Versagung des Freibetrages für investierte Gewinne bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. A S, G,E, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) ist geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der er zu mehr als 25% beteiligt ist, und Steuerberater.
Aus diesen Tätigkeiten bezog er im streitgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte der Bw laut Beilage zu seiner über Finanzonline elektronisch abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 folgendermaßen (Beträge in €):
a) Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer:
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Betriebseinnahmen | 67.724,82 | |
- Pflichtversicherungsbeiträge | - 10.419,05 | |
- Basispauschalierung/6% der Betriebseinnahmen | - 4.313,49 | |
- Freibetrag für investierte Gewinne für
Wertpapiere | -
5.299,23 | |
-
20.031,77 | ||
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit | 47.693,05 |
b) Einkünfte als Steuerberater:
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Betriebseinnahmen | 2.640,00 | |
- Basispauschalierung/12% der Betriebseinnahmen | - 316,80 | |
- Freibetrag für investierte Gewinne für
Wertpapiere | -
232,32 | |
-
549,12 | ||
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit | 2.090,88 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit = Summe a) + b) = 49.783,93 €
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bw zur Einkommensteuer für das Jahr 2007, wobei es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Abweichung von der Erklärung mit 55.315,48 € in Ansatz brachte. Begründet wurde dies damit, dass der Freibetrag für investierte Gewinne (in der Folge kurz FBiG) in Höhe von insgesamt 5.531,55 € (5.299,23 € bzw. 232,32 €) nicht zustehe, weil durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der gesetzlich genannten abgedeckt seien.
Dagegen erhob der Pflichtige am auf elektronischem Wege Berufung und begründete diese im Wesentlichen, wie folgt:
Um den FBiG geltend machen zu können, sei gemäß § 10 EStG eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich. Diese Voraussetzung erfülle nach h.M. und auch Verwaltungsmeinung (EStR RZ 4107) die Basispauschalierung.Weiters sei zu untersuchen, ob es sich beim FBiG um eine fiktive Betriebsausgabe (wäre dann mit dem Pauschale abgegolten) oder um einen echten Freibetrag (zusätzlich zum Pauschale) handle.Das Gesetz definiere den FBiG nicht ex lege als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG, sodass schon das Verständnis als fiktive Betriebsausgabe ex lege scheitere. Zusätzlich leite sich der FBiG vom Gewinn ab. Wie solle dann der FBiG korrekt berechnet werden, wenn er Bestandteil seiner Basis sei. Aus diesem Grund könne der FBiG keine fiktive Betriebsausgabe sein (siehe auch SWK Heft 9/2008 S 350ff).Aus den genannten Gründen werde daher beantragt, zusätzlich einen FBiG in Höhe von 5.531,55 € in Abzug zu bringen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig, ob der vom Bw geltend gemachte Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) jeweils von dem von ihm im Rahmen der Basispauschalierung ermittelten Gewinn abgezogen werden könne oder nicht. Nach Ansicht des Finanzamtes war dies im Hinblick darauf, dass bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der gesetzlich genannten abgedeckt seien, nicht möglich. Der Bw hingegen bestritt die Qualifikation des FBiG als fiktive Betriebsausgabe, weswegen einer Geltendmachung dieses Freibetrages zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale nichts im Wege stehen dürfe.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im § 10 Einkommensteuergesetz, BGBl.Nr.400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007, wie folgt, geregelt (Anm.: Fettdruck durch Berufungsbehörde):
"(1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100.000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei Gesellschaften, ....
(3) Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem1. im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diesea) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben undb) in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.2. im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.- Luftfahrzeuge.- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.- Gebrauchte Wirtschaftsgüter.- Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist ...
(7) Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:1. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.2. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlagenverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist."
Die so genannte "Basispauschalierung" wird in den Absätzen 1 bis 3 des mit der Überschrift "Durchschnittssätze" versehenen § 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 folgendermaßen geregelt (Anm.: Fettdruck durch Berufungsbehörde):
"(1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einemDurchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13.200 €,- sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €,der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000 € betragen,3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig."
