Altlastenbeitragspflicht für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 987/11 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0007 eingebracht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer über die Beschwerde der Bf, Adr, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/xxxx/2006, betreffend Altlastenbeitrag und Festsetzung eines Säumniszuschlages nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:
1. Die Festsetzung des Altlastenbeitrages für das IV. Quartal 2005 (betreffend Anlieferzeitraum III. Quartal 2004) in Höhe von € 64.090,00 und des Säumniszuschlages in Höhe von € 1.281,80 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid I des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/nnnn/2006 wird dahingehend präzisiert, als im Spruch die Wortfolge "für das Quartal II/2004 bis III/2004" durch "für den in der Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeitraum" ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit (Sammel-)bescheid I vom , Zahl xxxxxx/nnnn/2006, setzte das Zollamt Z. (nunmehr Zn) gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) für das III. und IV Quartal 2005 Altlastenbeiträge für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen in Höhe von insgesamt € 558.155.00 fest.
Gleichzeitig wurde unter der gleichen Geschäftszahl mit Bescheid II ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von insgesamt € 11.163,10 vorgeschrieben.
In seiner Begründung führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass die Bf nach dem Ergebnis der Erhebungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ) die in der Anlage 1 des Bescheides näher bezeichneten Materialien am Standort S. angenommen und gelagert habe, ohne sie nachweislich einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zuzuführen. Die einjährige Frist sei für die in der Anlage 2 angeführten Mengen überschritten worden, wodurch die Altlastenbeitragsschuld entstanden sei.
Da der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei, sei außerdem ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % vorzuschreiben gewesen.
Die dagegen mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxxxxx/xxxx/2006, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde.
Begründend brachte die Bf vor, dass es unrichtig sei, dass die übernommenen Mengen nicht einer stofflichen Verwertung bzw. Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zugeführt worden wären. Sämtliche Materialien seien teilweise einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung bzw. einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Die Niederschrift vom (gemeint wohl 2005) sei damit überholt.
Abgesehen davon, dass der Bescheid der BH Z., Zl. 9-AW-987, vom zufolge Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, lasse die Begründung nicht im Geringsten erkennen, in wie weit das dort genannte Produkt mit den hier verfahrensgegenständlichen überhaupt ident sei.
Es sei weiters nicht nachvollziehbar, in wie weit das Ergebnis der chemischen Untersuchung des Produktes Pflanzengrund ergeben hätte, dass die Werte die Angaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001 überschritten hätten. Dies sei bisher auch nicht vorgehalten worden, sodass auch nicht qualifiziert Stellung genommen werden habe können. Insbesondere hätte die Behörde bisher keinen einzigen der dazu beantragten Beweise, nämlich Lokalaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anfrage an das Amt der NÖ Landesregierung, Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing.S., Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG, durchgeführt.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen können, dass es sich tatsächlich nicht um Abfall, sondern um ein Produkt, nämlich Pflanzengrund, handle.
Die Annahme der Behörde, dass es sich bei den weggebrachten Mengen von Pflanzengrund nicht um Deponierekultivierungsschichten aus kulturfähiger Erde handle, stehe einerseits mit den Feststellungen, dass es sich um Abfall handle in Widerspruch, andererseits lasse sich damit nicht erkennen, um welche Mengen es überhaupt gehe. Insbesondere hätte die Behörde durch Einvernahme der Geschäftsführer erkennen können, dass zwischenzeitig längst eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Wiederverwendung durch Kompostierung bzw. - soweit dies allenfalls doch nicht möglich gewesen sei - ordentliche Entsorgung erfolgt sei.
Nicht nachvollziehbar und unverständlich sei auch der Vorhalt der Behörde zur Zwischenlagerung. Dabei vermenge die Behörde zwei verschiedene Massen, die auch im Bescheid - obwohl dies geboten wäre - undifferenziert einheitlich behandelt worden seien. Einerseits handle es sich um das Produkt Pflanzengrund, das - wie die Behörde selbst festgestellt habe - nach der Anlieferung mit Tonmaterialien vermischt und am Areal zwischengelagert worden sei, wo es schließlich durch den damit eintretenden Kompostierungsvorgang auch vererdet sei, sowie andererseits um noch vollkommen unbehandelten Klärschlamm.
