Vorbereitungshandlungen für die geplante Rückkehr wie der Umbau der im Anteilseigentum stehenden Liegenschaft bildeten objektive Hinweise darauf, dass die Rückkehr an den Hauptwohnsitz von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an beabsichtigt war und nur von bestimmter kurzer Dauer sein würde.

Im gegenständlichen Berufungsfall lagen derartige Umstände nicht vor. Die dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Tätigkeit des Berufungswerbers bestand nicht in einer abgrenzbar befristeten Berufsausbildung, sondern hatte die Tätigkeit als Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zum Inhalt. Das Beschäftigungsverhältnis war zwar anfangs befristet, doch wurde es nach Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Der Berufungswerber war insgesamt viereinhalb Jahre für dieselbe Arbeitgeberin tätig, wohingegen er in früheren Dienstverhältnis jeweils nur vier Monate ( - in OrtG./A und 6.5. - in OrtH./A) bzw. 11 Monate ( - in OrtH./A ) in Österreich nichtselbständig tätig war und zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen beachtliche Zeiträume lagen. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht vom Berufungswerber sondern von der Arbeitgeberin ausgegangen ist und sie zudem in einer Erkrankung des Berufungswerbers ohne Aussicht auf Genesung gegründet war, sprechen dafür, dass die Beschäftigung nicht von vornherein nur als vorübergehend für eine bestimmte kurze Zeit geplant war. An aktenkundigen Anhaltspunkten finden sich hierzu nur die Aussagen des Berufungswerbers in den Schriftsätzen vom (Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2010) und vom (Vorhaltebeantwortung), worin er lediglich einwandte, dass die Beschäftigung nur eine vorübergehende sei und er wieder nach Deutschland zurückzukehren beabsichtige. Diese Aussagen wurden erst nach Ergehen des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/9999-A/99 vom , worin - die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 betreffend - die Rechtslage zur doppelten Haushaltsführung ausführlich dargestellt worden ist, bzw. nach Ergehen der Berufungsentscheidung zu RV/9999-A/99 vom BE-Datum getroffen. Auch auf mehrfachen Vorhalt hin (Schriftsätze vom und vom ) konkretisierte der Berufungswerber seine Angaben nicht näher, er begründete sie in der Vorhaltebeantwortung vom lediglich mit der (bereits seit unrichtigen) Behauptung, dass kein unbefristetes Dienstverhältnis vorläge. Den Angaben des Berufungswerbers kann weiters auch nicht entnommen werden, wann die Absicht der Rückkehr gefasst wurde (der regelmäßige Übergangszeitraum war zum Zeitpunkt der beiden Schriftsätze bereits 10 Monate und mehr als ein Jahr abgelaufen) und für welchen Zeitraum eine Beschäftigung im Zeitpunkt des Eingehens des unbefristeten Dienstverhältnisses geplant war. Nach den vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebenen Angaben der Arbeitgeberin tätigte er ihr gegenüber ebenfalls keine Äußerungen darüber, dass eine nur vorübergehende Beschäftigung nur von bestimmter kurzer Dauer geplant gewesen sei. Für das Vorliegen von Kriterien, wie sie von der genannten Rechtsprechung als Rechtfertigungsgründe dafür anerkannt wurden, dass Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung auch über die regelmäßig angemessene Übergangsfrist zur Wohnsitzverlegung hinaus zu berücksichtigen seien, bietet die Aktanlage sohin keine objektiven Anhaltspunkte.

d) Bei Steuerpflichtigen, die in einer ehelichen oder eheähnlichen Partnerschaft leben, verlängerte sich der regelmäßige Übergangszeitraum auf zwei Jahre. Bei Hinzutreten weiterer relevanter Sachverhaltselemente wie jenes des Umstandes, dass der Partner am Heimatort steuerlich beachtliche Erwerbseinkünfte erzielt, die im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes verloren gingen (Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 16 Rz 56 Stichwort Doppelte Haushaltsführung Punkt d)), könnten überdies die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende dauernde doppelte Haushaltsführung gegeben sein.

