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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2023, RV/6100007/2023

Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0094. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter MBA und Mag. Armin Üblagger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

A/1. Mit Schriftsatz vom stellte die "Ehemalige ***Bf1***", vertreten durch A, an das Finanzamt Österreich einen Rückzahlungsantrag wegen Umsatzsteuervorschreibung von EUR 133.194,60 s.A.

Nach Schilderung der bisherigen Verfahrenschronologie wurde ausgeführt, das Anbringen vom habe sich auf die Prüfung der Frage gerichtet, ob die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 überhaupt rechtswirksam zugestellt wurden. Der Antrag der Einschreiterin habe sich nicht darauf bezogen, ob die Verbuchungen der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 damals richtig waren, sondern dass diese Bescheide mangels rechtswirksamer Zustellung keine Abgabenschuld auslösen konnten. Der Antrag habe sich denkunmöglich auf etwaige Buchungen vom und bezogen, weil damals gar keine Umsatzsteuerbescheide zugestellt wurden. Im Ergebnis sei der Antrag vom daher innerhalb von fünf Jahren rechtzeitig gestellt worden, weil er sich auf die Buchungsvorgänge vom 31.7./ bezogen habe und diesen Buchungsvorgängen vorausgehend die rechtswirksame Zustellung der Umsatzsteuerbescheide zu prüfen gewesen wäre.

Der Antrag vom sei als Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO umgedeutet worden und mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei an alle drei Gesellschafter zugestellt worden und sei dies somit die erste rechtswirksame Zustellung des Finanzamtes in dieser Sache überhaupt gewesen.

Erst mit Mitteilung vom hätten die drei ehemaligen Gesellschafter eine vertretungsbefugte Person gemäß § 81 Abs 6 iVm Abs 2 BAO namhaft gemacht. Weiters sei mit Mitteilung vom der Gesellschafter A als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom von allen drei Gesellschaftern erhobene Beschwerde sei letztlich vom Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren abgewiesen worden und die dagegen erhobene Revision vom zurückgewiesen worden.

Die Zurückweisung sei rechtswidrig, weil die Umsatzsteuerbescheide nicht rechtswirksam zugestellt wurden und somit keine Abgabenschuld auslösen konnten. Im Ergebnis sei der Antrag vom rechtzeitig gestellt worden, weil er sich auf Buchungsvorgänge aus dem Jahr 2012 bezog und nicht auf solche aus 2008 bzw. 2009, denen keine wirksame Vorschreibung der Umsatzsteuer zugrunde lag.

Überdies sei die Einschreiterin nicht als Steuerpflichtige einzuordnen gewesen, weil sie im Sinne des Art. 9 Abs 1 MwStSystRL nicht selbständig tätig gewesen sei, somit konnte ihr auch keine Umsatzsteuer vorgeschrieben werden. Dass die Einschreiterin wie eine Gewerbetreibende behandelt und besteuert worden sei, stelle eine Diskriminierung nach der GRC dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Diskriminierungen unverzüglich und vollständig zu beseitigen.

Es werde daher die Rückzahlung/Rückabwicklung der von der Gesellschaft nicht geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von EUR 133.194,60 samt Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz beantragt.

A/2. Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde die Einschreiterin aufgefordert die rechtliche Basis für ihr Anbringen zu erläutern, insbesondere, ob es sich bei dem Antrag auf Rückforderung um einen Antrag auf Abrechnung handle. Dies bestätigte die Einschreiterin mit Schreiben vom wie folgt: "..handelt es sich hier der Intention nach freilich um einen Abrechnungsbescheid, ich habe den Antrag aber bewusst als Rückforderung tituliert, weil es um die Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 samt Zinsen geht."

In mehreren Ergänzungs- und Urgenzschreiben vom , , ,, , und wies die Einschreiterin wiederholt darauf hin, dass für die OEG erst am ein Vertreter gemäß § 81 BAO namhaft gemacht worden sei und es bis dahin nie zu einer rechtswirksamen Vorschreibung kommen konnte. Diese Feststellung werde in den Abrechnungsbescheid aufzunehmen sein.

Die Einschreiterin habe keine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß der MwStSystR ausgeübt. Sie habe weder Bauleistungen empfangen noch solche erbracht. Ihre Eigenschaft als Nichtsteuerpflichtige sei bislang noch nie behandelt worden, sodass diesbezüglich auch keine res iudicata vorliegen könne. Selbst wenn man von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausginge, wäre das Finanzamt Salzburg - Land nicht zuständig gewesen, weil solche Leistungen dort als ausgeführt gelten, wo das Grundstück gelegen ist, nämlich in der Stadt B.