Die Behörde hätte hier vorerst aufgrund der sie treffenden Sachverhaltsermittlungspflicht zwischen jener Menge Klärschlamm, der keinesfalls unter das AlSaG falle, weil er zwischenzeitig zur Kompostierung in die BRD verbracht worden sei und jenen Mengen unterscheiden müssen, die bereits kompostiert seien. In wie weit die - nicht weiter detaillierte - Vorgangsweisen aus abfalltechnischer Sicht nicht den Bestimmungen der NÖ-Klärschlamm-Verordnung entsprechen sollen, verschweige der angefochtene Bescheid. Abgesehen davon, komme es darauf - insbesondere soweit es sich um Landesvorschriften handle - auch nicht an. Klärschlamm sei unter den genannten Voraussetzungen (bundesgesetzlich) von der Beitragspflicht ausgenommen und bei Pflanzengrund handle es sich aufgrund des eingetretenen Humifizierungsprozesses bereits um (handelsfähige) Erde.
Die Behörde verschweige ebenfalls, in wie weit aufgrund des Prüfungsberichtes, ohne der Bf hierzu ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, eindeutig feststehe, dass die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es nicht unerheblich, ob ein Material deponiefähig sei oder nicht. Abgesehen davon, dass nicht geklärt sei, welche der genannten Materialien tatsächlich länger als ein Jahr gelagert wurden, komme es darauf nicht an. Die Absicht, den Klärschlamm wieder zu verwenden oder zu verwerten, habe andauernd bestanden. Die ersten - von einem Spezialunternehmen hergestellten - Maschinen hätten der errechneten Belastung nicht Stand gehalten, sodass neue angeschafft werden hätten müssen, was aufgrund der erforderlichen Redimensionierung und Planung erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe.
Der nächste beabsichtigte Verwertungsschritt sei dann aufgrund immer neuerer und umfangreicherer Auflagen der Behörden vorerst nicht genehmigt worden. Nach Erteilung der Genehmigung konnte die Verwertung dann aber nicht mehr vorgenommen werden, weil es am Ausgangsmaterial gemangelt habe. Die neuerliche Abänderung sei dann wiederum an Auflagen der Gewerbebehörde, deren Erfüllung nicht in der gesetzten kurzen Frist nachgewiesen werden hätten können, gescheitert.
Letztlich habe aber durch den Export zum Zwecke der Verwertung in der Kompostieranlage in der BRD diese Absicht schließlich doch noch ausgeführt werden können. In wie weit dieses ständige Bemühen um die Wiederverwendung und -verwertung diese nicht erkennen lasse, verschweige die Behörde.
Gerade die beigebrachten Unterlagen seien ein eindeutiger Nachweis dafür, dass es der Bf endlich gelungen sei, die Wiederverwendung und -verwertung - wenn auch anders als ursprünglich geplant - durchzuführen. Vor allem übersehe die Behörde dabei, dass es nicht der Gewährung einer Befreiung bedarf, sondern dass diese Materialien schlichtweg nicht der Abgabenpflicht unterliegen würden.
Bei den am von der ABZ vorgefundenen Materialien bzw. des Produktes handle es sich nicht um Abfälle, die einem Altlastenbeitrag unterlägen. Es handle sich nämlich bei den vorgefundenen Materialien um solche nach § 3 Abs 3 ALSAG, die von der Beitragspflicht ausgenommen seien, da es sich bereits um Erde aus Abfällen zur Rekultivierung von Deponien handle. Entsprechend dieser Bestimmung liege hier eine Rekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde gemäß § 2 Abs 15 AlSaG vor.
Kulturfähige Erde iSd ALSAG-Novelle 2000 sei nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspreche und relevante Bodenfunktionen übernehmen könne. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien seien vorher Humifizierungsprozesse (Kompostierung oder Vererdung) durchzuführen. Ein derartiger Humifizierungsprozess sei erfolgt und sei bereits prozessabschließend eingetreten.
