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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 14.06.2011, FSRV/0183-W/10

Selbstanzeige - Täterbenennung; Höhe der geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungen angefochten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen J.H., Adresse1, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten J.H. (Bw.) wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch, welcher im Übrigen unverändert bleibt, zu Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 8-11/2009 auf € 24.000,00 zu lauten hat.

Des Weiteren wird das erstinstanzliche Erkenntnis im Strafausspruch abgeändert und die über den Bw. gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf € 12.800,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Tage herabgesetzt.

In Abänderung des Kostenausspruches werden die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 8-11/2009 in Höhe von € 32.000,00 eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. E-GmbH vorsätzlich

1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 6/2009 in Höhe von € 10.909,07, 7/2009 in Höhe von € 7.317,48 und 8-11/2009 in Höhe von € 56.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; und weiters

2.) Lohnsteuer 6-12/2009 in Höhe von € 5.460,00, Dienstgeberbeiträge 6-12/2009 in Höhe von € 9.628,86 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 6-12/2009 in Höhe von € 855,46 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bw. die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 363,00 zu ersetzen.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der Bw. sei deutscher Staatsbürger und habe Sorgepflichten für vier Kinder. Er sei geschieden und ehemaliger Geschäftsführer der Fa. E-GmbH. Sein monatliches Nettoeinkommen sei nicht bekannt.

Der Bw. sei vom bis zum Konkurs der Fa. E-GmbH am Geschäftsführer der GmbH mit dem Betriebsgegenstand Taxi- und Mietwagengewerbe gewesen.

Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung sei die Umsatzsteuer 2-7/2009 laut der vor Prüfungsbeginn nur für die GmbH erstatteten Selbstanzeige sowie für 8-11/2009 festgesetzt worden. Der Bw. sei für die Umsatzsteuer 6-11/2009 verantwortlich. Für diesen Zeitraum seien keine Voranmeldungen abgegeben worden.

Bei den Lohnabgaben sei es zu Abfuhrdifferenzen für den Zeitraum 1-12/2009 gekommen. Der Bw. sei für den Zeitraum 6-12/2009 verantwortlich und es seien die Beträge anteilsmäßig berechnet worden. Daraus ergebe sich für Umsatzsteuer 6-11/2009 ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von € 74.226,55 und für Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 6-12/2009 in Höhe von € 15.944,32.

Der Bw. habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den selbst zu berechnenden Lohnabgaben eine Verkürzung von Lohnabgaben für den Zeitraum 6-12/2009 in der Gesamthöhe von € 15.944,32 bewirkt, er habe dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Weiters habe der Bw. es vorsätzlich unterlassen, dem § 21 UStG entsprechende Voranmeldungen abzugeben und er habe dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 6-11/2009 in Höhe von € 74.226,55 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Zu diesen Feststellungen sei der Senat aufgrund der Verlesung des Spruchsenatsaktes und des Strafaktes sowie der Einsicht in den Prüfungsbericht gelangt.

Weiters sei die schriftliche Rechtfertigung des Bw. verlesen worden, wonach bei Übernahme der Buchhaltung im Juli 2009 es zu Ungereimtheiten gekommen sei, wobei es ihm nicht gelungen wäre, sich bis zur Insolvenz einen Überblick zu verschaffen. Auch ein Streit mit der Steuerberatung und mangelnde Information der Vorgänger seien Ursache für das steuerliche Fehlverhalten gewesen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden auf der objektiven Vorgangsweise des Bw. beruhen, zumal diesem als Geschäftsführer als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden Verpflichtungen ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt gewesen seien.

Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis des Bw., seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an.

Gemäß § 126 FinStrG sei die Verhandlung des Spruchsenates in Abwesenheit des Bw. durchzuführen gewesen, zumal er ordnungsgemäß geladen worden und er unentschuldigt nicht erschienen sei.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , mit welcher der Bw. die Neudurchführung des Verfahrens bzw. in eventu Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe beantragt.