A/3. Mit Zurückweisungsbescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag auf Abrechnung (tituliert als "Rückforderung") wegen entschiedener Sache zurück und adressierte das Schriftstück an die Einschreiterin, zH. A.

Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein gleichgelagerter Antrag bereits Gegenstand eines umfangreichen Rechtsmittelverfahrens gewesen sei. Die im Hinblick auf die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 vorgebrachten Argumente seien in einem Berufungsverfahren vor dem UFS und einem Beschwerdeverfahren vor dem VwGH behandelt und rechtskräftig entschieden worden.

Das Finanzamt habe aufgrund des gleichgelagerten Antrages vom am einen Abrechnungsbescheid erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei im fortgesetzten Verfahren vom BFG als unbegründet abgewiesen worden und die dagegen eingebrachte Revision mit zurückgewiesen worden. Damit sei die Thematik des Abrechnungsbescheides in Bezug auf die Überrechnung von EUR 133.194,60 vom persönlichen Abgabenkonto des A, St.Nr. xxx/yyyy auf das Abgabenkonto der Einschreiterin, St.Nr. ***BF1StNr1*** und die Verrechnung des genannten Betrages mit einem Rückstand am Abgabenkonto der Einschreiterin, resultierend aus Umsatzsteuerbescheiden 2006 und 2007, zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen. Da weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich das Parteienbegehren mit dem früheren decke, liege eine entschiedene Sache, also Identität der Verwaltungssache vor.

A/4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Einschreiterin, vertreten durch A mit Schriftsatz vom Beschwerde und führte aus:

Eine entschiedene Sache könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil die belangte Behörde keine eindeutigen Feststellungen getroffen habe, die sich mit einer früheren Entscheidung decken. Es werde daher Aufgabe des BFG sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Dabei werde hervorkommen, dass der UVS (gemeint wohl: UFS) nie zuständig gewesen sein konnte, weil es über nicht existente Bescheide kein Rechtsmittelverfahren geben könne. Die belangte Behörde habe sich mit dem Parteienvorbringen in den diversen Schriftsätzen nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde vermeine, dass ein gleichgelagerter Antrag bereits Gegenstand eines umfangreichen Rechtsmittelverfahrens gewesen sei. Der Rechtsgang nach Stellung des originären Antrages vom habe jedoch keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Die OG sei nach Abweisung eines Konkursantrages am aufgelöst worden. Die drei Gesellschafter hätten nach der Auflösung die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt und die Löschung beantragt, welche am im Firmenbuch eingetragen wurde. Damit sei die Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Umsatzsteuernachforderung noch gar nicht vorgeschrieben worden - die Bescheide datierten erst mit . Die Umsatzsteuerforderung sei den Liquidatoren gar nicht bekannt gewesen und hätten sie auch nicht damit rechnen können.

Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft trete dann ein, wenn Vermögenslosigkeit und Löschung im Firmenbuch kumulativ verwirklicht werden. Dies sei der Fall gewesen, somit sei bereits vor Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 eine Vollbeendigung der Gesellschaft vorgelegen. Die Umsatzsteuerbescheide seien damit rechtlich nie existent geworden.

Nicht wirksam ergangene Bescheide könnten auch nicht Grundlage von Buchungen sein, daher sei diese Frage im Abrechnungsverfahren zu thematisieren. Die Buchungsvorgänge der belangten Behörde stellten sich somit als rechtswidrig dar.

Eine entschiedene Sache könne schon deswegen nicht vorliegen, weil zwar Rechtsmittelverfahren geführt wurden, diese aber nichtig seien, da sie über nicht zugestellte Bescheide und für Verfahren, für die die Abgabenbehörde erster Instanz örtlich nicht zuständig gewesen sei, gar nicht kompetent gewesen seien und daher darüber nicht wirksam absprechen konnten. Insbesondere sei über die Tatsache, dass die belangte Behörde gar nicht das zuständige Betriebsfinanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer gewesen sein könne, weil die Geschäftsleitung der Gesellschaft nachweislich mit Sitz in der Stadt B ausgeübt wurde, in keiner früheren Entscheidung abgesprochen worden. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die Umsatzsteuer (für welche die Gesellschaft unionsrechtlich nicht einmal Steuerpflichtige sein konnte und auch nie Bauleistungen empfangen oder ausgeführt habe) als Konkursforderung geltend zu machen, so dass die Gesellschaft ohne diese Umsatzsteuerforderung vor Zustellung der Umsatzsteuerbescheide rechtswirksam liquidiert worden und Vollbeendigung ohne offene Abgabenforderung eingetreten sei. Dies führe konsequent zur Stattgebung der Rückforderung und zur Rückabwicklung der Buchungen über den Betrag von EUR 133.194,60.

