Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2023, RV/2100592/2022

WiEReG - Zwangsstrafe, Antrag gemäß § 299 BAO, Sache des Beschwerdeverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen

  1. den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom auf Aufhebung des WiEReG-Zwangsstrafenbescheides des Finanzamtes Österreich vom , und

  2. den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom auf Aufhebung des WiEReG-Zwangsstrafenbescheides des Finanzamtes Österreich vom

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine GmbH handelt, auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die im Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe fest.

Die Bf erhob weder gegen den Zwangsstrafenbescheid vom noch gegen jenen vom das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schreiben vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bf die Aufhebung beider Zwangsstrafenbescheide gemäß § 299 BAO. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Sache sei unglücklich verlaufen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Aufforderungen samt Erinnerungsschreiben nicht wirksam zugestellt worden seien. Weder die ***X Steuerberatung GmbH*** noch die ***Y Steuerberatung GmbH*** noch die ***Z Steuerberatung KG*** hätten jemals eine Zustellvollmacht für die Bf gehabt, er selbst ebenfalls nicht. Die Zustellanschrift der Bf sei die Geschäftsanschrift des Herrn ***N***. Hätte Herr ***N*** in dieser Sache vom Finanzamt Post erhalten, so wäre er als gewissenhafter und pflichtbewusster Berater längst tätig geworden. Er habe jedoch kein Schriftstück vom Finanzamt erhalten. Die Zustellung sei (nur) elektronisch in die Databox erfolgt. Zu dieser habe aber niemand Zugang, so auch nicht der Geschäftsführer ***GF*** aufgrund seines Wohnsitzes in Slowenien. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen sei daher "ins Leere" erfolgt. Aufgrund dieses unglücklichen Verlaufes im Vorfeld erwiesen sich die beiden Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro als unberechtigt. Sie unterstellten beharrliches Negieren der Meldepflicht trotz Erinnerung, die es aber nicht gegeben habe. Zumindest hätten sie die Sphäre der Bf nicht erreicht. Die nötige WiEReG-Meldung sei längst erfolgt.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bf sei seit Teilnehmerin von FinanzOnline im Sinne der FinanzOnline-Verordnung 2006. Informationen betreffend gesperrte Zugangscodes lägen nicht vor. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Möglichkeit bestehe, die Databox-Zustellung abzuwählen, was gegenständlich jedoch nicht ersichtlich sei. Gemäß § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 hätten die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline seien, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Zeitpunkt des Einlangens der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang habe, wobei es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) nicht ankomme. Dies habe auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Geschäftsführer der Bf seinen Wohnsitz im Ausland (Slowenien) habe. Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die im Verkehr mit Behörden gebotene und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden, sodass eine Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom erhob der rechtliche Vertreter der Bf dagegen Beschwerde. In der gesonderten Beschwerdebegründung vom führte er im Wesentlichen aus, die Bf sei mangels Zugangs zur Databox aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten seien, objektiv nicht in der Lage gewesen, Kenntnis von den dort eingestellten Erledigungen zu erlangen. Sie habe von den Zwangsstrafenbescheiden mehr oder minder zufällig Kenntnis erlangt und daraufhin prompt reagiert. Sie hätte dieses Verhalten selbstverständlich wesentlich früher gesetzt, wenn sie Kenntnis zumindest von den Erinnerungsschreiben erhalten hätte, die ebenfalls nicht in ihren Einflussbereich gelangt seien. Es bleibe dabei: Die "Zustellung" einer Erledigung in die Databox, zu welcher der Betroffene keinen Zugang habe, sei dem Fehlen einer Zustellung gleichzuhalten.

In seinen abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom wiederholte das Finanzamt seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom . Darüber hinaus hielt es fest, gemäß Auskunft des BMF I/10-BF (Bereichsübergreifende Applikationsverfahren) vom seien die Zugangscodes niemals gesperrt gewesen. Der Zeitpunkt der Zustellung des Erinnerungsschreibens (Eingang in die Databox) sei der "2021-03-23 - 20:07:34 Uhr" gewesen. Der Zwangsstrafenbescheid 06/2021 sei am "2021-06-01 - 09:33:45 Uhr" in der Databox eingegangen. Der Zwangsstrafenbescheid 08/2021 sei am "2021-08-03 - 13:49:05 Uhr" in der Databox eingegangen.

Mit Schreiben vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

Am ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht per E-Mail das auf die Bf lautende Formular "Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal (FON 1)" (Datum des Eingangsstempels des Finanzamtes: ) samt einer von ***GF*** am unterzeichneten "Übernahmebestätigung für Zugangskennungen" zukommen. Ergänzend wurde seitens des Finanzamtes angemerkt, in den Beschwerdevorentscheidungen sei irrtümlich der angeführt worden, aus der Übernahmebestätigung gehe jedoch hervor, dass die Zugangskennungen von ***GF*** am übernommen worden seien.