Die Behörde stütze sich in ihrer Bescheidbegründung auf den Bescheid der BH Z., Zahl 9-AW-987, vom , worin festgestellt worden sei, dass es sich bei dem von der Bf erzeugten Pflanzengrund um Abfall handle. Dabei werde jedoch übersehen, dass dieser - nicht einmal rechtskräftige - Bescheid aus dem Jahr 2002 stamme, es aber zwischenzeitlich eben zur vollständigen Vererdung gekommen sei. Es bestehe keine Altlastenbeitragspflicht, da es sich um eine Deponierekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15 iVm § 3 Abs 3 AlSaG) handle. Auch das mehr als einjährige Zwischenlagern sowie das Einbringen in einen Deponiekörper unterliege sohin nicht dem Altlastenbeitrag.
Überhaupt von der Beitragspflicht ausgenommen sei Klärschlamm (§ 3 Abs. 1 Z 9 iVm Z 3 AlSaG) da dieser - wie dargelegt im Rahmen der verschiedenen Verwertungsanläufe - lediglich vorübergehend kurzfristig zwischengelagert worden sei. Er werde derzeit durch Kompostierung in anderen Unternehmen einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Die Behörde hätte daher insbesondere auch zwischen den verschiedenen Materialien sowohl mengenmäßig als auch nach dem Datum der Anlieferung unterscheiden müssen.
Gemäß Festsetzungs-VO (BGBI 227/1997 idF BGBI. Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die lediglich vorübergehend zwischengelagerten Materialien unterlägen daher auch aus diesem Grund nicht der Abgabenpflicht.
Entsprechend der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens von Dipl.-Ing.S. sei die Verwertung des untersuchten vererdeten Materials als Baurestmassendeponie zulässig. Auf der Basis der eingehaltenen Grenzwerte der Deponie-VO, BGBI Nr 164/1996, handle es sich sohin nicht um Abfälle iSd AlSaG, § 2 Abs. 5, weshalb keine Verpflichtung zur Bezahlung des Altlastenbeitrages bestehe. Mit diesem Argument habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Letztlich mangle es an der Abfalleigenschaft im Sinne des ALSAG auch deshalb, weil die Klärschlämme jedenfalls bereits einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien (§ 2 Abs 5 Z 1 AlSaG). Die stoffliche Verwertung erfolge laufend durch Kompostierung.
Die Bf. lege auch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vor, in dem der R-AG die Verbringung von 15.000 Tonnen kommunaler Klärschlämme, die auch Gegenstand dieses Bescheides seien, zum Zwecke der Verwertung in die Kompostieranlage der N-GmbH die Zustimmung erteilt worden sei, was zwischenzeitig auch geschehen sei.
Damit stehe aber fest, dass eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung erfolgt sei, sodass der Beschwerde mangels Abfalleigenschaft (§ 2 Abs 5 Z 1 AISaG) auch aus diesem Grund stattzugeben sein werde.
Dieses Material werde in der BRD bereits im Landschaftsbau und bei der Rekultivierung zur Verfüllung von Geländeunebenheiten sowie das Vornehmen von Geländeanpassungen einschließlich des Einbringens in geologischen Strukturen ohne Geländeverfüllungen oder -Anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen sowie bei der Rekultivierung eingesetzt.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde noch einmal vorgebracht, dass aufgrund der Schwierigkeiten bei der maschinellen Hygienisierung der Abfälle eine Redimensionierung der Anlage erforderlich gewesen wäre, die ca. zwei Jahre in Anspruch genommen habe und die Ursache für die Zwischenlagerung der Klärschlämme gewesen sei. Letztendlich sei in der Zwischenzeit aber eine Vererdung der Abfälle und somit eine stoffliche Verwertung im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorgenommen worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der BH Z. vom , Zl. 12-B-9706/1, wurde der Bf die Herstellung von Blumenerde genehmigt. Hergestellt wurde in der Folge das Produkt mit der Bezeichnung "Pflanzengrund".
Das Auftreten technischer Schwierigkeiten machte eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Wegen nicht rechtzeitigen Erfüllens der behördlichen Auflagen kam es aber nicht dazu.