Es werde daher beantragt, im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Entscheidung durch den gesamten Senat zu fällen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren aufzutragen, im beantragten Verfahren darüber abzusprechen, dass die Umsatzsteuerbescheide vom für die Jahre 2006 und 2007 nie rechtskonform zugestellt wurden und daher nicht Grundlage für die Buchungen vom 31.07./ sein konnten und dass das damalige Finanzamt Salzburg-Land gar nicht Betriebsfinanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer sein konnte. Jedenfalls werde festzustellen sein, dass der Betrag von EUR 133.194,60 rechtsgrundlos geleistet wurde und daher rückzuführen sei.

A/5. In mehreren Beschwerdeergänzungsschreiben vom , , , , , und erstattete die Beschwerdeführerin (Bf.) Vorbringen betreffend die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer für diese Jahre bzw. regte sie eine Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens der Jahre 2006 und 2007 an.

In der letzten Beschwerdeergänzung vom wies die Bf. darauf hin, dass sie ihre Stellungnahme vom , wonach für die Gesellschaft kein Vertreter bestimmt gewesen sei, widerrufe. In der Zeit von bis habe nämlich die Stb. GmbH die steuerliche Vertretung der Bf. innegehabt. Somit wären die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 zwingend an diese Steuerberatungskanzlei zuzustellen gewesen, weil dieser ex lege (§ 81 Abs 2 BAO) auch die Zustellvollmacht zukomme. Da auch diese Tatsache in den bisherigen Entscheidungen nicht Gegenstand gewesen sei, könne unmöglich eine entschiedene Sache vorliegen.

A/6. Mit Schriftsatz vom erklärte A den Beitritt zur Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom und brachte als beigetretene Partei weitere Schriftsätze ein.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Beitritt zur Beschwerde als unzulässig zurück. Zu diesem Bescheid gab A am einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab.

A/7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass über die Sache bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde und das Vorliegen einer anderen Sache im Sinne von anderen prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen weder behauptet noch nachgewiesen wurde.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben. Die belangte Behörde ignoriere das Vorbringen und die dazu vorgebrachten Beweismittel völlig, dass die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 an die damalige Steuerberatungskanzlei zuzustellen gewesen wären, weil dieser die Zustellvollmacht ex lege zugekommen sei. Da sich die Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, liege denkunmöglich eine entschiedene Sache vor.

Am brachte die Bf. einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem sie die Vorlage bestimmter, näher bezeichneter Schriftstücke an das BFG monierte. Auch wandte die Bf. ein, dass die belangte Behörde im Umsatzsteuerverfahren örtlich unzuständig gewesen sei, somit sei der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ebenfalls rechtswidrig, weil sie als unzuständige Behörde eingeschritten sei.

Das Umsatzsteuerverfahren falle in den Bereich des Unionsrechts. Die belangte Behörde habe das dazu erbrachte, äußerst umfangreiche Vorbringen völlig ignoriert. Weiters wiederholt der Schriftsatz bereits vorgebrachte Argumente zu Fragen der Umsatzsteuerpflicht der Bf. in den Jahren 2006 bis 2008.

A/8. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde samt Akt und Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht vor.

Über Antrag des Vertreters der Bf. nahm dieser am Einsicht in den vom Finanzamt vorgelegten Akt. Mit Schriftsatz vom erstattete er dem BFG eine Mängelrüge hinsichtlich der Aktenvorlage des Finanzamtes und legte (ergänzend) Schriftstücke vom , , und vor. Der Inhalt dieser Schriftsätze wurde zusammengefasst bereits oben dargestellt.

Mit Schreiben vom legte die Bf. ein Schreiben über die Zurücklegung der Vollmacht der Stb. GmbH vom vor. Daraus gehe hervor, dass die Umsatzsteuerbescheide nur an diese Steuerberatungskanzlei zuzustellen gewesen wären.

A/9. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf. eine Übersicht über sämtliche Buchungen, welche auf dem Abgabenkonto der Bf. im Zeitraum März 2008 bis Februar 2014 erfolgten. Das BFG führte dazu aus:

"Über die Buchungen vom , vom sowie vom wurde mit Abrechnungsbescheid vom bereits abgesprochen.