In seinem Schreiben vom führte der rechtliche Vertreter der Bf auszugsweise wie folgt aus:

"Dass meine Mandantin den Zugang zu FinanzOnline beantragt und erhalten hat, steht außer Frage. Damit ist aber noch nicht allzu viel gewonnen, weil meine Mandantin trotzdem keinen Zugriff auf die Databox gehabt hat. Solcherart ist der gesamte elektronische Rechtsverkehr bei ihr nicht angekommen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat mit Erkenntnis vom , ***GZ*** über den Geschäftsführer meiner Mandantin, ***GF***, deshalb imSpruch

"von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt."

Die Kernaussage der Begründung am Ende lautet:

"Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte auf das FinanzOnline-Konto bzw die Databox nicht zugreifen konnte aufgrund fehlender Verifizierung."

Der einzige Vorwurf, der ihm gemacht worden ist, hat darin bestanden, dass er sich beim Finanzamt nicht erkundigt hat.

Wir erachten diesen Vorwurf für unberechtigt, haben das Straferkenntnis unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen, weil es mit einer Verwarnung geendet hat. Völlig unberücksichtigt geblieben dabei sind die Defizite auf Seiten des Fiskus, der zwar - auch bei Lohnempfängern - den elektronischen Schriftverkehr massiv beworben, jedoch den - entscheidenden - Hinweis unterlassen hat, dass die Databox noch einer - vom Steuerbürger herzustellenden - Verknüpfung mit seinem PC bedarf. Solcherart handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, sondern um ein österreichweit in gehäuftem Maße auftretendes Problem.

Dazu kommt noch die von der Finanzstrafbehörde vorgesehene fehlende Verifizierung.

Zu alledem schweigt sich das Finanzamt aus.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus (vgl § 111 Abs 2 BAO; Ritz/Koran BAO7 § 111 Tz 7). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Androhung meine Mandantin aus bereits dargelegten Gründen weder erreicht hat noch erreichen konnte."

Am übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht das im Schreiben des rechtlichen Vertreters der Bf vom ins Treffen geführte Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

"Herr ***GF*** ist schuldig, grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.

Herr ***GF*** ist somit für das Finanzvergehen nach § 15 (1) WiEReG verantwortlich.

Gemäß § 25 Abs 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.

Entscheidungsgründe

Durch das angeführte Finanzstrafverfahren wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte ist seit Geschäftsführer der ***Bf*** mit Sitz in ***Adresse Bf***. Im Firmenbuch ist diese unter der Firmenbuchnummer (***FN***) eingetragen.

Mit wurde erstmalig die Androhung einer Zwangsstrafe aufgrund der unterlassenen Meldung des Wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den Bestimmungen des § 5 WiEReG an den Verband gerichtet. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde mit die erste Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 festgesetzt sowie dem Verband eine weitere Meldefrist bis eingeräumt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde die zweite Zwangsstrafe mit iHv € 4.000,00 festgesetzt.

Am wurde das Finanzstrafverfahren wegen des Finanzvergehens nach § 15 WiEReG iVm § 11 FinStrG gegen den Geschäftsführer Herrn ***GF*** eingeleitet. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich bis zum (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: gemeint ist offensichtlich der ) zur Sache zu äußern. Es wurde keine Rechtfertigung eingebracht.

Am erhob der bevollmächtigte Vertreter im Auftrag des Beschuldigten Einspruch gegen die Strafverfügung vom und gab an, dass die Strafverfügung dem Grunde nach unberechtigt ist und der Höhe nach überzogen ist. Ursächlich dafür ist ein Zustellmangel im steuerlichen Vorfeld.

Im Rahmen der aufgrund des Einspruchs am durchgeführten mündlichen Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte des angelasteten Finanzvergehens für nicht schuldig und gab an, dass er über die Zugangsdaten zu FinanzOnline verfüge, jedoch diese nicht nutzen konnte, da man sich mit einem österreichischen Personalausweis anmelden müsste. Da der Beschuldigte aber nur einen slowenischen Personalausweis habe, und dieser nicht vom System unterstützt wird konnte der Beschuldigte nicht mehr auf FinanzOnline zugreifen. Auch beim Unternehmerserviceportal ist es nicht möglich, eine Meldung abzugeben, da Slowenien als Land nicht auswählbar ist. Die Verifizierung kann aufgrund des slowenischen Personalausweises weder für FinanzOnline noch für das Unternehmerserviceportal durchgeführt werden. Der Beschuldigte gab abschließend bekannt, dass er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigen möchte und es keine Absicht war. Das Mutterunternehmen ist in Slowenien registriert und dieses Register (APJES) ist öffentlich zugänglich, somit gäbe es für den Beschuldigten keine Veranlassung etwas nicht offenzulegen, bzw. eine Meldepflicht nicht einzuhalten.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Umstände hat die erkennende Behörde erwogen:

