Fristgerechte Einbringung einer Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter Schilling, Steuerberater, 1040 Wien, Wohlebengasse 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Sabine Millauer, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Außenprüfung wurden zwei, jeweils mit datierte Festsetzungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 erlassen, wobei die Zustellung derselben an die in der Reinigungsbranche tätige Bw. direkt erfolgt ist.
In der Folge langte am bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein mit datierter Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. H ein, vermittels dessen unter anderem die Zustellung der oben angeführten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an die Person des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw. beantragt wurde.
In der Begründung nämlichen Antrages wurde ins Treffen geführt, dass sich Herr Dr. H im Zuge einer in Zusammenhang mit exekutionsrechtlichen Maßnahmen stehenden Vorsprache beim Team Abgabensicherung vom auf eine ihm von der Bw. erteilte Vollmacht berufen habe.
Demzufolge sei das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt verhalten gewesen, sämtliche Zustellungen ausschließlich an die Person des rechtsfreundlichen Vertreters zu veranlassen.
In Ansehung obigen Umstandes sei die direkt an die Bw. erfolgte Zustellung der mit datierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 nicht als rechtskonform zu erachten und ergehe daher der Antrag auf Zustellung dieser Bescheide an die Person des rechtsfreundlichen Vertreters.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag Dris. H auf Zustellung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 unter Hinweis auf eine mangelnde rechtliche Verankerung desselben in der Bundesabgabenordnung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Folge blieben - nach Aktenlage - sowohl vorgenannter Zurückweisungsbescheid, als auch die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom unbekämpft.
Am langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein mit datiertes Schriftstück ein, worin der (sich auf eine ihm erteilte Vollmacht berufende) steuerliche Vertreter der Bw. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 Berufung erhob.
Hierbei wurde einleitend darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel insoweit als fristgerecht eingebracht zu erachten sei, da die Abgabenbehörde erster Instanz ob angeführte Bescheide unter Missachtung der offen gelegten Vertretungs-, respektive Zustellungsbefugnis Dris. H der Bw. direkt zugestellt habe.
In Anbetracht nämlichen Zustellmangels hätten die angefochtenen Bescheide keine Rechtswirkungen entfaltet und seien diese demzufolge auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom wurde das Rechtsmittel der Bw. als verspätet zurückgewiesen, wobei die Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des die Auffassung vertrat, dass die direkte Zustellung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 an die Bw. in rechtskonformer Art und Weise erfolgt sei.
Das Einschreiten des rechtsfreundlichen Vertreters Dris. H im Team Abgabensicherung sei als Substrat des Sicherstellungsverfahrens zu qualifizieren und könne diese Agitation nur als Erteilung einer (Zustell) Bevollmächtigung für vorgenanntes Verfahren verstanden werden.
Aber selbst dann, wenn man sich der Ansicht der Bw. in Richtung des Vorliegens einer allgemeinen (Zustell) Bevollmächtigung anschlösse, vermag dieser Umstand nichts am Faktum der nichtfristgerechten Einbringung der Berufung zu ändern, da nach der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG der Zustellmangel in dem Zeitpunkt geheilt werde, in dem das Dokument (die in Berufung gezogenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide) dem Zustellbevollmächtigen tatsächlich zugekommen sei.
In concreto seien nämliche Bescheide, - in Ansehung des Schriftsatzes vom , vermittels dessen die direkte Zustellung der nunmehr bekämpften Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide releviert worden sei -, Herrn Dr. H spätestens zu diesem Zeitpunkt zugekommen, mit der Folge, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist am ausgelöst worden sei, respektive diese am geendet habe.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Zurückweisungsbescheid vom Berufung erhoben, wobei in der Begründung seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. nochmals die direkte Zustellung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an die Bw. releviert wurde.
In der Folge wurde das Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Bei seiner rechtlichen Beurteilung nimmt der unabhängige Finanzsenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
Im Zuge einer Außenprüfung im Unternehmen der Bw. wurde auf Grund von mangelhaften Grundaufzeichnungen unter anderem zwecks Sicherung der Abgabenansprüche der Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 bzw. Jänner 2010 ein mit datierter Sicherstellungsauftrag erlassen.
In der Folge wurden zwei, mit datierte, direkt an die Bw. gerichtete Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 bzw. Jänner 2010 ausgestellt, wobei deren Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt ist.
Am wurde dem Finanzamt ein Schriftsatz überreicht, mittels dessen die Bw. durch ihren Vertreter Herrn Dr. H gegen den Sicherstellungsauftrag Berufung erhob.
In wörtlicher Wiedergabe lautet der Einleitungssatz des Rechtsmittels wie folgt:
"Die Fa. X gibt bekannt, dass Sie in umseitiger Steuersache Herrn Dr. EH in 1010 Wien, Vollmacht erteilt hat".
Aus der Gestaltung des Deckblattes des Berufungsschriftsatzes ist ersichtlich, dass unter der Rubrik "Steuersache" der Firmenname der Bw. samt deren Betriebsadresse sowie Namen und Anschrift des steuerlichen Vertreters (samt dem Klammerausdruck "Vollmacht erteilt") verzeichnet ist, während unter dem Terminus "Wegen" auf den Sicherstellungsbescheid vom Bezug genommen wird.
Es verbleibt anzumerken, dass vor dem Zeitpunkt (Datum des Antrages auf Zustellung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom ) über die Erstellung obigen Berufungsschriftsatzes, hinausgehende, bzw. exakter ausgedrückt in Richtung einer Bevollmächtigung Herrn Dris. H für sämtliche Steuerangelegenheiten der Bw. abzielende Agitationen der Aktenlage nicht entnommen werden können.
2. Rechtliche Würdigung
Ausgehend von dem unter Punkt 1 der Berufungsentscheidung dargestellten entscheidungsrechtlichen Sachverhalt hatte der unabhängige Finanzsenat vorab die Frage zu klären, ob die direkte Zustellung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 vom in rechtskonformer Art und Weise vorgenommen ist, oder ob die Abgabenbehörde erster Instanz die ins Treffen geführte Zustellungsbevollmächtigung Herrn Dris. H zu beachten gehabt hätte.
Hierzu verbleibt festzuhalten, dass die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters diese Bescheide der Bw. rechtswirksam zugestellt worden sind.
Es ist zwar aktenkundig, dass der rechtsfreundliche Vertreter in der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als Bevollmächtigter ausgewiesen ist, jedoch muss gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bevollmächtigung grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
Vorstehende Ausführungen bedeuten somit mit anderen Worten, dass die Bevollmächtigung von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar³, § 9 ZustellG, Tz 19 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
Weder aus der Eingabe vom noch aus dem übrigen Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Vollmacht im Abgabenfestsetzungsverfahren vor Erlassung der Abgabenbescheide vom geltend gemacht worden wäre.
Zusammenfassend liegt daher der ins Treffen geführte Zustellmangel nicht vor.
Des Weiteren verbleibt seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG der gemäß die ohne Zustellnachweis erfolgte Zustellung der mit datierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 bzw. Jänner 2010 als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt hinzuweisen, wobei anzumerken ist, dass vorgenannter gesetzlicher Vermutung seitens der Bw. nicht widersprochen worden ist.
Zusammenfassend sind angesichts vorstehender Ausführungen die mit datierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsen und vermag der unabhängige Finanzsenat korrespondierend damit in der bescheidmäßigen Zurückweisung der mit datierten Berufung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at