Mit Ihrem neuerlichen Antrag vom beantragen Sie wiederum die Rückzahlung/Rückabwicklung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 133.149,60. Dabei ist unklar, welche (weiteren) Gebarungsvorgänge Sie mit Ihrem neuerlichen Antrag als unrichtig kritisieren.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trifft den Abgabepflichtigen die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der umstrittenen Gebarungsvorgänge (zB 99/16/0115; , 2012/13/0002; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 639; RV/6100654/2019).

Sie werden daher aufgefordert, genau zu bezeichnen, welche Buchungsvorgänge (genaue Beschreibung samt Datum und Beträgen) Ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgt sind bzw. welche Buchungen zu welchem Datum hätten erfolgen müssen."

Mit Stellungnahme vom teilte die Bf. mit, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich die Buchung vom betreffe. Die weiteren aus der Buchungsliste ersichtlichen Buchungen würden einem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

In den weiteren Ausführungen wies der Vertreter der Bf. zum wiederholten Male darauf hin, dass eine entschiedene Sache nicht vorliegen könne, weil die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, die Abgabenbehörde örtlich unzuständig gewesen sei und eine Umsatzsteuerpflicht aus unionsrechtlichen Gründen nicht bestanden habe.

A/10. Ein weiteres, als vorbereitender Schriftsatz bezeichnetes Schreiben der Bf. ging beim BFG am ein. Dieses Schreiben enthält auch eine Säumnisbeschwerde, über die das BFG ein gesondertes Verfahren zu führen hat.

Begründend wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die Eingabe der Bf. vom in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Antrag vom stehe. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid habe nicht darüber abgesprochen, dass die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 vom der Bf. nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Der Antrag auf Abspruch darüber sei daher bislang unerledigt geblieben.

Gegenstand des Antrages vom seien einzig und allein die Buchungen vom 31.7./ gewesen. Der Antrag vom sei eine Urgenz hinsichtlich des originären Antrages vom über die nicht rechtswirksame Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007. Der Vertreter der Bf. wiederholte, dass es ausschließlich um den Gebarungsakt vom gehe.

In einem weiteren Schriftsatz vom legte der Vertreter der Bf. seine schon wiederholt vorgetragene Auffassung dar, dass die Bf. längst vollbeendet sei und legte entsprechende Schriftstücke vor (Konkursantrag, Abweisungsbeschluss des LG, Firmenbuchbeschlüsse). Sämtliche nach dem Löschungszeitpunkt der OEG mit gesetzten Verfahrenshandlungen seien obsolet und könnten keinerlei Rechtswirkungen erzeugen. Darunter falle insbesondere auch die Überrechnung des Betrages von EUR 133.194,60 durch den Gesellschafter A, sodass diese rückabzuwickeln sei.

A/11. In der über Antrag der Bf. abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom wurde Folgendes erörtert:

"Ergänzend wird vom Bf. über Nachfrage erklärt, dass sich der neue Antrag ausschließlich dadurch vom alten Antrag unterscheidet, dass mit ihm erreicht werden soll, dass darüber abgesprochen wird, ob die strittigen USt-Bescheide 2006 und 2007 wirksam zugestellt wurden. Mit einem Abrechnungsbescheid sei auch darüber abzusprechen. Der Bf. weist darauf hin, dass diese USt-Bescheide mangels wirksamer Zustellvollmacht an ihn und nicht an Stb. als gewillkürter Vertreter gem. § 81 BAO und damit nicht wirksam zugestellt worden seien. Über diese Tatsache sei bislang nicht abgesprochen worden.

Dem entgegnet das Finanzamt, in sämtlichen Entscheidungen des UFS, BFG und VwGH sei diese Zustellung thematisiert und darüber abgesprochen worden. Aus Sicht des Finanzamtes besteht Bindungswirkung an die Entscheidungen. Es geht von der Wirksamkeit der Zustellungen aus.

Zudem verweist A auf seine Rechtsansicht, wonach die Bf. 2009 liquidiert und voll beendet wurde und deshalb rechtlich nicht mehr existent ist. Er verweist auf seine Schriftsätze.

Das Finanzamt widerspricht, verweist auf die Judikatur des VwGH und darauf, dass die Löschung einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur deklarative Wirkung hat.Vollbeendigung tritt erst dann ein, wenn sämtliche Verfahren bzw. sämtliche Rechtsverhältnisse zu Dritten vollständig abgewickelt sind.

