TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 07.03.2007, ZRV/0143-Z2L/03

Beschwerde des Masseverwalters gegen eine an die Gemeinschuldnerin z.H. des Masseverwalters ergangene und daher unwirksame Berufungsvorentscheidung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
ZRV/0095-Z2L/07


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0143-Z2L/03-RS1
Kein Bescheid liegt vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet ist, wie beispielsweise an eine nicht (mehr) existierende (juristische) Person.
ZRV/0143-Z2L/03-RS2
Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist als unzulässig zurückzuweisen.
ZRV/0143-Z2L/03-RS3
Da während eines laufenden Konkursverfahrens die Gemeinschuldnerin als (materielle) Adressatin für Abgabenbescheide wie auch für im Abgabeneinhebungsverfahren ergehende Bescheide ungeeignet ist, ist eine derartige trotzdem an sie (wenn auch zu Handen des Masseverwalters) adressierte, wiewohl von der Abgabenbehörde als Bescheid intendierte Erledigung als ins Leere gegangen anzusehen.
ZRV/0143-Z2L/03-RS4
Beschwerden sind (nur) gegen Berufungsvorentscheidungen iSd § 85b ASbs.2 ZollR-DG zulässig, nicht aber gegen Schriftstücke, welche trotz ihrer Bezeichnung als solche keine rechtswirksamen Bescheide sind.

Entscheidungstext

Entscheidung

(verfahrensrechtlicher Bescheid):

Der Unabhängige Finanzsenat hat beschlossen:

Die von Dr.Alois Autherith, Rechtsanwalt in 3500 Krems, als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin WR. (mit Sitz in M), gegen die (an die Fa.WR., zu Handen Herrn Rechtsanwalt Dr.Alois Autherith gerichtete) Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/00000/6/1996/b, über die (durch den seinerzeitigen Vertreter der WR ., der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Graf von Westphalen, Beppert & Modest, Hamburg, eingebrachte) Berufung vom gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs.7 BAO) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl.610/00000/6/1996/a, gem. Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex eingebrachte Beschwerde vom wird gem. Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f u.m. § 273 Abs.1 lit.a) BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen erließ am unter Zl. 610/00000/6/1996/a (zu PKTO-Nr.028-0631) einen an die WR . in M , gerichteten (und dieser am zugestellten), auf § 230 Abs.7 BAO iVm § 1 Abs.5 AEG gegründeten Vollstreckungsbescheid hinsichtlich Ausfuhrerstattungs- und Sanktionsbeträgen von zusammen € 745.984,03.

Gegen diesen Bescheid erhob die genannte Bescheidadressatin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Ulrich Schrömbges und Dr.Lothar Harings, Hamburg, Deutschland, mit Eingabe vom 8.Feber 2002 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung.

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems zu 9 S 22/02 m wurde am über das einschreitende Unternehmen der Konkurs eröffnet und am Rechtsanwalt Dr.Alois Autherith, 3500 Krems, Utzstrasse 13, gem. § 80 KO zum Masseverwalter bestellt.

Am richtete das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter der Zl.610/9425/6/1996/b eine als "Berufungsvorentscheidung" überschriebene, an "WR . zu Handen Rechtsanwalt Dr.Alois Autherith, Masseverwalter, Utzstrasse 13, 3500 Krems a.d.Donau", adressierte (und dem Genannten am zugekommene) Erledigung des Inhaltes, dass -gestützt auf § 85b Abs.3 ZollR-DG- die Berufung vom gegen den Vollstreckungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen werde.

Mit an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichteter Eingabe vom (und somit rechtzeitig) brachte Dr.Alois Autherith, und zwar ausdrücklich in seiner Funktion als Masseverwalter im Konkurs der Fa. WR., gegen diese Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde iSd § 85c ZollR-DG ein.