Im angefochtenen Erkenntnis werde ausgeführt, dass gemäß § 126 FinStrG die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen gewesen wäre, zumal er ordnungsgemäß geladen und unentschuldigt nicht erschienen sei. Tatsächlich sei dem Bw. die gegenständliche Ladung erst nach Durchführung der Verhandlung zugestellt worden. Bei seiner unverzüglichen fernmündlichen Rücksprache sei ihm gegenüber angegeben worden, dass ihm das Straferkenntnis zugestellt werde und er dagegen ein Rechtsmittel erheben könne. Aufgrund des Umstandes, dass er sohin nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden sei, sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, in der Sache selbst vorzutragen und allenfalls auch seine persönlichen Lebensumstände, der Bw. sei gegenwärtig völlig mittellos und ohne Einkommen, darzulegen.

Im gegenständlichen Erkenntnis werde weiters ausgeführt, dass vor Prüfungsbeginn nur für die GmbH Selbstanzeige erstattet worden sei. Diese Selbstanzeige habe sich naturgemäß auch auf diejenige natürliche Person, die für die GmbH verantwortlich gewesen sei, bezogen, sodass dem Bw. hinsichtlich der Monate 6 und 7/2009 der Umstand der vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige zu Unrecht nicht zugute gehalten worden sei.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 8-11/2009 werde ausgeführt, es handle sich hierbei bloß um eine Schätzung und tatsächlich wäre Umsatzsteuer in weit geringerem Ausmaß hinterzogen worden, als dies der Schätzung entspreche.

Es werde sohin der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und über die über den Bw. verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."

Zunächst ist zum Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er sei zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht ordnungsgemäß geladen und es sei daher sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden, auszuführen, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat () dem Bw. ordnungsgemäß erstmalig am durch Hinterlegung zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben wurde. Am wurde die bereits ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat neuerlich versendet und am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nach dem Berufungsvorbringen des Bw. nicht rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung behoben. Der Berufungseinwand betreffend Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Spruchsenat in Form der Verletzung des Parteiengehörs wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat geht daher eindeutig ins Leere.

Im Übrigen ist der Bw. in seinem Recht auf rechtliches Gehör auch deswegen nicht verletzt, weil er im gegenständlichen Berufungsverfahren jedenfalls die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen zur Sache zu erstatten.

Mit rechtzeitig vor Beginn einer Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-11/2009 namens der Fa. E-GmbH (St.Nr. XY) erstatteter Selbstanzeige legte diese die Umsatzsteuerzahllasten bzw. -gutschriften für den Zeitraum 2-7/2009 offen. Diese Selbstanzeige wurde von Dr. A.I. unterschrieben. Ein Hinweis auf die Person des Bw. ist aus dieser Selbstanzeige nicht ersichtlich.

Aus dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss ().

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Täter des Finanzvergehens selbst die von ihm begangene Tat darlegt. Die gegenständliche Selbstanzeige konnte daher nur für die Fa. E-GmbH, nicht jedoch für den Bw. als deren Geschäftsführer wirken. Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung ausführt, diese Selbstanzeige habe sich naturgemäß auch auf diejenige natürliche Person bezogen, die für die GmbH verantwortlich war, sodass ihm hinsichtlich der Monate 6 und 7/2009 der Umstand der vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige zu Unrecht nicht zugute gehalten wurde, so ist dazu auszuführen, dass als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der die abgabenrechtlichen Belange der GmbH wahrnimmt und nicht nur der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer. Der Spruchsenat hat daher der gegenständlichen Selbstanzeige wegen mangelnder Täterbenennung zu Recht keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt.

Dem Schuldspruch zu Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses liegt hinsichtlich der Monate 8-11/2009 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch die Betriebsprüfung zugrunde. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom wird festgehalten, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 8-11/2009 im Schätzungswege zu ermitteln gewesen sei, wobei die Ableitung der Schätzung mit dem steuerlichen Vertreter besprochen worden sei. Dieser Schätzung wurden seitens der Betriebsprüfung Umsätze zum Normalsteuersatz in Höhe von € 360.000,00 und zum ermäßigten Steuersatz (10 %) in Höhe von € 100.000,00, sowie Vorsteuern in Höhe von € 26.000,00 zugrunde gelegt, woraus sich eine Zahllast in Höhe von € 56.000,00 für die Monate 8-11/2009 ableitet. Eine nähere Begründung, aufgrund welcher Schätzungsmethode diese Beträge ermittelt bzw. hergeleitet wurden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. ).

