Arbeitskleidung eines landwirtschaftlichen Lehrers als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0048-G/04-RS1 | Wenn ein Lehrer im landwirtschaftlichen Unterricht die Kleidung, die auch privat verwendet werden könnte, tatsächlich überwiegend beruflich nutzt, können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. E.S. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Neuberechnung der Lohnsteuer 2002 ergibt eine Nachforderung von 858,49 € Bisherige Nachforderung (bereits entrichtet) 973,30 € Somit Gutschrift: 114,81 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist im Berufungszeitraum als Lehrer an der HBLA X. tätig und unterrichtet Biologie und angewandte Biologie sowie landwirtschaftlichen praktischen Unterricht.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde neben anderen Aufwendungen auch die Berücksichtigung von Kosten für eine Studienreise nach Kenia - Tansania (vom 17. Juli bis ) beantragt. Mit Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten und führte als Begründung Folgendes aus:
Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt.Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragt dabei zusätzlich die Aufwendungen für Bekleidungsstücke sowie eine Brille, die im praktischen Unterricht im landwirtschaftlichen Bereich (Tierpflege, Stall) von ihm verwendet werden, als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen (u.a. das Reiseprogramm und Teilnehmerliste) vom Berufungswerber angefordert.
Mit Schriftsatz vom wurde eine ergänzende Begründung zur Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt: Ich gehe davon aus, dass wir, Frau G., beide zu den braven Steuer Zahlern unter den Österreichern zählen, die ihr Einkommen nicht aus der "Schattenwirtschaft" aufbessern und die kein Verein mit einer plötzlichen Einzahlung von 283.000 € unterstützt und zur Pflege und Aufbesserung des eigenen Images nicht über Steuermillionen verfügen. Zudem nehme ich aus dem Ergänzungsersuchen an, dass sie eine gewissenhafte Arbeiterin sind, die pflichtbewusst jeden Steuer Cent aufspürt und ich kann nur hoffen, da ich sie ja leider nicht kenne, dass ihnen die Arbeit auch Spaß macht. Ich höre auch immer wieder, dass die Finanzverwaltung Kunden orientiert freundlich arbeitet und unterstelle ihnen auch einmal, dass sie in der Arbeit schick angezogen sind und Wert auf ihr Äußeres legen.
Ich bemühe mich in meinem Beruf am Stand der Technik zu unterrichten und das ist bei Klassen mit bis zu 36 Schülerinnen nicht immer einfach. Der Unterricht soll lebendig, interessant, kurzweilig, dem Lehrplan entsprechend altersgemäß gestaltet werden. Stellen sie sich einmal vor, ich soll im 2. Jhg. BAB etwas über die Hominisation (Linder, Biologie 3, Seite 135 ft) erzählen und hätte nie FundsteIlen, Ausgrabungsstätten, Grabfunde, Werkzeuge, heutige Vegetationsformen, Tiere und Menschen in Ostafrika gesehen und studiert. Allein das Kapitel der Evolution umfasst im approbierten Lehrbuch der Biologie die Seiten 72 -145! Ich darf beim Pkt. Ost Afrika Reise darauf zurück kommen! Ich bin nicht nur der Schulbehörde, sondern vielmehr den SchülerInnen sowie deren Eltern verpflichtet. Diese erwarten sich von mir nicht nur entsprechendes Fachwissen, höfliche Umgangsformen sondern auch eine entsprechende Kleidung. Die Kleidung im fachtheoretischen Unterricht kann ich durchaus auch privat tragen, obwohl ich nicht verstehe, warum ich dann nicht wenigstens einen Teil dieser Aufwendungen steuerlich absetzen kann. Etwas schwieriger wird die Arbeit im praktischen Unterricht. Bei einem Rinder Fütterungsvergleich, beim Erlernen des Melkmanagements, bei der Zuwachsermittlung verschiedener Schweine Kreuzungen trage ich über der Kleidung einen Arbeitsmantel (von der Schule zur Verfügung gestellt). Bei der nachfolgenden Rechenarbeit am PC kann ich schon aus hygienischen Gründen nicht mit der gleichen Kleidung vor die SchülerInnen treten. Ich muss mich hier in der Pause des Praxis Blockes waschen und umziehen. Während der Reinigung der Kleider brauche ich eine 2. Garnitur. Wenn ich nun stundenplanmäßig am Mittwoch Vormittag im LPU/ Stall bin, am Nachmittag einen anderen Jhg. LPU/Pflanzenbau betreue, muss ich mich wohl oder übel am Tag 2x umziehen. Ich