Wie bereits in den Jahren davor lagerte die Bf auch im II. und III. Quartal 2004 auf ihrem Betriebsgelände in S., die in der Anlage 2 des Bescheides vom quartalsweise angeführten Mengen an Klärschlämmen und Aschen ab.
Bei den gelagerten Materialien handelt es sich um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes.
Die im II. Quartal 2004 abgelagerten Materialien wurden über den hinaus und somit länger als ein Jahr gelagert.
Im Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 wurde das Betriebsgelände geräumt. Die Lagerbestände wurden zum einen Teil zur A-GmbH nach Wien und zum anderen Teil zur N-GmbH nach Deutschland verbracht.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll - ABZ (Niederschrift vom ), dem Parteivorbringen, den beigebrachten Bestätigungen der P-GmbH vom und vom , der Bestätigung der R-AG vom , der Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , dem Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom und dem Berufungsbescheid im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zahl RUx-x-xxx/xxx.
Die beantragte Einsicht in den Akt der BH Z., Zahl 12-R3-9706, die Einvernahme des Ing.-B., die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei den Unternehmen, welche die gelagerten Bestände übernommen haben, die Einvernahme von Dipl.-Ing.S. , die Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG zum Beweis dafür, dass die Klärschlämme in der Zwischenzeit - ab Juli 2005 - einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien, bedarf es nicht, weil die dadurch zu beweisenden Umstände vom entscheidenden Senat nicht in Abrede gestellt werden.
Das gleiche gilt für den Beweisantrag auf Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zahl RU-x-x-xxx, zum Beweis dafür, dass nach dem Gebrechen der ersten Anlage zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer neuen Anlage gestellt worden sei. Die Absicht der Bf aus den Materialien die Produkte "Pflanzengrund" bzw. in weiterer Folge "CM-500" herzustellen, wird vom entscheidenden Senat ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das ändert aber nichts daran, dass durch die zuständige Behörde in einem Feststellungsverfahren festgestellt worden ist, dass es sich beim Produkt "Pflanzengrund" weiterhin um Abfall handelt, das nach Angabe des ehemaligen Geschäftsführers zudem länger als ein Jahr zwischengelagert worden ist (siehe Niederschrift der ABZ vom , Seite 18, und die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom , GZ RUn-n-nnn/nnn des Landeshauptmannes von Niederösterreich).
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSaG, in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 136/2004, unterliegt das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
§ 2 Abs. 7 AlSaG, in der Fassung des BGBl. I Nr. 27/1997, lautet:
"(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden."
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 10 AlSaG ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zahl RU4-B-182/001-2008, wurde festgestellt, dass es sich
1. bei den auf dem Betriebsgelände S. gelagerten Materialien und zwar Klärschlämme, Faserschlämme, Kaffeeschalen (Abfälle aus der Kaffeeverarbeitung), Aschen (Flugasche), Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen, Aschen vermengt wurden und die Produkte Pflanzengrund und CM-500 um Abfälle im Sinne des AlSaG handelt und
2. diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Das in § 10 AlSaG normierte Feststellungsverfahren dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht und hat damit Bindungswirkung für die Abgabenbehörde (vgl. ; ).
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den gelagerten Materialien nicht um Abfälle gehandelt habe, geht somit ins Leere. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehen würde.
Doch auch unabhängig vom Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG erweisen sich die vorgebrachten Einwendungen betreffend die Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht als unzutreffend.
Die Anwendung des § 3 Abs. 3 AlSaG, wonach eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen von der Beitragspflicht ausgenommen ist, kommt nicht in Betracht, da nach Ziffer 2 par.cit. die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nach detaillierten Plänen eines konkreten Projektes erfolgen muss. Dass ein solches Projekt vorgelegen hat, behauptet nicht einmal die Bf.
§ 3 Abs. 1 (gemeint wohl 1a) Z 9 (eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) war wiederum erst ab dem anzuwenden und ist daher für die bescheidgegenständlichen Entstehungszeiträume nicht relevant.
