Steuerpflicht einer Unfallrente
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist bedingt erbserklärter Erbe nach seinem im Jahr 2004 verstorbenen Bruder. Die Verlassenschaft ist ihm im Jahr 2005 zur Gänze eingeantwortet worden. Aus dem errichteten Verlassenschaftsinventar ist ersichtlich, dass - allerdings ausgehend von zwei in den Aktiva enthaltenen Liegenschaften, die mit dem dreifachen Einheitswert bewertet wurden - die Verlassenschaft mit rund 47.000 € überschuldet war.
Erst am wurde von der pensionsauszahlenden Stelle ein das Jahr 2003 betreffender Lohnzettel über eine Unfallrente edv-mäßig übermittelt. Das Finanzamt nahm das mit Bescheid vom abgeschlossene Einkommensteuerverfahren am wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem die Unfallrente der Besteuerung unterzogen wurde.
In der dagegen gerichteten Berufung verwies der Bw. darauf, dass das Erbschaftsverfahren zur Gänze abgeschlossen sei und alle Forderungen, auch beim Finanzamt, getilgt wurden. Nach Auskunft des Finanzamtes seien 2008 Lohnzettel "intern vom Finanzamt im 9. Bezirk (ist ja im gleichen Gebäude) weitergeleitet" worden. Hier erscheine ein neuerliches Aufrollen einer Besteuerung von einer Leistung wie die Unfallrente, die mit Ausnahme des Jahres 2003 immer steuerfrei war und nach wie vor ist, sehr fragwürdig und seltsam, zumal diese Leistung nicht der Bw., sondern sein verstorbener Bruder bezogen habe und der Bw. keinen Anspruch darauf gehabt hätte. Nach Auskunft der Sozialversicherung sei den Leuten damals auch rückwirkend die Steuer erlassen bzw. zurückgezahlt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen diesen Bescheid mittels Berufungsvorentscheidung vom ab und verwies darauf, dass aufgrund des Erkenntnisses des die Steuerpflicht bestehen bleibe.
Der Bw. brachte dagegen einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag ein und verwies nur mehr darauf, dass er als "bedingter Erbe" nicht haftbar wäre, da das Verfahren abgeschlossen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bw. nach seinem verstorbenen Bruder eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat und die Einantwortung im Jahr 2005 erfolgt ist. Als erwiesen ist weiters anzunehmen, dass der das Jahr 2003 betreffende Lohnzettel von der bezugsauszahlenden Stelle erst im Jahr 2008 überspielt und in die Datenbank eingestellt wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (sh. § 547 ABGB). Dies bedeutet, dass alle Rechtspositionen des Erblassers, ausgenommen höchstpersönliche, auf den Erben übergehen. Der Erbe tritt somit in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein (sh. ).
Somit ist es aber rechtlich in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Finanzamt den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid an den Bw. in seiner Eigenschaft als Erbe und damit als Gesamtrechtsnachfolger gerichtet hat.
Der Bw. bestreitet nicht (mehr), dass die von seinem Bruder bezogene Unfallrente im Jahr 2003 steuerpflichtig war. Da der Bw. daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003 vom aufzuzeigen vermochte, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ausdrücklich wird aber auf Folgendes hingewiesen:
Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung kann nur darüber abgesprochen werden, ob die Abgabenfestsetzung betreffend die Einkommensteuer 2003 rechtens war.
Die Frage, in welcher Höhe der Bw. (Abgaben-)Schulden seines Bruders zu tragen hat, bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht (sh. § 802 ABGB). Das Finanzamt wird daher in einem weiteren Schritt zu klären haben, ob bzw. in welchem Umfang die am Abgabenkonto aushaftenden zusätzlichen Abgabenrückstände vom Bw. noch zu begleichen sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 547 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 802 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at