Die Bf. verweist auf die Liquidation bzw. die Abweisung des Insolvenzantrages wegen Mittellosigkeit. Damit war kein Vermögen mehr vorhanden. Die Bf. verweist insbesondere auf den letzten Absatz des Fax vom , sowie auf die Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Rechtsordnung. Die Rechtsprechung des OGH gilt auch für das öffentliche Recht in Analogie. Das Bundesfinanzgericht übergibt eine Kopie des Fax an das Finanzamt.

Der Bf. verweist auf seine Schriftsätze und betont noch einmal, dass die USt-Bescheide 2006 und 2007 nicht wirksam zugestellt wurden. Zum einen habe die OEG rechtlich nicht mehr existiert. Zum anderen sei die Zustellung an ihn als Gesellschafter und nicht als Zustellbevollmächtigten erfolgt. Über den Hinweis des Vorsitzenden, dass die Verbuchung dieser USt-Bescheide spätestens mit erfolgten, erwidert die Bf., dass dies nicht von Relevanz sei. Relevant für den Abrechnungsbescheid sei ausschließlich die Frage der wirksamen Zustellung. Die Zustellung wäre nur dann wirksam gewesen, wenn damals die Zustellung an die KPMG (Stb. & Partner WP- und Stb. GmbH) erfolgt wäre. Da darüber noch nie abgesprochen wurde, kann keine res judicata vorliegen.

Der Bf. übergibt eine Kopie eines mit datierten Schreibens der Kanzlei Stb.. Das Finanzamt weist darauf hin, dass es sich dabei nur um ein Begleitschreiben gehandelt habe, in dem auf eine Kopie verwiesen wird.

Der Bf. legt daraufhin ein mit datiertes Schreiben dieser Kanzlei vor, in dem diese auf ihr Vollmachtverhältnis verweist.

Das Finanzamt weist darauf hin, dass die Vollmacht sich lediglich auf die Einbringung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2006 bezieht. A verweist auf die Unbeschränktheit der Vollmacht."

Die mündliche Verhandlung endete um 11.35 h mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung schließt mit dem Satz …

…,
wurde von den Parteien unterschrieben und im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgehändigt.

Schon eineinhalb Stunden später erstattete der Bf. mit Fax vom um 13.00 h ein weiteres Vorbringen mit folgendem Inhalt:

"Protokollberichtigung

Zum Protokoll vom heutigen Tage ergeht noch die folgende Berichtigung respektive Klarstellung (Seite 2):
Der zu berichtigende Absatz lautet:
"Der BF weist daraufhin, dass diese USt-Bescheide mangels wirksamer Zustellvollmacht an ihn und nicht an
Stb. als gewillkürter Vertreter gem. § 81 BAO und damit nicht wirksam zugestellt worden seien. Über diese Tatsache sei bislang nicht abgesprochen worden.

Diese Diktion ist insoferne sinnstörend und irritierend, als damit angenommen werden könnte, dass der Stb. keine Zustellvollmacht zugekommen ist und daher an ihn zugestellt wurde. Tatsache und Intention dieser Aussage ist aber, dass A keine Zustellvollmacht inne gehabt hat und daher an ihn nicht wirksam zugestellt werden konnte. Die einzig mögliche Zustellung wäre nur an die Fa. Stb. & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH (KPMG) gewesen, der eine uneingeschränkte Vertretung samt Zustellvollmacht zugekommen ist. Der Vollständigkeit halber wird hier noch darauf hingewiesen, dass der Fa. Stb. & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH gemäß § 81 Abs BAO sogar ex lege eine Zustellvollmacht zugekommen ist (argumentum und verba legalia: ,, ... diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird").

Im Übrigen wird dazu auf das heute vorgelegte Schreiben der KPMG vom über die Mitteilung der Vertretungs- und Zustellvollmacht verwiesen, so dass es zur vollumfänglichen Vertretung keine Zweifel gibt."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

B. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Aus den vom Finanzamt zu diesem Verfahren vorgelegten Akten, dem Parteienvorbringen in den eingebrachten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Akten des Bundesfinanzgerichts im Verfahren über die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes vom geht der folgende Sachverhalt hervor, den das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung zugrunde legt:

B/1. Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die ***Bf1*** (Bf.) gegründet und am im Firmenbuch eingetragen. Die drei Gesellschafter waren gemeinsam vertretungsbefugt.
Mit Beschluss vom wurde der Konkursantrag gegen die Bf. mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft am gelöscht.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , machten die Gesellschafter der OEG A als Zustellungsbevollmächtigten namhaft. Am , beim Finanzamt und beim BFG eingelangt am teilten die Gesellschafter mit, dass A als vertretungsbefugte Person der Bf. namhaft gemacht wird.