Der Berufungswerber erklärte in der Vorhaltebeantwortung vom , dass Gegenstand des Hauptverfahrens, in dessen Anschluss die mit vorgelegtem Beleg vom vorgeschriebenen Gerichtsgebühren anfielen, die Trennung von der Ex-Lebensgefährtin war. Da davon auszugehen ist, dass das Abführen des Hauptverfahrens entsprechende Zeit in Anspruch genommen haben muss, war anzunehmen, dass die besagte Trennung bereits vor Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses () stattgefunden hat, worauf auch hindeutet, dass in der Kostenvorschreibung eine ursprüngliche Geschäftszahl mit der Jahreszahl 2009 ausgewiesen ist (nCnnn/09). Auf Vorhalt (Schriftsatz vom ) dieses Umstandes und der Nachfrage, ob und in welchem Zeitraum in den Berufungsjahren eine (weitere) Lebensgemeinschaft bestanden hat sowie bejahendenfalls ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe die Lebensgefährtin Erwerbseinkünfte erzielt hat, stellte der Berufungswerber mit Schreiben vom den vorgehaltenen Sachverhalt nicht in Abrede. Er erklärte lediglich, dass es kein Einkommen anderer Personen gegeben habe und enthielt sich im Übrigen weiterer Auskünfte. Obwohl in den Einkommensteuererklärungen für beide Berufungsjahre der Familienstand mit "ledig" angegeben ist, hat der Berufungswerber mehrfach darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen dazu gedient hätten, mit der Familie in Kontakt zu bleiben. Den darin enthaltenen Widerspruch klärte der Berufungswerber in der Vorhaltebeantwortung vom dahingehend auf, dass es sich bei der benannten Familie nicht um eine eigene Familie des Berufungswerbers handelte, sondern um die Geschwister des Berufungswerbers, deren Familien sowie die Eltern des Berufungswerbers.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gerichtshängig gewordene Trennung von der damaligen Lebensgefährtin unwidersprochen bereits vor Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat und das Bestehen einer weiteren, eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Berufungszeitraum weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Hinzu kommt, dass es sich bei der Familie, auf die sich der Berufungswerber in seinen Eingaben bezog, nicht um eine eigene Familie des Berufungswerbers handelte und der Berufungswerber selbst seinen Familienstand in den Berufungsjahren mit "ledig" angegeben hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Berufungswerber im Berufungszeitraum alleinstehend war. Sich aus dem Familienstand ergebende Voraussetzungen für eine längere Übergangsfrist oder überhaupt die Annahme einer dauernden doppelten Haushaltsführung waren im gegenständlichen Berufungsfall sohin ebenfalls nicht gegeben, weshalb Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nur für den Übergangszeitraum bis , nicht jedoch insoweit sie im restlichen Kalenderjahr 2010 oder im Kalenderjahr 2011 anfielen, abziehbar sind.

e) Als Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die sich aus der unüblichen Entfernung des Beschäftigungsortes ergebenden, unvermeidbaren Kosten, sohin die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort ( m.w.N.) und für die Heimfahrten (; ), abzugsfähig. Die für den eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen am Hauptwohnsitz anfallenden Kosten an Miete und Strom dagegen stellen solche der privaten Lebensführung dar und dürfen deshalb nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht einkommensmindernd abgesetzt werden. Gleiches gilt für Aufwendungen für Internet, Telefon und Porto, so sie der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher Kontakte und Interessen dienen.

Wie zu Pkt. 2) d) dargelegt, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nur für den Zeitraum 1.1. bis steuerlich absetzbar. Aus den Auskünften der Arbeitgeberin über die Abwesenheitstage des Berufungswerbers kann entnommen werden, dass in diesem Zeitraum zweimal eine die Heimfahrt an den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers ermöglichende Abwesenheitsdauer stattgefunden hat, nämlich jeweils 8 Tage vom 9. bis und vom 4. bis . Der Berufungswerber erklärte zunächst, keine Erinnerung darüber zu haben, wann und wie oft er zu seinem Hauptwohnsitz gefahren ist, legte Belege hierzu nicht vor und gab an, ein Fahrtenbuch nicht geführt zu haben. Er relativierte sein Vorbringen jedoch dahingehend, dass er im fraglichen Zeitraum zweimal den Hauptwohnsitz aufgesucht habe, wobei eine Mitfahrgelegenheit nicht bestanden habe. Die im Zuge des Veranlagungsverfahrens beigebrachten und in Kopie aktenkundigen Belege über bar bezahlte Leistungen der Kfz-Werkstatt in OrtL./BRD vom und vom sprechen im Zusammenhalt mit den von der Arbeitgeberin bekannt gegebenen arbeitsfreien Tagen für die Richtigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers, weshalb auch der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass im Kalenderjahr 2010 Aufwendungen für zwei Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.

