Liebhaberei bei der Tätigkeit eines Gemeinderates
Rechtssätze
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RV/0836-G/07-RS1 | Übersteigen die Werbungskosten eines politischen Mandatars (Gemeinderat) über einen längeren Zeitraum hin seine Einnahmen um ein Vielfaches, so sind die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 der LVO, BGBl 33/1993 betreffend die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht erfüllt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt neben seine Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei einer Fertigteilbaufirma auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Gemeinde X und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten in Höhe von 2.008,34 Euro.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde der Bw. aufgefordert, die von ihm beantragten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Dieser Aufforderung kam der Bw. nach und legte eine Aufstellung seiner Werbungskosten aus politischer Tätigkeit im Gesamtbetrag von 1.225,94 Euro vor:
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Kilometer laut beiliegender Aufstellung | 892,16 Euro |
Diäten laut beiliegender Aufstellung | 228,80 Euro |
Mitgliedsbeitrag Partei | 60,00 Euro |
Pokalspende | 44,98 Euro |
Darüberhinaus machte der Bw. den Aufwand für ein Mobiltelefon in Höhe von 348,90 Euro und für Fortbildung und Fachliteratur in Höhe von 433,50 Euro geltend.
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen hob das Finanzamt den Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und berücksichtigte in dem in der Folge erlassenen Bescheid nur mehr Werbungskosten von 497,30 Euro (Fortbildung 431,30 Euro (korrigierter Betrag) und 66 Euro) mit der Begründung, dass der Bw. im Streitjahr Einkünfte von der Gemeinde X in Höhe von 66 Euro bezogen habe. Nach Lehre und Rechtsprechung sei ein Verlust aus nichtselbständiger Arbeit nur in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbar, da üblicherweise kein Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis treten werde, das mit höheren Werbungskosten als Einnahmen verbunden sei, weshalb die Anerkennung von Werbungskosten, die die bei der Gemeinde erzielten steuerpflichtigen Einnahmen übersteigen, nicht möglich sei.
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit dem Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Anerkennung sämtlicher Werbungskosten, mit der Begründung, dass er Gemeinderat sei und es sich bei seinen Einkünften um reine Sitzungsgelder handle. Er sei Spitzenkandidat seiner Partei und somit der Bevölkerung gegenüber verpflichtet, seinen vollen Einsatz zu leisten, weshalb er auf Seminare und zu Parteiveranstaltungen fahren müsse "um auf dem Laufenden zu bleiben und das der Bevölkerung weitergeben zu können". Weiters sei es wichtig, bei Sportversammlungen immer aktiv und mit Spenden dabei zu sein. Bei der letzten Gemeinderatswahl haben nur vier Stimmen gefehlt und der Bw. hätte ein Einkommen von 500 Euro mtl. erzielt. Da es sein Ziel sei, bei der nächsten Gemeinderatswahl die fehlenden Stimmen zu gewinnen, sei es notwendig, sämtliche Seminare und Parteiveranstaltungen zu besuchen, mit der Bevölkerung darüber zu sprechen und sich für die Bevölkerung einzusetzen, weshalb er nicht nur einen finanziellen Aufwand habe, sondern auch viel Freizeit opfern müsse.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Absatz 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bw. Mitglied der Gemeindevertretung ist und sowohl im Streitjahr 2005 als auch in den vorangegangenen Jahren steuerpflichtige Bezüge von der Gemeinde X. in nahezu gleich bleibender Höhe (2004:66 Euro, 2003:66 Euro, 2002:110 Euro. 2001:S 900)bezogen hat. In all diesen Jahren machte er die seiner Meinung nach mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (im Wesentlichen Fahrtkosten und die damit im Zusammenhang stehenden Diäten) als Werbungskosten geltend, die seine Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen und letztlich zu einem Verlust aus dieser Tätigkeit führten. Seine Reisetätigkeit rechtfertigte er vor allem mit der Notwendigkeit, Parteiveranstaltungen zu besuchen, um mit der Bevölkerung darüber sprechen zu können und die Inhalte der Bevölkerung weiter geben zu können. In Anbetracht der Relation der Einnahmen zu den beantragten Werbungskosten erübrigte sich eine Überprüfung dahingehend, ob der Bw. als Spender des Pokals ersichtlich sei oder, ob die Fahrten anlässlich des Spielefestes mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt in diesem Streitpunkt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl Nr 33/1993, betreffend die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht erfüllt sind. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit als Gemeinderat bei ihrer Dauer von mehr als fünf Jahren um keine kurzfristige Tätigkeit mehr handelt, die Einnahmen eine nicht variable Größe darstellen und auch die Werbungskosten in all den Jahren nahezu gleich bleibend sind, ist keineswegs eine anhand objektiver Umstände nachvollziehbare Gesamtüberschusserzielungsabsicht gegeben. Da der Bw. selbst keinen Spielraum hat, seine Ertragslage zu verbessern, kann auch eine Überprüfung nach den im § 2 LVO, BGBl 33/1933, vorgegebenen Kriterien (Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen, marktgerechtes Verhalten etc.) zu keinem anderen Ergebnis führen (dazu auch Österreichischer Gemeindebund, Schriftenreihe: Die Besteuerung der Gemeindemandatare, Ausgabe 1/2002, Pkt.6.2.1, www.gemeindebund.at ).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/15/0157 in einem gleich gelagerten Fall (Tätigkeit eines Gemeinderates) zum Ausdruck gebracht hat, sind ertraglose Tätigkeiten für die ertragsteuerliche Liebhabereibeurteilung nicht danach unterschiedlich zu beurteilen, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt werden.
In seiner Berufung bringt der Bw. indirekt zum Ausdruck, es könne sich um vorbereitende Werbungskosten handeln, um einmal eine Position zu erreichen, die mit höheren Einnahmen verbunden ist. Dieser Annahme widerspricht jedoch der bereits in all den Vorjahren verwirklichte Sachverhalt.
Weiters hat der Bw. in seiner Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung die Aufwendungen für ein Mobiltelefon in Höhe von 465,20 Euro abzüglich eines Privatanteiles von 25%, somit 348,90 Euro als Werbungskosten dargetan. In seiner Berufung hat der Bw. dazu ausgeführt, dass er ein Mobiltelefon sowohl für seine Tätigkeit im Außendienst, als auch als Leiter der Buchhaltung benötige. Aus diesem Grund habe ihm auch sein Dienstgeber ab Februar 2006 ein solches zur Verfügung gestellt.
In der Folge wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, seine im Jahr 2006 für seinen Dienstgeber geführten Gespräche aufzuschlüsseln. Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bw. die Telefonrechnungen für das Jahr 2006 vor und beantragte, 50% seiner Telefonkosten im Jahr 2005 als Werbungskosten im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis bei der Firma R. anzuerkennen.
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen können im Streitjahr 232,60 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung werden die anzuerkennenden Werbungskosten wie folgt berechnet:
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431,30 Euro | Fortbildung (lt. Finanzamt) |
232,60 Euro | Mobiltelefon |
663,90 Euro | Summe |
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | nichtselbständige Arbeit Mandatar Gemeinderat Werbungskosten Verlust |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at