nehme an, sie kennen das Ennstal, da regnet es häufig, oft weht der Wind, dann ist es wieder föhnig heiss -da heißt es fiir den Unterricht im Freien gerüstet sein. Ich vertrage keine Stiefel und brauche deshalb festes Schuhwerk im Freien und trockene, ordentliche Schuhe im Innenbereich. Ich hoffe, in diesem Punkt haben sie es an ihrer Dienststelle etwas einfacher. Zur Ost Afrika Reise1. Planung Die "Bergspechte" bieten Reisen zu Mt. Kenya und Kilimandscharo für Interessierte an. Aber nur bei Hr. Koblmüller war es möglich, vor Anmeldung zu der Reise Namen und TelefonNr. Interessierter zu erfahren, die Reisebegleitung zu erkunden und die Reise mitgestalten zu können. Von den Interessierten war ein Lehrer der Tourismusschule Kleßheim, eine Lehrerin Geografie/Wirtschaftkunde Gmunden, 1 Lehrer Ehepaar Linz, 1 Landschaftsökologien Ldw. Kammer OÖ und 1 Pärchen Studierende der Univ.f. BOKU. Für meine Entscheidung zur Teilnahme war ausschlaggebend, dass die Reisebegleitung naturkundlich versiert war und während der Reise die Vegetationsstufen, die Pflanzen- und Tierwelt ,die Ausgrabungen in der Olduwai Schlucht, das Bildungssystem und AfrikanerInnen kennen gelernt werden können. In keiner Outodoor Reiseveranstaltungen sind diese Punkte berücksichtigt und wahrscheinlich war auch die Zusammensetzung der Reisegruppe einmalig. Dass der Geologe Dr. Bregar auch Bergführer ist, hatte für mich keine Bedeutung, da ich selbst staatl. Geprüfter LW für Bergsteigen und Schibergsteigen bin. Sie werden im Internet leicht unter der Univ.f. BOKU die Arbeiten von Univ. Prof. Georg Grabherr und seines Institutes zur tropischen Hochgebirgsvegetation finden. Diese Unterlagen und einschlägige Literatur und Kartenwerke habe ich zur Planung und Durchführung der Reise herangezogen. Literatur: A. Suchantke "Sonnen Savannen und Nebelwälder" Pflanzen, Tiere und Menschen in Ostafrika Verlag Freies Geistesleben
J. Rohwer Pflanzen der Tropen BLV Nowak/ Schulz "Tropische Früchte" BLV L. Frobenius "Kulturgeschichte Afrikas"Peter Hammer Verlag B. u. M. Grzimek "Serengeti darf nicht sterben"Bechter MünzRotter "Ruwenzori" Karten und Führer Otzen Kenia Landschaften und Tiere-LB Collins "Birds of eastern Africa"Schrenk/ Bromage "Adams Eltern" Expeditionen in die Welt der Frühmenschen Beck In der Nachbereitung habe ich einschlägige, authentische ostafrikanische Literatur gekauft, um dieses Thema für mich einigermaßen zufrieden stellend bearbeiten zu können. 2. Meine vielen Reisen durch die Nationlparks der USA, nach Island oder Lateinamerika hatte ich für meine berufliche Tätigkeit auch als notwendig empfunden, aber weil hier Familienmitglieder mitgereist sind, war ein privater Charakter nicht auszuschließen. Bei der Reise nach Ost Afrika waren diese Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig. Die Kopien des Lehrplanes und das einschl. Inhaltsverzeichnis aus dem aprobierten Lehrbuch (Linder: Biologie Teil l - 3) lege ich bei. 3. Das tatsächliche Reiseprogramm und seine Durchführung waren ausschließlich auf Lehrer naturkundlicher Fächer und naturkundlich ausgebildete Teilnehmer zugeschnitten. 4 potentielle Interessenten hatten deshalb auf eine Reiseteilnahme verzichtet. Zudem war eine gute Kondition, bester Gesundheitszustand usw. für das Gelingen der Lehrveranstaltung absolute Voraussetzung. Bei der Auswahl der lokalen National Park Führer wurde auf größte biologische Kenntnisse und verständliches Englisch wert gelegt. Hr. Michael Muchemi aus Naro Mom war ein exzellenter Botaniker und Ornithologe. Er hat uns auch das in keinem Outdoor Reiseprospekt zu findende Aufforstungs Projekt in Kahuthu mundi gezeigt, in dem österr. Forstwissenschafter mitwirken. Viele Pflanzen und Tiere waren in den mitgeführten Bestimmungsbüchern gar nicht zu finden und nur mit Hilfe der lokalen Nationalpark Führer zu bestimmen. Wo findet man z.B. in einem Bestimmungsbuch eine Hagenia? Ich habe 73 Seiten an Zeichnungen, Bestimmungen und Notizen während der Reise aufgezeichnet, um mit den Bildern einschlägige PP Präsentationen und kurze DIA Schauen für den Unterricht erstellen zu können. Werde ich jetzt für all die Mühe und Arbeit von der Finanzbehörde bestraft, nur weil mir die Arbeit Freude macht?