Zur Höhe der Aufwendungen für die Familienheimfahrten machte der Berufungswerber in der Erklärung (2010) bzw. in der Berufung (2011) einzelne tatsächliche Aufwendungen geltend. Diese Aufstellungen waren weder vollständig angeführt noch vollständig (im erstinstanzlichen Verfahren) oder überhaupt nicht (im zweitinstanzlichen Verfahren) belegt. Darüber hinaus fehlten sämtliche Angaben und Anhaltspunkte, welche eine Aufteilung der nicht ausschließlich die Familienheimfahrten betreffenden Aufwendungen ermöglichten. Auf mehrfachen Vorhalt dieser Umstände und Anforderung der Belege und erforderlichen Angaben hin erklärte sich der Berufungswerber im Schriftsatz vom damit einverstanden, die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Schätzungswege durch den Ansatz des Kilometergeldes zu ermitteln, sodass sich unter Zugrundelegung der einfachen Distanz von 413 km (Routenplaner www.viamichelin.de) Fahrtkosten in Höhe von 693,84 € ergeben. Da diese den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag nicht übersteigen, sind sie nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 ungekürzt als Werbungskosten absetzbar. Die ebenfalls absetzbaren Unterkunftskosten am Beschäftigungsort betrugen nach den unbestrittenen Angaben der Arbeitgeberin 11,-- € je Monat, weshalb aus diesem Titel ein weiterer Betrag von 90,20 € als Werbungskosten des Jahres 2010 abzugsfähig ist. Insgesamt sind daher Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung für 2010 und dies in Höhe von 784,04 € zu berücksichtigen.

3) a) In Bezug auf die Aufwandspositionen Briefporto, Kontogebühren, Internetkosten, Telefongebühren und Bekleidung ist zunächst auszuführen, dass zu deren Nachweis im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren Belege vorgelegt wurden, diese jedoch ohne Anfertigung von Kopien wieder an den Berufungswerber zurückgestellt worden sind. Der deshalb mehrfach ergangenen Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat zur Wiedervorlage der Belege kam der Berufungswerber nicht nach. Insoweit in den Aktenvermerken der Abgabenbehörde über die Vorlage und Rücksendung der Belege nähere Beschreibungen des Inhalts der Belege enthalten sind, wurden diese dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgehalten und von ihm bestätigt. Der Aufforderung zur konkreten und nachvollziehbaren Darstellung der jeweiligen beruflichen Veranlassungen der Aufwendungen kam der Berufungswerber ebenfalls nicht nach. Er begnügte sich mit der bloßen Behauptung, es hätten berufliche Veranlassungen vorgelegen, oder zählte nur allgemein benannte, mögliche Bezugspunkte auf. Im Übrigen verwies der Berufungswerber auf die fehlende Erinnerung zu den Details und auf den zwischenzeitigen Verlust der Belege.

Wie bereits zu Punkt 1) b) ausgeführt, ist aber Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, dass sowohl der Anfall der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als auch die berufliche Veranlassung dargetan und nachgewiesen, zumindest glaubhaft gemacht werden. Da der Berufungswerber dem Beweisthema am nächsten steht und zudem Auslandssachverhalte zu berücksichtigen waren, trifft den Berufungswerber zweifelsfrei die Nachweispflicht und damit einhergehend auch die Beweisvorsorgepflicht, sodass - insbesondere da bereits von vornherein die Geltendmachung der beantragten Werbungskosten beabsichtigt und umgesetzt wurde - die vorgebrachten Argumente, wegen Zeitablaufes seien Details nicht mehr erinnerlich und Belege nicht mehr vorhanden, es nicht vermögen, den Berufungswerber von der Nachweispflicht zu entheben und die Behörde zur Anerkennung behaupteter Werbungskosten zu verpflichten.

