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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 20.09.2007, FSRV/0088-L/06

Ein die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht entrichtender vorbestrafter Paketzusteller, Strafbemessung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch die Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KEG in 4240 Freistadt, Manzenreith 37, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , 052/2005/00245-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroitner sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt vom , StrNr. 042/1999/00000-001, rechtskräftig am , wurde F wegen Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern in Höhe von insgesamt ATS 246.158,00 betreffend die Veranlagungsjahre 1991 bis 1996 gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine erstaunlich milde Geldstrafe von lediglich ATS 20.000,00 (umgerechnet € 1.453,46, das waren lediglich 8,13 % des Strafrahmens !) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt.

F hatte den Umstand seiner nebenberuflichen gewerblichen Betätigung als selbständiger Tischler und Händler mit Einbauküchen în diesem Ausmaß (nach einem ersten Andrängen der Abgabenbehörde aufgrund diverser Anzeigen) sowie die von ihm in den genannten Jahren erzielten Schwarzerlöse von immerhin insgesamt brutto über eine Million (!) ATS gegenüber dem Fiskus bis zum Einschreiten der Steuerfahndung im März 1998 verborgen gehalten.

Die Geldstrafe wurde vom Bestraften in kleinen Raten in der Zeit vom bis zum entrichtet (Finanzstrafakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend den Beschuldigten, Teilakt zu StrNr. 042/1999/00000-001 und Teilakt zu StrNr. 052/2005/00000-001, Bl. 21).

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt vom , StrNr. 042/2000/00000-001, rechtskräftig am , wurde über F wegen versuchter Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 in Höhe von ATS 29.034,00 - der Beschuldigte hatte versucht, durch beharrliche Nichtabgabe der Steuererklärung eine Nichtvorschreibung der Einkommensteuer zu erreichen - eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,00 (umgerechnet € 218,02, dass sind neuerlich lediglich 5,17 % der Strafdrohung), Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, verhängt.

Der Versuch des F fand sein Ende mit dem ihm am zugehenden Abgabenbescheid, mit welchem ihm gegen seinen Tatplan die diesbezügliche Einkommensteuer vorgeschrieben worden war (Veranlagungsakt des genannten Finanzamtes betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 1998).

Die Geldstrafe wurde in Raten in der zeit vom bis zum entrichtet (genannter Finanzstrafakt, Teilakt zu StrNr. 042/2000/00000-001 und Teilakt zu StrNr. 052/2005/00000-001, Bl. 23).

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde F zu StrNr. 052/2005/00000-001 der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für schuldig befunden, weil er - nunmehr als Transportunternehmer - betreffend die Monate Jänner 2003 bis Mai 2004 (tatsächlich: Mai bis August 2003, Oktober 2003 bis Mai 2004) und November 2004 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 30.315,04 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn gemäß § 33 Abs.5 (ergänze: iVm. § 21 Abs.1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt.

Überdies wurde F der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs.1 (lit.a) FinStrG auferlegt.

In seinen Feststellungen führte der Spruchsenat u.a. aus [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:

Nach seinem Handel mit Einbauküchen inklusive Planung und Montage in den Jahren 1991 bis 1998 erzielte der Beschuldigte in den Jahren 1999 bis 2001 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Mit Gewerbeberechtigung vom erlangte F aber - so der Erstsenat - die Berechtigung zur Ausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Summe der Höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 Kilogramm nicht übersteigt. Am eröffnete er einen Transportservicebetrieb.

[Seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Unternehmer hat F aber in der Folge nur unvollständig entsprochen:

Der Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom ist zu entnehmen, dass F betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2003 die am , , und am fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.048,69, € 2.215,31, € 2.330,53 und € 2.530,29 erst verspätet am , und am entrichtet hat. Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2003 hätte bis zum Ablauf der Fälligkeiten am , am , am und am Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.598,22, € 2.577,29, € 1.553,08 und € 2.025,66 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesen Zeitpunkten entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt, was alles nicht geschehen ist. Die Zahllasten wurden erst zu Beginn einer USO-Prüfung am , bei welchem vorab dem Steuerberater die Entdeckung der Abgabenverkürzungen zur Kenntnis gebracht wurde, bekannt gegeben. Die Entrichtung erfolgte mit Zahlungen im November, Dezember 2003 und März 2004 (genannte Buchungsabfrage).

Die am fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für September 2003 in Höhe von 3.810,35 wurde von F erst am entrichtet (genannte Buchungsabfrage). Dieser Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2003 wären bis zum Ablauf der Fälligkeiten am , am und am die Zahllasten zu entrichten und die diesbezüglichen Voranmeldungen einzureichen gewesen, beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage).

In der am beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2003 wurde von F eine Restschuld von € 12.907,93 ausgewiesen.

