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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.12.2009, FSRV/0064-W/07

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen TX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor Werner Sischka, vom , GZ 100000/90.666/2006-AFE/Sw, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2007/00113-015 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum August 2006 bis Dezember 2006 im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 2.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis, 400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Lights, 800 Stück Zigaretten der Marke Gauloises, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 2.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights, hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden sei, von bislang unbekannten Personen übernommen bzw. angekauft und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe mit dem Verkauf geschmuggelter Zigaretten nichts zu tun.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. ).

Am wurden bei einer Nachschau an der Arbeitsstelle des WG in X von Organen der Finanzstrafbehörde erster Instanz in einem Spind des WG neben handschriftlichen Aufzeichnungen, die nach Ansicht der vorgenannten Organe auf das Verhandeln von Schmuggelzigaretten schließen ließen, ein Rucksack, der insgesamt 6 Stangen Zigaretten (4 Stangen der Marke Gauloises und 2 Stangen der Marke Memphis Lights) enthielt und im Fahrzeug des WG insgesamt 4 Stangen und 4 Päckchen Zigaretten der Marke Marlboro Classic vorgefunden.

WG sagte anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am ua. im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Angaben in der Anzeige des Landespolizeikommandos Burgenland vom , wonach WG der Hauptabnehmer von Schmuggelzigaretten des GY ("J"), X1, sei, würden der Wahrheit entsprechen. Er habe im Zeitraum Dezember 2005 bis August 2006 monatlich 80 Stangen Schmuggelzigaretten verschiedener Marken gekauft. Die Zigaretten habe WG bei "J " bestellt. Geliefert habe die Zigaretten eine Pole. Gelagert habe WG die Zigaretten in seinem Fahrzeug und dann habe er sie an seiner Arbeitsstelle auf dem Parkplatz verkauft. Einer seiner Hauptabnehmer sei RG, X, gewesen. Die im Spind vorgefundenen Zigaretten habe er vom Bf. bekommen und diese an JS weitergeben wollen. Die im Fahrzeug entdeckten Zigaretten würden ebenfalls dem Bf. gehören. Er habe vom Bf. 10 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Classic übernommen und an "den G" weitergegeben. Dieser habe sie ihm jedoch zurückgegeben. Der Bf. habe einen Reserveschlüssel für das Fahrzeug des WG besessen. 5 der genannten 10 Stangen habe der Bf. bereits übernommen. Insgesamt habe WG vom Bf. 4-mal Zigaretten übernommen. Im Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2006 habe es sich dabei um 14 Stangen Zigaretten der Marke Memphis, 10 Stangen der Marke Marlboro Lights und 10 Stangen der Marke Marlboro gehandelt. Der Bf. werde dies nicht zugeben, weil er ein Steher sei, was Zigaretten betreffe.

Am sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

WG sei seit einigen Jahren sein Arbeitskollege. Der Bf. könne sich nicht erklären, wie dieser "so etwas behaupten" könne. Sämtliche gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe betreffend Schmuggelzigaretten seien falsch. Der Bf. habe auch keinen Reserveschlüssel für den PKW des WG.

Anlässlich der am fortgesetzten Einvernahme des WG durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz sagte dieser ua. im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe Zigaretten, die er von "J " nicht bekommen habe, vom Bf. erhalten. Er präzisiere seine bisherigen Aussagen und erkläre, dass er insgesamt 680 Stangen von "J" bekommen habe. Die restlichen 40 Stangen Schmuggelzigaretten habe WG vom Bf. erhalten. Es habe sich um 4 Teillieferungen des Bf. gehandelt, wobei die letzte Teillieferung der og. Rucksack mit dem bereits genannten Inhalt gewesen sei. Der Bf. habe ihm die Zigaretten zum Fahrzeug gebracht. Auf dem Parkplatz habe WG die Zigaretten auch verkauft. Die 40 Stangen Zigaretten habe er vom Bf. im Zeitraum August 2006 bis erhalten.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt wird.

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at