b) An Portokosten wurden für die Jahre 2010 und 2011 Aufwendungen für Briefmarken und Porto (auch) eingeschriebener Briefsendungen geltend gemacht. Die Belege wiesen keine Empfängervermerke auf. Im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren gab der Berufungswerber als Begründung für die Portokosten die Beantwortung von Rechnungen und Gerichtspost und die Nachsendung der Post (Schreiben vom betr. 2010) sowie die Erledigung bzw. Beantwortung von Bewerbungsschreiben, Briefen an Gerichten, Banken und Finanzamt (Schreiben vom betr. 2011) an. Im Vorlageantrag vom betreffend die Einkommensteuer 2011 benannte der Berufungswerber das In-Kontakt-Bleiben mit Familie, Behörden, Ämtern "usw." als Grund der Aufwendungen. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde dem Berufungswerber nochmals Gelegenheit eingeräumt, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen darzutun. Mit Schreiben vom wurde davon - wegen fehlender Erinnerung über die Empfänger der Briefsendungen - nicht Gebrauch gemacht und auch die angeforderten Belege wurden nicht beigebracht.

Die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben bestehen demnach in der bloßen Aufzählung möglicher Adressatenkreise, womit eine berufliche Veranlassung der Portokosten schon aus diesem Grund nicht dargetan wurde. Bis auf den Hinweis auf Bewerbungsschreiben entsprechen die umschriebenen Adressatenkreise zudem solchen aus dem Umfeld der privaten Lebensführung und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen ist mit der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit als Abwäscher auch eine Erforderlichkeit eines beruflichen Schriftverkehrs nicht verbunden. Allenfalls und dies als Vorwerbungskosten im Zusammenhang mit späteren, in Österreich zu besteuernden Einkünften, kämen Aufwendungen für Bewerbungsschreiben in Betracht, doch fehlen hierzu ebenfalls jegliche näheren Angaben, so auch schon, ob überhaupt eine Tätigkeit in Österreich angestrebt worden ist. Da der Berufungswerber in der Vorhaltebeantwortung vom schließlich selbst vom "privaten Briefverkehr" gesprochen hat und eine konkrete berufliche Veranlassung der geltend gemachten Portokosten weder dargetan noch belegt werden konnte, erweist sich die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz als rechtens.

c) Kontogebühren (2010): Zur Frage der beruflichen Veranlassung verwies der Berufungswerber in der Vorhaltebeantwortung vom darauf, dass solche ein jeder Bürger habe, und behauptete im Schriftsatz vom , dass das Konto fast ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle genutzt worden sei. Worin diese Geschäftsvorfälle bestanden haben und wie sich diese Behauptung mit dem Inhalt seiner Beschäftigung in Einklang bringen ließe, legte der Berufungswerber trotz entsprechenden Vorhaltes vom ebenso wenig dar wie er Belege bzw. Kontoauszüge vorlegte. Auch in Bezug auf die Kontogebühren konnten daher die für einen Abzug als Werbungskosten erforderlichen Voraussetzungen nicht als erwiesen angesehen werden.

d) Internetkosten (2010): In der Vorhaltebeantwortung vom erklärte der Berufungswerber, dass die Internetkosten aufgewendet wurden, um mit der Familie in Kontakt zu bleiben. Auch die Arbeitgeberin bestätigte - vom Berufungswerber unwidersprochen - die private Nutzung des hauseigenen Internetzuganges durch den Berufungswerber und betonte ausdrücklich, dass die Nutzung durch den Berufungswerber in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden habe. Somit erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Internets als Ausfluss der privaten Lebensführung und sind daher nach § 20 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig.

e) Telefongebühren (2010 und 2011): Nach den vom Berufungswerber bestätigten Inhalten der Aktenvermerke der Abgabenbehörde erster Instanz wandte der Berufungswerber die geltend gemachten Aufwendungen zum Ankauf von Handy-Wertkarten in den Jahren 2010 und 2011 auf. Die in 2011 angefallenen Telefonkosten wurden nicht bereits in der Beilage zur Berufung geltend gemacht, sondern erst im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes vom durch bloße Belegvorlage. Die Abgabenbehörde erster Instanz vermerkte die Belegvorlage dem Grunde nach, hielt in ihrem Aktenvermerk vom aber nicht die Höhe der belegten Telefonkosten fest. Dem deshalb von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergangenen Ersuchen um Bekanntgabe der Höhe der für 2011 geltend gemachten Telefonkosten im Vorhalt vom entsprach der Berufungswerber nicht.

