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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 20.09.2007, FSRV/0015-L/07

Ein durch gewagte Geschäfte in finanzieller Bedrängnis befindlicher Fahrzeughändler, welcher Vorsteuern geltend macht, ohne die Verfügungsmacht über die Ware zu haben; Strafbemessung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz , StrNr. 53/2003/000000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Friedrich Turba sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs.5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 10.000,00

(in Worten: Euro zehntausend)

sowie die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zwei Wochen

verringert werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III in Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 53/2003/000000-001, wurde A der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Jänner 2003 in Höhe von € 46.000,00 dadurch bewirkt hat, dass er Vorsteuern in dieser Höhe aus Rechnungen der Konkursmassen der HSH GmbH und der HH GmbH (ergänze: ohne dass diesen Rechnungen an sein Unternehmen ausgeführte Leistungen zugrundegelegen wären) zu Unrecht abgezogen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn gemäß § 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.

Auch wurde A der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte A hat seit März 1982 einen Fahrzeughandel betrieben, bis schließlich am über sein Vermögen der Konkurs eröffnet werden musste.

Zuvor, offenbar in einer Phase bereits großer Geldverlegenheit, hat A die Gelegenheit ergriffen, sich beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu verschaffen, indem er die in den von den Masseverwaltern der Konkursmassen der HSH GmbH und der HH GmbH besorgten Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von € 46.000,00 in der beim Finanzamt Vöcklabruck am für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 eingereichten Voranmeldung (behauptetes Gesamtguthaben € 47.912,49) verabredungswidrig geltend machte, obwohl ihm die Verfügungsmacht über die in den Rechnungen angeführten Wirtschaftsgüter nicht übertragen worden war; A sollte im Auftrag der Masseverwalter lediglich Interessenten finden, die große Teile der Massevermögen erwerben sollten. Bedingung für die Verschaffung der Verfügungsmacht wäre es vertragsgemäß gewesen, dass zuvor vom Beschuldigten die zu verwertenden Gegenstände an die Masseverwalter bezahlt hätten werden müssen, was aber - mangels verfügbarer Mittel - nicht geschehen ist.

A wusste zum Tatzeitpunkt, dass ihm mangels erlangter Verfügungsmacht tatsächlich kein Vorsteuerabzug zugestanden ist. "Wobei er wusste, dass er durch die Geltendmachung des Vorsteuerbetrages eine Abgabenverkürzung bewirkt, dies bei bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung im Sinne des § 21 UStG 1994" (soll wohl heißen: A hat weiters gewusst, dass er zu Unrecht ein entsprechend überhöhtes Guthaben beantragt, und dabei ernsthaft damit gerechnet, dass er seine abgabenrechtliche Verpflichtung zu Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung verletzt, und sich damit abgefunden).

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die geständige Verantwortung des A, dessen finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine Belastung durch eine psychische Erkrankung, als erschwerend die tatsächliche Auszahlung des Verkürzungsbetrages.

Gegen diese Entscheidung des Erstsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist in Bezug auf die Strafhöhe Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass er zuvor noch nie mit den Abgabenbehörden in Konflikt geraten sei.

Seine psychische Erkrankung sei in ihrer Auswirkung auf seine Schuld in einem bei weitem zu geringen Umfang berücksichtigt worden. tatsächlich habe seine Erkrankung kurz nach Konkurseröffnung dazu geführt, dass ihm eine vorläufige Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden ist. Seine Erkrankung habe somit eine Schwere erreicht, die ihn überhaupt an den Rand einer Schuldfähigkeit rückt.

Auch hätten die beiden Masseverwalter ein derartiges Geschäft im Hinblick auf die Vermögenslage des A gar nicht abschließen hätten dürfen. Sein wirtschaftliches Unverständnis für Geschäfte in derartigen Größenordnungen ohne Geld und angeblich ohne Verfügungsmacht über die Ware, aus deren verkauf er die Zahlung an den (die) Masseverwalter zu finanzieren gedachte, hätte auffallen müssen.

A habe seine Fähigkeiten maßlos überschätzt. Er habe die Tat auch nicht aus Eigennutz begangen und den an ihn ausbezahlten Verkürzungsbetrag nicht für sich verwendet, sondern teilweise zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Masseverwaltern und seiner sonstigen Geschäftsschulden. Er habe das Geld nicht zu seinem Vergnügen verwendet, sondern zur Verhinderung der sich am Horizont abzeichnenden drohenden eigenen Insolvenz.

Die tatsächliche Ausbezahlung des Verkürzungsbetrages sei zu Unrecht als erschwerend gewertet worden, sie sei vielmehr wertneutral. Andernfalls wäre der Verzicht auf die Auszahlung ein Milderungsgrund.

Auch seien bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Infolge des ihn selbst betreffenden Konkursverfahrens ist nunmehr ein verwertbares Vermögen nicht mehr vorhanden. A beziehe eine Berufsunfähigkeitspension von brutto € 1.367,80, wovon Krankenversicherung € 67,71 und Lohnsteuer € 143,67 in Abzug zu bringen sind. Der Anweisungsbetrag von € 1.156,42 entspreche in etwa den vom Spruchsenat angenommenen Privatentnahmen.

Der Beschuldigte sei für zwei Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, sorgepflichtig.

Ihm stehe daher - was auch eine Folge des Konkurses ist - lediglich der nach der Exekutionsordnung bzw. den Lohnpfändungstabellen pfändungsfreie Betrag zur Verfügung.