Offensichtlich ist die Offenlegung in dieser Höhe aus dem Umstand entstanden, dass damit die Monate September bis Dezember 2003 erfasst wurden; anlässlich der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 2003 am (unter Berücksichtigung der nachträglichen Einzahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 2003) verblieben davon € 9.097,58, wovon wiederum die Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich einen Betrag von € 7.352,20 als strafrelevant wertete. Die Selbstbemessungsabgaben wurden im Verlauf des Jahres 2005 entrichtet (Buchungsabfrage).

In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat davon aus, dass sich diese Summe zu gleichen Teilen von € 2.450,74 auf die offenkundig tatsächlich strafrelevant verbleibenden Monate Oktober bis Dezember 2003 aufteilt.

Für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2004 wurden neuerlich die am , , 17. mai 2004, und fälligen Zahllasten in Höhe von € 1.405,04, € 3.082,46, € 1.565,26, € 2.984,24 und € 2.790,10 nicht bis Ablauf der Fälligkeitstage entrichtet und bis dahin auch keine Voranmeldungen eingereicht. Die Zahllasten wurden vielmehr durch ein Prüfungsorgan des Finanzamtes im August 2004 an Hand der vorgelegten Belege ermittelt und am festgesetzt. Die Selbstbemessungsabgaben wurden im Verlauf des Jahres 2005 entrichtet (Buchungsabfrage).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2004 wäre die Zahllast in Höhe von € 2.381,49 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Voranmeldung wurde vielmehr erst am eingereicht und die Zahllast verspätet erst am entrichtet (Buchungsabfrage).

Die am verbuchte Jahresumsatzsteuererklärung erbrachte eine Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von € 29.532,49 (Buchungsabfrage).]

Laut dem Erstsenat [war der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten], er wusste, dass er die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 30.315,04 nicht - wie geboten - [zeitgerecht] bekannt geben und entrichten würde und hat sich damit diesbezüglich auch jeweils billigend abgefunden.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis des Beschuldigten und die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend eine Begehung über einen längeren Zeitraum und die zwei Vorstrafen (die "allerdings aber nicht zu berücksichtigen sind, weil der Rückfall entsprechend auch den Strafrahmen erhöht").

Gegen dieses Erkenntnis des Erstsenates hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin in Bezug auf den Strafausspruch innerhalb offener Frist Berufung erhoben mit dem Begehren, die Geldstrafe auf ein Drittel zu verringern:

Der Spruchsenat habe nämlich seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.

Er betreibe einen Paket-Zustelldienst, wobei er laut den Gewinn- und Verlustrechnungen 2002 einen Gewinn von € 7.035,00, 2003 einen Gewinn von € 2.933,00 und 2004 einen Verlust von € 11.424,00 erwirtschaftet habe. Der Aufbau seines Unternehmens gestalte sich sehr schwierig und mühsam. Er habe in das Unternehmen alle seine Ersparnisse hineingesteckt und könnte es nur mit hohen Verlusten wieder einstellen. Bis dato erwirtschafte er daraus für sich noch nicht einmal das Existenzminimum, bedenkt man, dass er auch noch für zwei Kinder und seine nur teilzeitbeschäftigte Ehegattin sorgepflichtig sei.

Es sei zwar richtig, dass er über ein Einfamilienhaus verfüge, dies befinde sich aber teilweise noch im Rohbau und sei mit Schulden von € 150.000,00 belastet.

Die verhängte Geldstrafe wäre für ihn (offenbar: in wirtschaftlicher Hinsicht) existenzgefährdend, weshalb die Bestimmung des § 23 Abs.4 FinStrG anzuwenden sei.

Eine Berufung von Amtsbeauftragten des Finanzamtes liegt nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, präzisierte F, dass er nunmehr sorgepflichtig sei für seinen achtzehnjährigen Sohn und seine Ehegattin, welche derzeit arbeitslos sei. Für seine privaten Zwecke entnehme er dem Firmenkonto monatlich zwischen € 1.000,00 bis 1.500,00.

Die Aufgabe der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und der Einreichung der Voranmeldung besorge in seinem Unternehmen nun ein Betriebsberater, weshalb irgendwelche Verspätungen nicht mehr vorkommen dürften [Anmerkung des Berufungssenates: Unter der Annahme, dass entsprechende Geldmittel zur Verfügung stehen werden ...].

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also F) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Entrichtung von Vorauszahlungen sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Derartige allenfalls auch nur versuchte Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG kommen aber im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die Verfehlungen des F jeweils bereits weit vor Ende des Veranlagungsjahres aufgedeckt worden waren und der Beschuldigte selbst diesbezüglich ordnungsgemäße Jahressteuererklärungen - siehe oben - eingereicht hat.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist daher der Erstsenat zu Recht von durch F begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgegangen.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226.