B/2. Auf dem Abgabenkonto der Bf. wurden mit Datum Umsatzsteuerzahllasten für 5-12/2006 (EUR 75.782,26) und 1-11/2007 (EUR 51.266,21) verbucht, resultierend aus Festsetzungsbescheiden aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung bei der Bf. Mit Ergehen der Umsatzsteuerjahresbescheide 2006 und 2007 erfolgten am weitere Buchungen am Abgabenkonto betreffend die Umsatzsteuer 2006 (EUR 0) und 2007 (Zahllast EUR 546,50).

Nach Ergehen der Berufungsentscheidung des über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 und des damit verbundenen Ablaufes der Aussetzung der Einhebung erfolgte am die Verbuchung der entsprechenden Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 5.599,63, sodass mit diesem Tag ein Rückstand von EUR 133.194,60 am Abgabenkonto aushaftete.

Am erfolgte die antragsgemäße Überrechnung des Betrages von EUR 133.194,60 vom Abgabenkonto des A auf das Abgabenkonto der Bf. und die Verrechnung mit dem aushaftenden Abgabenrückstand.

Der Abschluss des gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 gerichteten Rechtsmittelverfahrens mit der abweisenden Berufungsentscheidung des UFS im fortgesetzten Verfahren vom , RV/0268-S/13 löste keine weiteren Buchungen aus, weil die Höchstgerichte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ablehnten.

B/3. Mit Anbringen vom stellte die Bf. an das Finanzamt Salzburg - Land den Antrag, die von A überwiesene Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 133.194,60 samt Zinsen auf dessen persönliches Abgabenkonto zu überweisen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 nicht rechtswirksam zugestellt worden seien.

Das Finanzamt wertete diesen Rückzahlungsantrag als Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO und erließ am einen Abrechnungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund Ihres Antrages vom wird gemäß § 216 BAO entschieden:
1.) Der Antrag betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides für die Verbuchung der Zahllasten aus den Umsatzsteuerbescheiden für 2006 und 2007 ( und ) wird als verspätet zurückgewiesen.
2.) Die Überrechnung des Guthabens iHv EUR 133.194,60 vom persönlichen Abgabenkonto des Antragstellers, lautend auf A, StNr. xxx/yyyy, auf das Abgabenkonto der OEG, StNr. ***BF1StNr1*** am bzw. erfolgte aufgrund eines Antrages von A bzw. der damaligen steuerlichen Vertretung Stb2 und daher rechtmäßig.
3.) Die Verrechnung des Betrages von EUR 133.194,60 erfolgte am mit dem Rückstand am Abgabenkonto der OEG, StNr. ***BF1StNr1*** in gleicher Höhe und ist richtig und rechtmäßig, da die Verbuchung der Gebarung hinsichtlich des entstandenen Rückstandes ebenfalls richtig erfolgte."

Der Begründungsteil enthält für jeden Spruchpunkt eine gesonderte Begründung. Dieser Bescheid wurde an die Bf. adressiert und mit je einer Ausfertigung an die drei Gesellschafter zugestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls von allen Gesellschaftern unterzeichnet.

B/4. Im gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahren änderte das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom , RV/6100654/2019 den Spruch wie folgt ab:

"Über den Antrag vom auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO wird entschieden:
Die Überrechnung des Guthabens iHv EUR 133.194,60 vom Abgabenkonto des A, StNr. xxx/yyyy, auf das Abgabenkonto der ***Bf1***, StNr. ***BF1StNr1*** am bzw. erfolgte antragsgemäß und daher rechtmäßig.
Die Verrechnung des Betrages von EUR 133.194,60 erfolgte am mit dem Rückstand am Abgabenkonto der ***Bf1***, StNr. ***BF1StNr1*** in gleicher Höhe und ist richtig und rechtmäßig, da die Verbuchung der Gebarung hinsichtlich des entstandenen Rückstandes ebenfalls richtig erfolgte.
Soweit der Antrag gemäß § 216 BAO die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 und damit die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung bekämpft, wird er als unzulässig zurückgewiesen."