Eine Geldstrafe solle - wenn sie einen Sinn haben soll - auch bezahlt werden können, was bei € 20.000,00 jedenfalls nicht der Fall sei.

Es lägen vielmehr sogar besondere Gründe vor, welche eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs.1 Z.4 (gemeint wohl: § 23 Abs.4) FinStrG rechtfertigten, weshalb die Geldstrafe mit einem Fünftel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe, das seien € 4.600,00, zu bemessen sei.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat präzisierte der Beschuldigte, dass er nunmehr eine Nettopension von € 1.100,00 ausbezahlt erhalte. Seine Gattin sei berufstätig, er sei nach wie vor sorgepflichtig für zwei studierende Töchter. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens habe er nunmehr keine Verbindlichkeiten mehr. Er sei nicht mehr arbeitsfähig, in ärztlicher Behandlung und müsse Medikamente nehmen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also A) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Ein sich ergebender Überschuss ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

Gemäß § 20 Abs.2 UStG 1994 war bei der Berechnung der Zahllast oder Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum von der sich nach Abs.1 ergebenden Umsatzsteuerschuld die in diesen fallenden, nach § 12 leg.cit. abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.

Gemäß § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 wiederum kann der Unternehmer diejenige Steuer als Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen ist u.a. für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn dadurch der Abnehmer dieser oder in dessen Auftrag ein Dritter befähigt wurde, im eigenen Namen über die Gegenstände zu verfügen - was im gegenständlichen Fall nicht geschehen war.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung u.a. bewirkt, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift (hier: die Umsatzsteuergutschrift für Jänner 2003) zu hoch geltend gemacht worden ist.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er bei deren Berechnung nicht zustehende Vorsteuern in Abzug bringt).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine derartige falsche Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreicht).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Im gegenständlichen Fall kann jedoch von einer allenfalls versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 keine Rede sein, weil der strafrelevante Sachverhalt bereits weit vor Ende des Veranlagungsjahres, nämlich mit der am begonnenen USO-Prüfung zur Entdeckung gelangte.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist daher der Erstsenat zu Recht von einer durch A begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgegangen.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226.

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat wie festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von dem in dieser Tatumschreibung genannten Verkürzungsbetrag auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; FSRV/0055-L/03).

Zum Begehren des Beschuldigten, die vom Erstsenat ausgesprochene Strafe abzumildern, ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständliche Finanzstraftat des A in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständliche Verkürzung in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).

Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher € 92.000,00 (ein Fünftel davon, wie als Strafe gefordert, wären € 18.400,00).

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 30.666,67, was einen Rahmen von € 61.333,34 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 30.000,00 zu verhängen gewesen.

Wenngleich der Beschuldigte möglicherweise - in einer manischen Phase seiner Erkrankung befindlich - einerseits mit einer unüblich geringen Hemmschwelle zu Vornahme von derartigen verfahrensgegenständlichen Luftgeschäften versehen, und andererseits getrieben durch die schlechte Finanzlage seines eigenen Unternehmens bzw. durch die andrängenden Masseverwalter, welche die vereinbarten Kaufgeschäfte zugunsten der Konkursmassen realisieren wollten, das Risiko der Tatentdeckung zu optimistisch gesehen hat und die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens beiseite geschoben hat, hegt der Berufungssenat keine Zweifel, dass der mit wirtschaftlichen Vorgängen bestens vertraute langjährige Unternehmer A eine aus seiner Sicht klar als verboten einsichtige Handlung gesetzt hat, indem er erfolgreich zur Lukrierung ihm nicht zustehender Geldmittel unter Täuschung der Behördenorgane eine falsche Voranmeldung eingereicht hat.

Ein derartiger Vorsteuerbetrug ist typisch eine abgabenunredliche Handlung, welche gerade durch die Bestimmung des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sanktioniert werden soll. In Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - wäre daher ansich eine strenge Bestrafung auszusprechen.

Diesen Überlegungen stehen aber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, die oben genannte Zwangslage im Tatzeitraum in Form des Liquiditätsengpasses bzw. des Andrängens der Geschäftspartner, seine geständige Verantwortung, sowie die mögliche Herabsetzung der Hemmschwelle des Beschuldigten zur Eingehung gewagter Geschäfte bzw. Vornahme der Verfehlung gegenüber.

Ebenfalls zu bedenken ist auch, dass der auch zu beachtende Umstand einer Spezialprävention durch die (derzeitige) Berufsunfähigkeit des Beschuldigten völlig in den Hintergrund getreten ist, sodass in Abwägung dieser Aspekte der obige Ausgangswert dennoch auf € 20.000,00 zu verringern war.

Die Sorgepflichten des Beschuldigten und seine angegriffene psychische Gesundheit schlagen mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.

Die derzeit sehr schlechte Finanzlage des Beschuldigten ist mit einem weiteren Abschlag von € 5.000,00 zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 10.000,00 (das sind nunmehr lediglich 10,87 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.

Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention zur Vermeidung derartiger Vorsteuerbetrügereien - siehe oben - jedoch verwehrt.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 / 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe etwa sechs bis acht Wochen gerechtfertigt gewesen.

Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von € 20.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Monat verhängt, weshalb unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG (mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten) die erstinstanzliche Ersatzfreiheitsstrafe noch weiter verhältnismäßig abzumildern war.

Die Höhe der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von € 363,00, aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrzeughändler
Verschaffung der Verfügungsmacht
Vorsteuerabzug
Vorsteuerbetrug
Abgabenhinterziehung
Voranmeldung
Umsatzsteuerguthaben
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-27237