Hierüber hat der Unabhängige Finanztsenat Nachstehendes erwogen:

Gem. Art.243 Abs.1 Zollkodex kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Nach Abs.2 lit.b) leg.cit. kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln. Laut Art.245 Zollkodex werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Dazu ist im ZollR-DG, nach dessen § 85f die Zollbehörden die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden haben, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs.1 und 2 leg.cit. tätig werden, insbesondere Nachstehendes normiert: Gem. § 85c Abs.1 ist gegen Berufungsvorentscheidungen (§ 85b Abs.2) als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Nach Abs.8 leg.cit. gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gem. § 273 Abs.1 lit.a) BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters oder bei mangelnder Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung. Bezüglich mangelnder Aktivlegitimation ist festzuhalten, dass gem. § 246 Abs.1 BAO zur Einbringung einer Berufung befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (siehe Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2-4 zu § 273). Im Zusammenhang mit mangelnder Bescheidqualität sei erwähnt, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Kein Bescheid liegt zB vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet ist, wie beispielsweise an eine nicht (mehr) existierende (juristische) Person (; , 2002/17/0273). Zurückzuweisen ist auch eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (; , 93/17/0318) (siehe dazu Ritz, "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.6 zu § 273).

Nach § 273 Abs.1 ist die Abgabenbehörde zur Zurückweisung von Berufungen zuständig. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz. Die Zurückweisung der Berufung (bzw. des Vorlageantrages iSd § 276 Abs.4 BAO wie auch der Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG hat mit Bescheid zu erfolgen. Dieser Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Demnach sind auch Zurückweisungsbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz derartige verfahrensrechtlichen Bescheide (und somit keine Berufungsentscheidungen iSd § 289 Abs.2 bzw. 85c Abs.3 ZollR-DG; siehe dazu auch Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.26-29 zu § 273).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , Zl.2006/15/0087, die Beschwerde eines Masseverwalters gegen eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, welche an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters gerichtet war, zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH dazu aus, dass durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen sei. Der Masseverwalter sei für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse- soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien- gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (mit Verweis auf Erk v. , 95/14/0099, und Erk v. , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren trete nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle. Die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (mit Verweis auf Beschlüsse v. , 2003/15/0061, u. v. , 97/13/0023). Die angefochtene Erledigung hätte daher gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden können. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an "Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter)" adressierte Erledigung sei nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sei sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde habe sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermocht.

Dieser entspricht angesichts der in seiner Begründung zitierten früheren Beschlüsse sowie des Beschlusses vom , 90/13/0298, (zumindest nunmehr) einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist der gegenständliche Rechtsbehelf (Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom19.3.2002, Zl.610/9425/6/1996/b), welchen der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt Dr.Alois Autherith) in dessen Funktion als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin (WR .) erhoben hat, gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid erhoben worden bzw. bezieht sich dieser auf eine nicht rechtswirksam erlassene Berufungsvorentscheidung. Denn dadurch, dass die mit Beschwerde bekämpfte Erledigung (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen während des aufrechten Konkursverfahrens an die- während dieses Zeitraums laut (nunmehr) ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes- als (materielle) Adressatin für Abgabenbescheide, diesbezüglich aber auch für im Einhebungsverfahren ergehende Bescheide iSd § 103 Abs.1 BAO (wie insbesondere Vollstreckungsbescheide gem. § 230 Abs.7 BAO), ungeeignete Gemeinschuldnerin gerichtet und dem Beschwerdeführer als Masseverwalter (als Empfänger iSd § 13 ZustG) lediglich zugestellt worden ist, ist diese angefochtene, wiewohl als Bescheid (Berufungsvorentscheidung) intendierte Erledigung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom ins Leere gegangen und stellt keinen Bescheid bzw. keine Berufungsvorentscheidung iSd § 85b Abs.2 ZollR-DG dar.

Gem. § 85c Abs.1 ZollR-DG sind Beschwerden (nur) gegen Berufungsvorentscheidungen iSd § 85b Abs.3 leg.cit. zulässig, nicht aber gegen Schriftstücke, welche trotz ihrer Bezeichnung als solche keine rechtswirksamen Bescheide sind.

Die gegenständliche Beschwerde vom war daher wegen mangelnder rechtlicher Existenz der damit angefochtenen Berufungsvorentscheidung gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 273 Abs.1 lit.a) BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Rechtsbehelf
Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig
mangelnde Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung
verfahrensrechtlicher Bescheid
Masseverwalter
Gemeinschuldner
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners
Rechtswirksamkeit
Verweise










Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at