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zurück und hob im Übrigen das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit mit folgender Begründung auf ():

"Das angefochtene Erkenntnis betrifft drei verschiedene Buchungsvorgänge: Verbuchung der Lastschriften aus den Umsatzsteuerbescheiden 2006 und 2007 (erster Spruchpunkt des Bescheides des Finanzamtes; dritter Spruchpunkt der angefochtenen Entscheidung); Überrechnung des Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto des Gesellschafters auf jenes der Revisionswerberin (zweiter Spruchpunkt des Bescheides; erster Spruchpunkt der angefochtenen Entscheidung); sowie die Verrechnung der Gutschrift (aus der Überrechnung des Guthabens) mit dem (aus der Belastung mit Umsatzsteuer 2006 und 2007 resultierenden) Rückstand auf dem Abgabenkonto der Revisionswerberin (dritter Spruchpunkt des Bescheides; zweiter Spruchpunkt der angefochtenen Entscheidung). Während die zuletzt angesprochene Verrechnung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Belastung des Abgabenkontos der Revisionswerberin betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 ist (die Verrechnung setzt einen Rückstand am Abgabenkonto voraus), ist die Überrechnung des Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto des Gesellschafters davon unabhängig (eine derartige Überrechnung ist unabhängig davon zulässig und rechtmäßig, ob auf dem Abgabenkonto, auf das die Überrechnung vorgenommen wird, ein Rückstand besteht oder nicht).

Betreffend die Überrechnung des Guthabens werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens keine Umstände geltend gemacht, die die Zulässigkeit der Revision begründen würden. Die Überrechnung erfolgte - auch nach dem Vorbringen in der Revision - über (wirksamen) Antrag dieses Gesellschafters ("über dessen Veranlassung"; § 215 Abs. 4 BAO). In diesem Umfang war die Revision daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Betreffend den dritten Spruchpunkt - und den davon nicht trennbaren zweiten Spruchpunkt - des angefochtenen Erkenntnisses ist die Revision hingegen zulässig.

Mit seinem dritten Spruchpunkt wies das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Abrechnung aus dem Grund zurück, dass "über die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung" nicht (neuerlich) entschieden werden könne. Das Finanzamt hatte hingegen den Antrag auf Abrechnung zu diesem Punkt wegen Verspätung zurückgewiesen. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund (Verspätung) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat ( Ro 2017/15/0046, mwN)."

B/5. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid vom als unbegründet ab (). Das Erkenntnis wurde an die Bf. adressiert und an A zugestellt, der laut Mitteilung der Bf. vom als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht worden war.

Die auch gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom zurückgewiesen. In diesem Beschluss () führte das Höchstgericht aus:

"Das Bundesfinanzgericht interpretierte den Antrag vom in unbedenklicher Weise dahingehend, dass er darauf gerichtet sei, die Unrechtmäßigkeit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 und damit die Unrechtmäßigkeit der entsprechenden Lastschriften festzustellen. Es stellte hierzu - von der Revision unwidersprochen - fest, dass die aus den Umsatzsteuerbescheiden 2006 und 2007 resultierenden Umsatzsteuerzahllasten am und am auf dem Abgabenkonto der revisionswerbenden OEG verbucht worden sind. Im Hinblick darauf wies es mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet ab, mit welchem die als Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO zu wertende Eingabe der OEG vom - soweit sie die Verbuchung der Umsatzsteuerzahllasten 2006 und 2007 betraf - als verspätet zurückgewiesen worden ist. Das Bundesfinanzgericht hat die Bestätigung der vom Finanzamt ausgesprochenen Zurückweisung also im nunmehr angefochtenen Erkenntnis darauf gestützt, dass Anträge auf Abrechnung gemäß § 216 BAO nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig sind, und nicht auf die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angesprochene Rechtsfrage."

C. Rechtliche Würdigung und Erwägungen

C/1. Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem Abrechnungsbescheid auch die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid nicht wirksam erlassen wurde bzw. nichtig ist (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Über dieselbe Abgabenschuldigkeit und über denselben Zeitraum sowie über die fraglichen Tilgungsvorgänge darf nicht wiederholt ein Abrechnungsbescheid ausgestellt und damit mehrmals über dieselbe Frage entschieden werden. Über einen bestimmten Zeitraum und die in diesen Zeitraum fallenden Tilgungstatbestände darf daher nur einmal ein Abrechnungsbescheid erlassen werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 216 Tz 10 unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2316; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 640).

Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige gemäß § 77 BAO, aber auch der Haftungspflichtige (Ritz, BAO6, § 216 Rz 6). Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann.

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ( und 0230).

Mit dem formell und materiell rechtskräftigen Abrechnungsbescheid vom sprach das Finanzamt über die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2006 und 2007 erfolgte Verbuchung der Gebarung ab. Dass dieser Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat auch die Bf. im Schriftsatz vom ausdrücklich bestätigt.

C/2. Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis des angefochtenen Bescheides ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 sowie die dort zitierte Judikatur).

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (, mwN).

"Sache" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Frage, ob der vom Finanzamt Österreich herangezogene Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache zu Recht besteht.