Inwieweit die Deponietauglichkeit eine Beitragsschuld ausschließen solle, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. § 2 Abs. 5 Z 1AlSaG, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001, nimmt gerade das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper von der nicht als Abfall geltenden Zuführung zu einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung aus.
Ausgehend davon, dass es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt, kann die Begünstigung der Ausnahme vom Begriff des Lagerns nur in Anspruch genommen werden, wenn konkret absehbar ist, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen werden soll. Dies schon aus dem plausiblen Grund, dass man sich andernfalls durch bloßes Ankündigen oder Aussichtnahme, solches in Zukunft vornehmen zu wollen, einer Abgabenpflicht entziehen könnte. Es müsste etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften oder etwa auch durch oftmaliges Verbringen zur Verwertung ersichtlich sein, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2000/07/0088, ausgesprochen, dass ein Begünstigungstatbestand nur zur Anwendung kommen kann, wenn die entsprechende Durchführung in naher Zeit bevorsteht. Denn es liefe dem mit dem AlSaG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch den Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren möglichen Verwendungszweck einer Beitragsschuld zu entgehen.
Eine stoffliche Verwertung besteht in einer ökologisch zweckmäßigen Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002).
Das bedeutet für die bescheidgegenständlichen Entstehungszeiträume Folgendes:
1.) Entstehung der Altlastenbeitragsschuld mit Ablauf des III. Quartal 2005:
Für die im II. Quartal 2004 abgelagerten Materialien kann der Begünstigungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen. Objektiv gesehen ist keine Bereithaltung für eine stoffliche oder thermische Verwertung erkennbar. Zweck der Lagerung war die Herstellung des Produktes Pflanzengrund und in weiterer Folge des Produktes "CM-500", zu dem es aber nicht mehr kam. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass es sich dabei nach wie vor um Abfall handelt. Die Räumung des Betriebsgeländes nach Ablauf der einjährigen beitragsfreien Lagerung - dieser Zeitraum ist für die im II. Quartal 2004 abgelagerten Materialien spätestens am abgelaufen - vermag die bereits entstandene Altlastenbeitragsschuld nicht mehr rückgängig zu machen. Die nach dem maßgeblichen Zeitraum vorgenommene Räumung des Geländes durch Verbringung zu einer Verwertung stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.
Die im Schriftsatz der Beschwerde angeführte Frist von drei Jahren wurde erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit Inkrafttreten in das Altlastensanierungsgesetz eingefügt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AlSaG, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, beträgt der Beitragssatz € 65,00.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AlSaG, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, entsteht im Falle des Lagerns die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlSaG, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, hat der Beitragsschuldner bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Da dies nicht erfolgt ist, war der Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO mittels Bescheid festzusetzen. Infolge der Nichtentrichtung des Altlastenbeitrages spätestens am Fälligkeitstag erfolgte auch die Vorschreibung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 BAO zu Recht.
Für den mit Ablauf des III. Quartals 2005 entstandenen Altlastenbeitrag war jedoch der Spruch des Bescheides insofern zu präzisieren, als der maßgeblichen Entstehungszeitraum ohnehin in Spalte 4 der Anlage 2 zum Bescheid, auf die bereits im angefochtenen Bescheid als Spruchbestandteil hingewiesen wurde, ausgewiesen wurde.
2. Entstehung der Altlastenbeitragsschuld mit Ablauf des IV. Quartals 2005:
Davon sind die im III. Quartal 2004 abgelagerten Materialien betroffen. Die einjährige beitragsfreie Frist endete hierfür spätestens am . Im Hinblick auf die Räumung des Betriebsgeländes ab Juli 2005 durch Verbringung der Materialien zur stofflichen Verwertung zur A-GmbH bzw. zur N-GmbH kann aufgrund der regelmäßigen Wegbringungen von einer objektiv erkennbaren stofflichen Verwertung der Abfälle ausgegangen werden. Der Tatbestand des beitragspflichtigen Lagerns wird dadurch nicht erfüllt.
Die Vorschreibung des Altlastenbeitrages für das IV. Quartal 2005 sowie des entsprechenden Säumniszuschlages war daher aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at