Zum Veranlassungsgrund führte der Berufungswerber im Schriftsatz vom aus, dass die Kosten beruflich bedingt seien, um die Dienstzeiten zu erfahren und zu klären, was gemacht werden müsse. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungswerber als Abwäscher im Hotel- und Gastgewerbe tätig war und dieses Berufsbild die Arbeitsleistung im Betriebsgebäude bei entsprechender organisatorischer Einbindung in den Betrieb mit sich bringt, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, dass der Betrieb eines Handys und die geltend gemachten Telefongebühren für die Ausübung des Berufes erforderlich gewesen sein sollen. Die Notwendigkeit von Aufwendungen böte aber nach der Rechtsprechung ein verlässliches Indiz für die berufliche Veranlassung insbesondere in Fällen, in denen der Art der Aufwendungen nach eine private Veranlassung naheliegend ist (vgl. VwGH v , 93/13/0013; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 48. Lfg, § 16 Tz 2). Da somit eine berufliche Veranlassung für den Erwerb und Verbrauch der Handywertkarten nicht nachgewiesen wurde und die Gesamtumstände eine solche auch nicht zwingend nahelegen, kann eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommen.

f) Bekleidungskosten (2011): Aktenkundig ist, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom auch Belege über den Kauf von T-Shirt und Jeans vorgelegt hat. Dem hierüber angefertigten Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz vom kann zwar die Tatsache der Belegvorlage entnommen werden, es wurde aber nicht festgehalten wie viele Kleidungsstücke erworben wurden und wie hoch die belegten Aufwendungen waren. Der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates zur Wiedervorlage der Belege und Bekanntgabe von Anzahl und Bezeichnung der gekauften Bekleidungsstücke sowie deren Kaufpreise kam der Berufungswerber nicht nach. Es ist somit schon nicht aktenkundig, welcher Betrag als Werbungskosten geltend gemacht wird und auch nicht, um welche und wie viele Bekleidungsstücke es sich dabei handelte.

Der einzige konkrete (und vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebene) aktenkundige Hinweis hierzu ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach T-Shirt und Jeans erworben wurden. Solche Kleidungsstücke stellen keine typische Berufsbekleidung, die im Wesentlichen nur für die Berufsausübung geeignet ist wie Schutzbekleidung oder (eine Art) Uniform, sondern eine allgemein übliche, für die private Lebensführung nutzbare Straßenbekleidung dar. Aufwendungen für eine bürgerliche Bekleidung sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z.2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt oder eine Nutzung ausschließlich im Rahmen der Berufsausübung behauptet wird (; ; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 13 Stichwort Kleidung (Stand , rdb.at) m.w.N.). Auch wenn daher - wie eingewendet - die Kleidung wegen des Küchengeruches nach Dienstende gewechselt werden musste, können die geltend gemachten Bekleidungskosten schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

4) Gerichtsgebühren (2010): Von den geltend gemachten Gerichtskosten in Höhe von 289,05 € wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nur ein Teilbetrag von 75,-- € belegmäßig nachgewiesen. Der Aufforderung zur Nachreichung der Belege betreffend den Differenzbetrag kam der Berufungswerber nicht nach. Es ist somit schon nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr 2010 zusätzliche Gerichtsgebühren in der Höhe von 214,05 € angefallen sind.

Aus dem Umstand, wonach die belegten Aufwendungen von 75,-- € als Kosten des "Verfahrens über Beschwerde nach § 91a II ZPO" vorgeschrieben wurde (Zahlungsaufforderung vom ) kann geschlossen werden, dass es sich bei dem die geltend gemachten Kosten verursachenden Verfahren um ein solches in Zivilsachen handelte. Aufwendungen zur Abführung von Zivilrechtsverfahren sind nach Rechtsprechung und Lehre nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verfahrensgegenstand in ursächlicher Weise mit der Betätigung des Steuerpflichtigen zusammenhängt, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn Prozessgegenstand die Höhe des Arbeitslohnes, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis oder das Erreichen der Rückgängigmachung einer Kündigung oder Entlassung ist (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 13. Lfg., § 16 Tz 220 Stichwort Prozesskosten). Im Schreiben vom gab der Berufungswerber zur Auskunft, dass Prozessgegner die ehemalige Lebensgefährtin gewesen sei und das Verfahren die Trennung von ihr zum Gegenstand hatte. Damit wurde ein steuerlich relevanter beruflicher Zusammenhang mit den Prozesskosten nicht aufgezeigt, weshalb der Abzug der als Gerichtsgebühren geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht versagt wurde.

