Einleitung, Aufhebung des Bescheides, da keine Pflicht zur Abgabe von UVA bei § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen F.R., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Strafnummer-1,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar Umsatzsteuer 4-11/2006 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des Bf. in den angeführten Zeiträumen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingebracht und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden seien. Die letzte abgegebene Steuererklärung datiere von 2004 und sei eine Nullmeldung gewesen. Seitdem seien gegenüber dem Finanzamt keinerlei Erklärungsabgaben mehr erfolgt. Demgegenüber sei festgestellt worden, dass der Bf. von 4 bis 12/2006 rund 1000 Artikel angeboten habe und auf dieser Homepage über einen eigenen "Onlineshop" verfüge, wo derzeit 141 Artikel angeboten würden.
Es bestehe daher der Verdacht, dass diese Tätigkeit gewerblich ausgeübt werde, ohne den entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher ausdrücklich festgehalten werden, dass der Bf. die genannten umsatzsteuerrechtlichen Verletzungen nicht mutwillig begangen habe und der Bf. stets bedacht gewesen sei, seinen Steuerpflichten nachzukommen. Wie das Finanzamt wisse habe der Steuerberater des Bf. bis 2004 monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt. In weiterer Folge haben jedoch nur noch sehr spärliche Umsätze lukriert werden können, sodass nur mehr quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt seien.
Die wirtschaftliche Situation des Bf. habe sich weiterhin dramatisch verschlechtert und es seien leider Schulden bei seinem Steuerberater entstanden, die auch bis dato noch nicht beglichen worden seien. Nur so sei es zu erklären, dass der Jahresabschluss 2005 noch nicht beim Finanzamt abgegeben worden sei.
Hinsichtlich des weiteren dem Bf. zur Last gelegten Straftatbestandes der Steuerhinterziehung betreffend den vom Bf. durchgeführten Verkaufes klärt der Bf. wie folgt auf:
Die wirtschaftliche Situation des Bf. habe sich verschlechtert und in seiner persönlichen Verzweiflung habe der Bf. versucht, durch den Verkauf - auch privater Gegenstände - seine Lebenshaltungskosten abzudecken.
Es entspreche der Tatsache, dass der Bf. Artikel angeboten und die daraus lukrierten Umsätze zu 90 % aus numismatischen Artikeln (Euromünzen) bestanden habe. Diese wiederum würden zum Teil aus der Privatsammlung des Bf. stammen und der Verkauf habe nicht annähernd den vom Bf. gestellten Erwartungen entsprochen. Schließlich habe der Bf. etliche Münzen unter den Einkaufspreisen wieder verkaufen müssen. Bei diesen Artikeln handle es sich außerdem um eine Differenzbesteuerung und die Gewinne seien minimal gewesen.
Hinsichtlich des angeführten Zeitraumes 4-12/06 werde der Bf. ehest möglich die Umsatzsteuervoranmeldungen nachholen. Der Bf. streite keineswegs ab, dass er in dieser Angelegenheit einen Fehler begangen habe, der aber in keiner bösen Absicht geschehen sei, sondern darauf zurückzuführen sei, dass der Bf. nie selbst mit steuerlichen Angelegenheiten zu tun gehabt habe und in solchen Belangen nicht versiert sei.
Der Bf. könne vorweg bereits sagen, dass es sich um wirklich geringfügige Beträge in der Größenordnung von ca. € 2.000,00 bis € 3.000,00 Gewinn gehandelt habe und er davon ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine Steuern zu entrichten wären. Der Bf. ersuche bis zur Nachreichung der Unterlagen dieses Finanzstrafverfahren einzustellen.
Angesichts seiner persönlichen Lage bitte der Bf. um Entgegenkommen und die Möglichkeit, die vorhandenen Unterlagen nachreichen zu dürfen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().
Dem nunmehr vorliegenden Bericht über die zwischenzeitlich durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung vom ist zu entnehmen, dass der Bf. nur Umsätze als Kleinunternehmer getätigt hat, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG steuerfrei zu behandeln sind.
Da der Bw. somit weder die Verpflichtung hatte, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten und seine Umsätze als Kleinunternehmer steuerfrei zu behandeln waren, mangelt es im vorliegenden Fall schon an der objektiven Tatseite, sodass - da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt sind - schon aus diesem Grund der Bescheid aufzuheben war. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war somit obsolet.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Kompetenz zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens nicht dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt, vielmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzunehmen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Einleitung Aufhebung keine UVA-Verpflichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at