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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 31.01.2008, RV/0101-W/07

Vorliegen eines Bescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Mag. Josef Wurditsch im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des FR, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Säumniszuschlag in nichtöffentlicher Sitzung am entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 120,37 fest, da die Umsatzsteuer 7/2006 in Höhe von € 6.018,63 nicht bis entrichtet wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass dem Nebenanspruchsbescheid keine Bescheidqualität zukomme. Es handle sich um einen rein automationsunterstützt erlassenen "Bescheid". Es fehle an den notwendigen Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei.

Auch nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates () liege kein rechtswirksamer Bescheid vor.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Bestreitung des Säumniszuschlages lediglich auf Grund der Meinung, dass dem angefochtenen Bescheid das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.

Daher wurde auch die angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0969-L/04, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0017, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Willensbildung
automationsunterstützte Bescheiderlassung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at