5) Exekutionssumme vom Bezirksgericht (2011): Das vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren hatte zum Ergebnis, dass es sich bei der ursprünglich bei der Lohnabrechnung für März 2011 einbehaltenen Exekutionssumme um Kirchenbeitragsforderungen der Diözese Innsbruck und angefallene Kosten handelte, die Exekution jedoch eingestellt und die von der Arbeitgeberin einbehaltene Summe an den Berufungswerber überwiesen wurde. Wie der Berufungswerber im Schreiben vom angab, wurde der Kirchenbeitrag letztendlich doch entrichtet und zwar nach Auskunft der Diözese Innsbruck vom (noch) im Jahr 2011 und in Höhe von 216,62 €. Im Jahr 2010 wurde nach den vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebenen Auskünften der Diözese Innsbruck kein Kirchenbeitrag geleistet. Für das Jahr 2011 waren daher die geleisteten Kirchenbeitragszahlungen dem Grunde nach als Sonderausgaben anzuerkennen, der Höhe nach war dabei jedoch die gesetzliche Begrenzung mit 200,-- € zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011).

6) In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 wurden Prämien und Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 446,10 € und zu einer Unfallversicherung in Höhe von 179,88 € geltend gemacht.

Versicherungsbeiträge und -prämien sind nur insoweit als Sonderausgaben abziehbar, als dies in § 18 Abs. 1 Z. 2 i.V.m § 18 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 vorgesehen ist. Demnach können - abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen - abgesetzt werden die Beiträge und Prämien

- zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung (außer in den hier nicht bedeutsamen Ausnahmefällen), - zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), - zu einer freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, - zu einer Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, - zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird und zu einer - ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Der Abzug der Aufwendungen ist der Höhe nach begrenzt, indem für derartige Ausgaben nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 (mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) nur ein Viertel der Ausgaben, höchstens jedoch ein Viertel des Höchstbetrages von 2.920 € und mindestens der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 60,-- € jährlich absetzbar sind.

Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Beitrags- und Prämienzahlungen zu Versicherungen im Rahmen der Sonderausgaben wird in § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 nur für Personenversicherungen eingeräumt. Prämienleistungen für Sachversicherungen, wie sie eine Haftpflichtversicherung darstellt, sind in § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 weder ausdrücklich benannt noch auf andere Weise erfasst (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 18 Anm 31 (Stand , rdb.at); Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, § 18 Abs. 1 Z. 2 Tz 4.3; Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 18, 3. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen Rz 64/1). Von den geltend gemachten Versicherungsprämien sind daher nur die Prämien für die Unfallversicherung abzugsfähig. Da der Sonderausgabenabzug von Versicherungsprämien nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 mit einem Viertel der aufgewendeten Beträge begrenzt ist und dieses im gegenständlichen Fall mit 44,97 € niedriger als der mindestens abzuziehende Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 60,-- € ausfällt, hat der Pauschalbetrag zum Ansatz gebracht zu werden. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser gesetzlichen Verpflichtung im angefochtenen Bescheid bereits nachgekommen, weshalb der Berufung in Bezug auf die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen und -prämien der Berufung kein (weitergehender) Erfolg beschieden sein konnte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Beweisvorsorgepflicht
erhöhte Mitwirkungspflicht
vorübergehende und auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Haftpflichtversicherung
Verweise




















VwGH, 2008/15/0296




Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, 48. Lfg., § 16 Tz 2
Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, 48. Lfg., § 16 Tz 4).
Ritz, BAO4, § 115 Tz 10
Ritz, BAO4, § 161 Tz 8
Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Tz 3
Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 16 Rz 56, Stichwort Doppelte Haushaltsführung d)
Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 25 (Stand , rdb.at)
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 200/8
Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 13 Stichwort Kleidung (Stand , rdb.at)
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 13. Lfg., § 16 Tz 220 Stichwort Prozesskosten
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 18 Anm 31 (Stand , rdb.at)
Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, § 18 Abs 1 Z 2 Tz 4.3
Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 18, 3. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen Rz 64/1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at