Eine Fahrt durch das Masai Land ist kein Honiglecken. Frau Anne Leber aus Ahlen erläuterte die Arbeit des Ev. Hilfswerks für die Ausbildung der Masai. Wir waren bei der Eröffnung einer mehrstufigen Schule dabei. Und anstelle eines Markt Bummels einer üblichen Outdoor Veranstaltung waren wir einen Tag in das Grabungs Land im Olduwai unterwegs. Sie werden auch dieses entlegene Reiseziel in keinem Reiseangebot finden. Mitten in der Somali-Masai Endemic Zone, in der heute Forscher aller Welt dem Ursprung des Menschen aufspüren und das Wie und Warum der Verschiebung der Vegetationszonen untersuchen. 4. Für Arbeiten in der Natur ist die Fortbewegung per Fuß unerlässlich. Gehen, schauen, bestimmen, fotografieren, sammeln, beschriften und Aufzeichnungen führen ist nicht auf die Tageszeit begrenzt. Ich hatte ausreichend Gas Licht mit, um im Zelt arbeiten zu können und dies täglich sicher mehr als 8 Stunden! Ich habe einem Jhg., den ich in BAB unterrichte, von dieser Reise einen Kalender gestaltet, der heute noch, 2004 im Klassenzimmer hängt. Ich bin sicher, sie werden meine Ergänzungen sorgsam gelesen haben und im Geiste des Finanzgesetzes richtig entscheiden.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl. Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/13/0194, vom , Zl. 96/14/0055 und vom , Zl. 93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass nicht gesagt werden kann, dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Berufungswerbers abgestellt ist, sodass sie jeder Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Diesbezüglich wurde im Telefonat der Sachbearbeiterin des Finanzamtes Liezen mit dem Reisebüro v. angegeben, dass nicht bekannt ist, dass diese Reise für eine bestimmte Berufsgruppe organisiert wurde.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") nicht mehr Raum einnehmen dürfen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Grundsätzlich ist dabei auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (vgl. Erkenntnisse des Zl. 1986/14/0019, und vom , Zl. 1988/14/0002). Die im von der Bw. vorgelegten offiziellen Programm der Reise aufscheinenden Programmpunkte sind für alle an Kultur und Landschaft interessierten Personen von Interesse.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ein Zeitungsausschnitt aus den Liezener Bezirksnachrichten, Ausgabe 3/April 2005 vorliegt aus dem ua. folgender Inhalt hervor geht:
Höhepunkte Afrikas - Vortrag am 6. April im SparkassensaalDer Raumberger E.S. hat in 2 Expeditionensurlauben den Süd-Osten Afrikas erkundet. Er bestieg neben dem Mt. Kenia auch den Kilimanjaro. Absoluter Höhepunkt war die Fahrt durch die Massai Steppe zur Oduvai Schlucht. Den Abschluss bildet der Besuch im Tarangire Nationalpark. Dieser Vortrag ist als weiteres Indiz zu werten, dass es sich bei der Studienreise um eine gemischt veranlasste Reise handelt.
Zusammengefasst liegen die unter den Punkten 3 und 4 aufgezählten Voraussetzungen bei der gegenständlichen Studienreise nicht vor, so dass insgesamt keine steuerlich abzugsfähige Studienreise gegeben ist.
Zu den Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe in Höhe von 416,30 € wird vom unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass für die Frage der Absetzbarkeit maßgeblich ist, dass die typische Berufskleidung tatsächlich überwiegend beruflich genutzt wird (vgl. zur weiteren Begründung insbesondere das Erkenntnis des Zl. 167/76). Dies wurde auch in der (durch einen Sachbearbeiter des Finanzamtes Judenburg Liezen) beim Augenschein in T. aufgenommenen Niederschrift vom bestätigt und mittels Fotos des Kleiderspints dokumentiert.
Die Aufwendungen für die Nahbrille sind kein Arbeitsmittel, und zwar auch dann nicht, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet wird, für die Arbeit unentbehrlich ist oder während der Arbeitsverrichtung beschädigt wird (; , 82/14/0297). Arbeitsmittel wären hingegen "typische Berufsbrillen" wie Schutzbrillen für Schweißer uä. Die Aufwendungen für die Brille von 152,00 € sind gemäß § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 569,11 € wurden im Bescheid vom vom Finanzamt Liezen berücksichtigt. Bei Durchsicht der diesbezüglichen Rechnungen stellte sich heraus, dass es sich bei diesen Büchern überwiegend um keine Fachliteratur handelt, sondern um soche, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (/01849). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ( betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Diese Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar. Als Werbungskosten wurden die Fachbücher in Höhe von 99,00 € anerkannt (Rechnung v. ).
Aufwendungen für diverse Arbeitsmittel wie Ordner, Flügelmappen, Tintenpatronen, Ringmappen, Folien etc. von 207,00 € sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind die mit der Studienreise im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie Diafilme, Ausarbeitungskosten usw.
Der Berufung ist daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, teilweise statt zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitskleidung Berufskleidung tatsächliche Nutzung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 47 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at