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat bereits in mehreren Entscheidungen (siehe zuletzt in der Entscheidung vom , RV/1237-L/08) dargelegt, ergibt sich aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1 EStG 1988 zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben anbietet. Demnach kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht. Diese Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes (gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17 Abs. 1 EStG 1988 jedoch lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ aufgezähltenAusgaben als Betriebsausgaben zu ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Der FBiG stellt zweifellos keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge dar. Die vom Bw im gegenständlichen Fall für den Kauf des Wertpapiers aufgewendeten Beträge sind auch keine "Ausgabe für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären." Im Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der Erwerb zur Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der Freibetrag für investierte Gewinn kann jedoch nur für den Erwerb (Herstellung) von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Wie der Unabhängige Finanzsenat in seiner bisherigen Entscheidungspraxis (siehe z.B. Entscheidungen vom , RV/0671-L/08, vom , RV/0783-L/08, und vom , RV/1237-L/08) ausgeführt hat, war für die Lösung der gegenständlichen Frage demnach von entscheidender Bedeutung, ob der nach § 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer freigestellte FBiG als (sonstige) Betriebsausgabe im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
In § 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 finden sich zur Gewinnermittlung folgende Aussagen (Anm.: Fettdruck durch Berufungsbehörde):
"(1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. ....
(3) Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. ...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:...4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, ......8. und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, ..."
Wie den zitierten Regelungen zu entnehmen ist, werden im Zuge der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 demnach nicht nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt, sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte Freibeträge (Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988).
Diese rein rechnerischen Größen und als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar. Die Qualifikation des zuletzt genannten Lehrlingsfreibetrages nach § 124b Z 31 EStG 1988 als fiktive Betriebsausgabe hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom , 2004/13/0157, bestätigt.
Um einen solchen Freibetrag handelt es sich auch bei dem im gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Freibetrag für investierte Gewinne.
Dem Argument, der Freibetrag für investierte Gewinne könne schon deshalb keine fiktive Betriebsausgabe sein, weil das Gesetz ihn nicht als Betriebsausgabe definiere, ist entgegen zu halten, dass § 4 Abs. 4 EStG 1988 auf Grund der Formulierung "Betriebsausgaben sind jedenfalls ..." lediglich eine demonstrative und keine taxative Aufzählung der Betriebsausgaben enthält. Der Ansicht des Bw's, dass das Verständnis als fiktive Betriebsausgabe bereits ex lege scheitere, konnte sohin nicht gefolgt werden.
Die oben genannten Freibeträge für Forschung und Bildung vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00 € betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988 spricht im ersten Absatz von der Möglichkeit, "einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100.000 Euro gewinnmindernd geltend machen zu können", bzw. im dritten Absatz davon, dass "der Freibetrag für investierte Gewinne nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden kann, ...".
Aus diesen Formulierungen ergibt sich einerseits, dass zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können - abhängig von der Entscheidung des Pflichtigen, ob er von dem ihm vom Gesetzgeber in § 10 EStG 1988 eröffneten zusätzlichen Abzugsposten des FBiG Gebrauch macht - über Antrag dann noch maximal 10% abgezogen werden. Insofern ist entgegen der Darstellung des Bw's in seiner Berufungsschrift eine korrekte Berechnung des FBiG möglich, auch wenn er Bestandteil der Basis (des Gewinnes) ist. Eine Disqualifikation dieses Freibetrages als fiktive Betriebsausgabe aus diesem Grund - wie vom Bw unter Hinweis auf die Ausführungen von Hödl in SWK 9/2008, S 350ff, vermeint - war daher für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Andererseits ergibt sich aus den zitierten Formulierungen auch eindeutig, dass der Gesetzgeber den strittigen FBiG als Abzugsposten im Rahmen der Gewinnermittlung (arg.: "gewinnmindernd", "zu Lasten des Gewinnes") verstanden wissen wollte. Der Gewinn ist aber nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 eine Größe, die sich aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben errechnet. Abzugsposten anderer Art haben auf Grund dieser gesetzlichen Formulierung bei der Gewinnermittlung keinen Platz, sodass eine gewinnmindernde Geltendmachung nur als - allenfalls fiktive - Betriebsausgabe erfolgen kann, zumal der FBiG im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Legaldefinition des Begriffes "Betriebsausgaben" im § 4 Abs. 4 EStG 1988 durchaus als von Gesetzes wegen (§ 10 EStG 1988) ermöglichte fiktive Aufwendung, die durch den Betrieb veranlasst wurde, betrachtet werden kann. Der FBiG kann somit nur eine letzte Betriebsausgabe bzw. überhaupt die letzte Abzugspost und funktionell eine fiktive Betriebsausgabe darstellen (in diesem Sinne auch Zorn in Hofstätter/Reichel, § 10 Tz 3: "Der FBiG stellte eine (letzte) Betriebsausgabe, eine fiktive Betriebsausgabe dar."; Heinrich in Doralt/Heinrich, EStG, § 10 Tz 16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar und sind, wenn nicht explizit ausgenommen, im Rahmen von Ausgabenpauschalen mit abgegolten.").