Mit der gegenständlichen Berufung bringt der Bw. lediglich vor, es handle sich in Bezug auf die Umsatzsteuer der Monate 8-11/2009 bloß um eine Schätzung und die tatsächliche Umsatzsteuer sei in weit geringerem Ausmaß hinterzogen worden, ohne nähere konkrete Argumente ins Treffen zu führen bzw. die richtige Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen offen zu legen. Auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte er die exakte Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen 8-11/2009 nicht offen legen und führte aus, sämtliche Unterlagen würden sich bei der Masseverwalterin befinden und auch seine Steuerberaterin habe ihm diesbezüglich keine Auskunft geben können. Die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast für 8-11/2009 läge bei ca. € 24.000,00 und der Bw. wäre einverstanden, würde dieser Betrag der Neubeurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat zugrunde gelegt werden. Es handle sich dabei um eine ziemlich genaue Ermittlung des Verkürzungsbetrages an Hand der erzielten Umsätze. Der Amtsbeauftragte sah dieses Vorbringen des Bw. als plausibel an, erklärte sich mit der Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 8-11/2009 in Höhe von € 24.000,00 einverstanden und schränkte insofern seine Anschuldigung ein.

Der Unabhängige Finanzsenat im Lichte des Gebotes des § 98 Abs. 3 FinStrG zur Ansicht gelangt, dass ein Nachweis einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 8-11/2009 in Höhe von € 56.000,00 nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden kann, zumal aus dem Bericht über die Außenprüfung bzw. auch aus dem zugrunde liegenden Arbeitsbogen der Außenprüfung nicht erkennbar ist, aus welchen Grundlagen bzw. Schätzungsparametern sich die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen 8-11/2009 ableitet.

Der vom Bw. eingestandene und vom Amtsbeauftragten auch anerkannte Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen 8-11/2009 in Höhe von € 24.000,00 wird auch vom erkennenden Berufungssenat bei Anwendung der Schätzungsmethode des inneren Betriebsvergleiches als realistische und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angefallene Größe angesehen und kann daher bedenkenlos der Strafneubemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat zugrunde gelegt werden.

Es war deswegen in Höhe eines Differenzbetrages zur Anschuldigung in Höhe von € 32.000,00 mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.

Keine Einwendungen bringt der Bw. gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite der der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor und auch der erkennende Berufungssenat hat insoweit keinerlei Bedenken. Zweifelsfrei kannte der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben und er hat diese Obliegenheiten ganz offensichtlich wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa. E-GmbH, welche letztendlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens am führte, verletzt.

Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von der dargestellten subjektiven Tatseite sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafneubemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige Rechtfertigung sowie eine teilweise Schadensgutmachung (die Umsatzsteuervorauszahlungen 6 und 7/2009 in Höhe von insgesamt € 18.226,55 wurden bereits entrichtet), als erschwerend hingegen die wiederholten Tatentschlüsse an.

Entgegen der Feststellung im erstinstanzlichen Erkenntnis stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen Erschwerungsgrund dar, weil dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig ist.

Unter Zugrundelegung einer (erstinstanzlich nicht festgestellten) sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw., welcher in der mündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte, derzeit als Teilzeitangestellter ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 800,00 und € 900,00 zu erzielen und persönliche Schulden in Höhe von ca. € 60.000,00 zu haben, dies bei Sorgepflichten für 3 Kinder im Alter zwischen 5 und 10 Jahren, erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche verminderte Geldstrafe nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates als tat- und schuldangemessen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nur im untergeordneten Ausmaß erfolgter Schadensgutmachung und bei nicht vollständig erfolgter Offenlegung der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen an Umsatzsteuervorauszahlungen mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 265 Abs. 1p FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, war aus Anlass der Berufung der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf € 500,00 (statt bisher € 363,00) zu erhöhen. Di e Bemessung der Kosten des Strafverfahrens ist vom Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht erfasst (vgl. Slg 1736/54 und Kommentar Fellner, Rz. 12 zu § 161 FinStrG, sowie Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung", Rz. 23 zu § 161 FinStrG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-27276