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von den in dieser Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; FSRV/0055-L/03).

Zum Begehren des Beschuldigten, die vom Erstsenat ausgesprochene Strafe abzumildern, ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des F in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG teilweise noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht oder nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).

Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher € 2.598,22 + € 2.577,29 + € 1.553,08 + € 2.025,66 + € 2.450,74 + € 2.450,73 + € 2.450,73 + € 1.405,04 + € 3.082,46 + € 1.565,26 + € 2.984,24 + € 2.790,10 + € 2.381,49 = € 30.315,04 X 2 = € 60.630,08.

Ist der Finanzstraftäter überdies - wie F - schon zweimal wegen derartiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden diese Strafen - wie im gegenständlichen Fall - auch vollzogen, so könnte dieser Strafrahmen - bei Bedachtnahme auch auf den strafverschärfenden Aspekt einer Rückfälligkeit des Straftäters - bei Bedarf gemäß § 41 Abs.1 FinStrG noch bis um die Hälfte überschritten werden.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 20.210,03, was einen Rahmen von € 40.420,06 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 20.000,00 zu verhängen gewesen.

Den mildernden Umständen der Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, der erfolgten Schadensgutmachung, der geständigen Verantwortung, der Arbeitsüberlastung im Betrieb des Beschuldigten, welche ihn offenbar zu seinen Verfehlungen mitveranlasst hat, sowie des Umstandes, dass betreffend November 2004 die Folgen der Säumnis des F nur gering gewesen sind (siehe oben), steht vorerst als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe des F über einen längeren Zeitraum entgegen.

Wenngleich die Darlegungen des Beschuldigten vor dem Berufungssenat über seine innerbetrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumnisse bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen durchaus überzeugend sind und solche in jüngster Zeit laut Kontoabfrage auf den ersten Blick nicht zu entdecken sind, ist dennoch anzumerken:

Der Umstand seiner Karriere als langjähriges steuerliches "U-Boot" wurde dem Beschuldigten mit einer unverdient niedrigen Sanktion vergolten. Wie wenig sich F durch die geringe Strafe beeindrucken ließ, zeigt sich darin, dass noch während der Zeit, in welcher er die Geldstrafe in kleinen Raten beglich, er neuerlich den Versuch einer Abgabenhinterziehung (betreffend die einkommensteuer 1998) unternommen hat, wobei er wiederum eine für ihn nur unzulängliche weitere Geldstrafe erhalten hat. Es ist daher völlig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch gravierende Verletzungen seiner abgabenrechtlichen Pflichten als relativ harmlose Angelegenheiten abgetan hat und ihm der Eindruck vermittelt worden ist, die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben wäre eine betriebliche "Schönwetterangelegenheit", um die man sich in Phasen einer wirtschaftlichen Turbulenz nicht zu kümmern braucht.

Gleiches muss auch gelten für Dritte bei Kenntnisnahme von der gegenständlichen Finanzstrafsache, würde der Berufungssenat nunmehr wiederum über F eine ähnlich milde Strafe wie die vorhergehenden verhängen.

Aus general- und spezialpräventiven Gründen wäre daher nunmehr jedenfalls eine empfindliche Bestrafung des F geboten.

Die beiden einschlägigen Vorstrafen des F, welche auch vollzogen worden sind, konnten den Beschuldigten jedenfalls von seinen neuerlichen Verfehlungen nicht abhalten.

Dem steht aber andererseits das nunmehrige Wohlverhalten des Beschuldigten gegenüber, sodass die obige These (diesmal noch) abgeschwächt werden kann.

In Abwägung dieser Aspekte wäre daher der obige Ausgangswert lediglich auf € 25.000,00 zu erhöhen.

Die Sorgepflichten des F schlagen mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.

Die äußerst schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wäre mit einem weiteren Abschlag um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich nach Meinung des Berufungssenates in Gesamtschau aller Argumente eine Geldstrafe von € 10.000,00, dass sind lediglich 16,50 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend erwiesen hätte.

Der Erstsenat hat aber ohnehin nur eine Geldstrafe von € 9.000,00 ausgesprochen.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt einer schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Für Vergleichszwecke ist anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 / 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

So gesehen, wäre an sich also nunmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.

Der Erstsenat hat aber lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen ausgesprochen.

Für eine Strafmilderung ist daher im gegenständlichen Fall kein Raum.

Die Höhe der der Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von € 363,00, aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Küchenvertrieb
Paketzusteller
Umsatzsteuervorauszahlungen
Abgabenhinterziehung
Rückfall
Vorstrafen
Voranmeldung
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-27230