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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2012, RV/1797-W/12

Eingabegebühr an den VfGH und Verfahrenshilfe (Abweisung)


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Miterledigte GZ:
RV/1798-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber namens und Auftrags des Herrn L Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XY, Zahl, betreffend Übertretungen des KFG bzw. der StVO ein. Gleichzeitig wurde ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Mit Beschluss vom , Zl., lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom gleichen Tage, Zl-, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GebG mit € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und machte als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Verletzung des Gleichheitssatzes sowie Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren geltend. Beantragt werden weiters "in eventu" die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stellung eines "Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens über das Gebührengesetz durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern."

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern.

Gemäß §61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet.

Vielmehr wendet sich der Bw gegen die überhöhten Gerichtsgebühren und die Tatsache, dass durch die Regelung der Gerichtsgebühren in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe das Recht zur Führung eines Verfahrens, unabhängig von der Vermögenssituation im Sinne des Art. 6 EMRK verwehrt werde. Das System der Gerichtsgebühren sei verfassungswidrig, da es Art. 6 EMRK sowie Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze. Der Gleichheitssatz werde verletzt, da jemand der vermögend sei, der Aussonderung des Verfassungsgerichtshofes entgehen.

Dazu ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter und in Geltung stehender Gesetzesbestimmungen abzusprechen hat. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS ist als Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Dem UFS steht keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Dem Bw verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Im Übrigen wird im vorliegenden Fall nicht über Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) abgesprochen, sondern über Eingabegebühren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG.

Die Anwendung von Art. 6 EMRK schließlich erstreckt sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights ( samt Zitaten: ; ; ; ; Hörtnagl-Seidner, ÖStZ 2009/164 mwN).

Der Bw wendet weiters ein, die Bestimmungen des Gebührengesetzes seien verfassungswidrig, da ein Rechtsanwalt nicht zur ungeteilten Hand Gesamtschuldner zusammen mit seinem Mandanten für angefallene Gerichtsgebühren sein könne, da dies dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche.

Die Ansicht des Bw, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137). Diese Bestimmung trifft im Übrigen jeden, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Dazu bringt der Bw vor, ein pauschalierter Zuschlag von 50%, der auch bei verschuldensunabhängiger Nichtzahlung zu der gleichheitswidrigen Gebühr führe, widerspreche Art. 6 EMRK. Eine faktische Verhinderung des Rechtszuganges widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren.

Wenn der Bw vorbringt, die Erhebung von Gebühr und Erhöhung sei menschenrechtskonventionswidrig, so ist unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/02/0519, zu verweisen, worin dieser zu § 24 Abs. 3 VwGG ausführt, dass der Ansicht, die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von (im Falle des Erkenntnisses) S 2.500,--, nunmehr 220 Euro, behindere die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen", entgegen zu halten sei, dass eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstelle, zumal Beschwerdeführer, die außerstande seien, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden könnten (Fellner, Stempel und Rechtsgebühren10, § 14 TP 6 GebG, Tz 156).

Im Abgabenverfahren gehe daher der Einwand, die Eingabengebühr würde menschenrechtskonventionswidrig den Zugang zu den Gerichtshöfen beschränken, ins Leere.

Hinsichtlich des Antrages "in eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist folgendes zu sagen:

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind Prozesshandlungen; werden diese Anträge ausschließlich für den Fall des Eintretens von bestimmten Ereignissen gestellt, sind sie bedingte Prozesshandlungen. Bedingte Prozesshandlungen sind nicht zulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Berufungsverfahren, sondern nur auf Antrag des Bw oder auf Antrag des mit der Berufungserledigung befassten Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates durchzuführen (§ 284 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung leitet einen Verfahrensabschnitt ein, der ohne diesen Antrag nicht eingeleitet worden wäre. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher ein, den Ablauf eines Berufungsverfahrens gestaltender, Vorgang. Nach den vor angeführten Grundsätzen ist die Setzung einer Bedingung unzulässig. In gegenständlichem Fall wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "in eventu" gestellt und ist somit nicht zulässig.

Im Übrigen konnte in vorliegendem Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4, §284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, war die Berufung nach dem oben Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§§ 63 ff ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/376

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at