C/3. Im gesamten Verfahren über den Abrechnungsbescheid vom war unstrittig, dass der Antrag der Bf. vom darauf gerichtet war, die Unrechtmäßigkeit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 und damit die Unrechtmäßigkeit der entsprechenden Lastschriften festzustellen. Diese Feststellung wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (; siehe Pkt. B/5.).

In diesem Beschluss hielt der VwGH fest, dass hinsichtlich der Verbuchung der Umsatzsteuerzahllasten im März 2008 bzw. im September 2009 ein im Jahr 2015 eingebrachter Antrag auf Abrechnungsbescheid verspätet ist. Die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit dieser Zahllasten und damit auch der Bescheidzustellungen ist keiner inhaltlichen Entscheidung mehr zugänglich.

Nun bezweckt der neuerliche "Rückforderungsantrag" der Bf. vom wiederum genau das Gleiche, nämlich die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007. Wie die Bf. in ihren Eingaben immer wieder betont, geht es im nunmehrigen Verfahren ausschließlich um die Buchung vom , mit der die antragsgemäße Überrechnung des Betrages von EUR 133.194,60 vom Abgabenkonto des A auf das Abgabenkonto der Bf. und die Verrechnung mit dem aushaftenden Rückstand erfolgte.

Über diese Buchung wurde bereits mit ordnungsgemäß zugestelltem Abrechnungsbescheid vom rechtskräftig abgesprochen (siehe Pkt. B/3.). Der dritte Spruchpunkt dieses Abrechnungsbescheides lautet: "Die Verrechnung…ist richtig und rechtmäßig, da die Verbuchung der Gebarung hinsichtlich des entstandenen Rückstandes ebenfalls richtigerfolgte." Damit spricht dieser Bescheid implizit auch über die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide ab. Dass die Verbuchung des Rückstandes und somit einer Zahllast "richtig" ist, setzt die wirksame Zustellung des Bescheides voraus, mit dem diese Zahllast festgesetzt wurde. Genau das bringt die Bf. selbst immer wieder vor.

Darüber hinaus wurde bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide die Frage der Zustellung sowohl vom UFS als auch vom Verwaltungsgerichtshof behandelt.

Der Auffassung der Bf., es wäre über die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide noch nie abgesprochen worden, ist daher entschieden entgegen zu treten. Es wurde in unterschiedlichen Verfahren darüber rechtskräftig abgesprochen, allerdings nicht mit dem von der Bf. gewünschten Ergebnis.

C/4. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt u. a. das Hindernis der entschiedenen Sache und verbietet eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ( mwN; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 234f).

Einer neuerlichen inhaltlichen Befassung mit der Buchung vom steht somit das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom diesen Zurückweisungsgrund zu Recht herangezogen.

C/5. Dem im Schriftsatz vom (Ergänzung zum Vorlageantrag) vorgebrachten Einwand der Bf., das Finanzamt habe den Zurückweisungsbescheid als unzuständige Behörde erlassen, weil die belangte Behörde im Umsatzsteuerverfahren örtlich nicht zuständig gewesen sei, kommt keine Berechtigung zu. Seit gibt es nur noch ein Finanzamt Österreich und sind daher die örtlichen Zuständigkeiten der bisherigen Finanzämter entfallen (§ 49 iVm § 323b BAO).

Auch dem Vorbringen hinsichtlich der Vollbeendigung der OEG ab dem Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch () kommt keine Berechtigung zu. Dieser Rechtsauffassung der Bf. erteilte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2007 der Bf. eine Absage. Darin führte das Höchstgericht aus, dass die Parteifähigkeit einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts auch durch ihre Auflösung und Löschung ihrer Firma im Firmenbuch solange nicht beeinträchtigt wird, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind ().

Soweit der Vertreter der Bf. mit der Rechtsprechung des OGH argumentiert, nach der die Vermögenslosigkeit der Bf. gemeinsam mit der Löschung im Firmenbuch zur Vollbeendigung führe, ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Antrag ebenso wie das Anbringen vom einen vermögenswerten Anspruch der OEG geltend machen. Die Bf. geht also selbst davon aus, dass sie noch über Vermögen in Form einer Forderung verfügt. Dies steht auch nach der Rechtsprechung des OGH einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen (vgl. OGH 6 Ob 136/15s).

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine weitere Befassung mit der Protokollrüge hinsichtlich der mündlichen Verhandlung erübrigt sich damit.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Somit ist kein Grund gegeben, die Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise








OGH, 6 Ob 136/15s


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100007.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at