Damit erwies sich aber die vom Bw vertretene Rechtsansicht, der Freibetrag für investierte Gewinne sei nur eine Investitionsbegünstigung und keine Betriebsausgabe, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (siehe auch bisherige, bereits oben zitierte Entscheidungspraxis) als verfehlt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 kein FBiG gemäß § 10 EStG 1988 zusteht, wird auch überwiegend von der Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 10 Rz 8; Zorn, a.a.O., Tz 3 zu § 10; Heinrich, a.a.O., Tz 14 und 16 zu § 10; Atzmüller in SWK 31/2006, S 863f, und SWK 32/2008, S 859ff; Renner in SWK 19/2008, S 517ff)).
Den in Teilen der Literatur vorgebrachten Einwänden (z.B. Beiser in SWK 26/2008, S 692ff), die Erstreckung der Betriebsausgabenpauschalierung auf Freibeträge für investierte Gewinne würde den vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine Kontrolle der Mindestbehaltefrist unmöglich machen, wird entgegnet:
Abgesehen davon, dass sich die dargelegte Sichtweise in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 10 und 17 Abs. 1 EStG 1988 bereits im Rahmen der am Beginn eines jeden Interpretationsvorganges stehenden Wortinterpretation ergibt und korrigierende Auslegungsmethoden (wie etwa die teleologische) nur im Zweifelsfalle heranzuziehen sind (siehe hiezu , und , 93/12/0203, wonach über der Meinung der Gesetzesredaktoren das promulgierte Gesetz mit seinem Wortlaut und seiner Systematik steht), trifft diese Behauptung nicht auf alle Betriebsausgabenpauschalierungen, sondern bloß auf jene zu, die neben dem Betriebsausgabenpauschale nur einen Katalog taxativ aufgezählter Betriebsausgaben zulassen. So ist z.B. entsprechend der anderen Konzeption der Freibetrag für investierte Gewinne bei Beanspruchung der Handelsvertreterpauschalierung nach BGBl. II 95/2000 zulässig. Eine Investition in körperliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung die Realwirtschaft fördern würde, liegt auch im Fall des Bw's nicht vor, der die von der Berufsgruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig gewählte Variante der Anschaffung von Wertpapieren gewählt hat. Die Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich im gegenständlichen Fall durch die Unvereinbarkeit des Freibetrages für investierte Gewinne mit der vom Bw freiwillig gewählten Basispauschalierung.
Letzterer Umstand führt nach Ansicht der Berufungsbehörde überdies dazu (siehe auch zitierte Entscheidung vom ), dass die Versagung des Freibetrages für investierte Gewinne in diesem Zusammenhang sachlich gerechtfertigt und auch mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) im Einklang steht: Vertritt der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Auffassung, dass eine Gewinnermittlung durch Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988 gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die Wahlmöglichkeit, zu dieser oben dargestellten Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von einem derartigen Wahlrecht Gebrauch, muss er dann auch Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind. Zu diesen Nachteilen gehört die Unmöglichkeit zusätzlicher Betriebsausgaben neben den taxativ aufgezählten und dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG 1988. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile der Basispauschalierung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des , betreffend den Ausschluss des Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG vom Verlustabzug, da er ja freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln könnte).
Der Bw hätte bei (normaler) Ermittlung seines Gewinnes nach § 4 Abs. 3 (Verzicht auf die Basispauschalierung) jeweils den Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die vom Bw angestrebte kumulative Beanspruchung von Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne findet aber - wie oben dargelegt - in Zusammenschau der bezughabenden Bestimmungen der §§ 10, 17 Abs. 1 und 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 keine gesetzliche Deckung.
Aus den angeführten Erwägungen war die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Freibetrag für investierte Gewinne Basispauschalierung Betriebsausgabenpauschale fiktive Betriebsausgabe Gewinn |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at