Nach § 15 (1) Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Nach § 8 (3) FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte auf das Finanzonline Konto bzw. die Databox nicht zugreifen konnte aufgrund fehlender Verifizierung. Der Beschuldigte hätte aber die Möglichkeit gehabt sich telefonisch beim Unternehmensserviceportal Informationen über die Verifizierung betreffend EU Bürgern einzuholen. Ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer hätte zumindest einen steuerlichen Vertreter mit dieser Aufgabe betraut.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Finanzstrafverfahrens erfüllt das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen."

Mit Schreiben vom machte der rechtliche Vertreter der Bf das Bundesfinanzgericht auf das Erkenntnis des aufmerksam. Dieses enthalte durchaus wertvolle Hinweise für den gegenständlichen Fall.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2014*** errichtet und am ***tt.mm.2014*** im Firmenbuch eingetragen wurde. Alleingesellschafterin der Bf ist seit Anfang 2016 die slowenische ***S doo***. ***GF*** (geboren ***tt.mm.jjjj***) ist seit Ende 2015 mit der alleinigen Geschäftsführung der Bf befasst.

Am beantragte die Bf durch ihren Geschäftsführer ***GF*** ihre Anmeldung zu FinanzOnline. Zu diesem Zweck sprach ***GF*** am persönlich beim Finanzamt ***Finanzamt*** (Standort ***Standort***) vor und händigte dort das Formular "Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal (FON 1)" aus. Als zu registrierende Teilnehmerin ist in diesem Formular unter Punkt b) "Personengesellschaft oder juristische Person" die Bf samt Firmenbuchnummer und Adresse angeführt. Als gesellschaftsrechtlich vertretungsbefugte Person der Bf ist ***GF*** genannt. Zum Zweck der Identitätsüberprüfung legte ***GF*** seinen in Maribor ausgestellten slowenischen Personalausweis vor. Am selben Tag übernahm ***GF*** im Finanzamt ***Finanzamt*** die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf. Seit damals ist die Bf FinanzOnline-Teilnehmerin, ihre FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation (TID) lautet ***000***.

Die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf waren in der Folge zu keinem Zeitpunkt gesperrt.

Der Bf war der Zugang zu FinanzOnline auch sonst nicht verwehrt.

Auf die elektronische Form der Zustellung wurde von der Bf nicht verzichtet.

Am erstattete die Bf eine Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung bis spätestens aufgefordert. Dieses an die Bf gerichtete Erinnerungsschreiben langte am um 20:07:34 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der Bf ein. Abgerufen (gelesen) wurde es nicht.

Da die Meldung nicht erstattet wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bf auf, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser an die Bf gerichtete Zwangsstrafenbescheid langte am um 09:33:45 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der Bf ein. Abgerufen (gelesen) wurde er nicht.

Da die Meldung weiterhin nicht erstattet wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest. Dieser an die Bf gerichtete Zwangsstrafenbescheid langte am um 13:49:05 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der Bf ein. Abgerufen (gelesen) wurde er nicht.

Am erstattete die Bf eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.

2. Beweiswürdigung:

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Errichtung der Bf, zum Kreis der Gesellschafter der Bf und zur Geschäftsführung der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches samt den dort archivierten Urkunden. Anderslautendes wurde von der Bf nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zur Anmeldung der Bf zu FinanzOnline stützen sich auf das vom Finanzamt beigebrachte Formular "Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal (FON 1)" (Datum des Eingangsstempels des Finanzamtes: ), auf welchem ***GF*** die Übernahme der FinanzOnline-Zugangskennungen betreffend die Bf unterschriftlich bestätigte (handschriftlich vermerktes Datum: ). Dies deckt sich mit den Ausführungen im Schreiben des rechtlichen Vertreters der Bf vom , wonach außer Frage stehe, dass die Bf den Zugang zu FinanzOnline beantragt und auch erhalten habe. Auch ***GF*** gab im Zuge der am beim Amt für Betrugsbekämpfung abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er über die Zugangsdaten zu FinanzOnline verfüge.

Dass die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf zu keinem Zeitpunkt gesperrt waren, ergibt sich zunächst aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und der Abteilung I/10 (Applikation bereichsübergreifende Finanzverfahren) des Bundesministeriums für Finanzen. Auf die Frage des Finanzamtes, ob die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf gesperrt (gewesen) seien, antwortete das Bundesministerium für Finanzen, die FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation der Bf (TID ***000***) sei nie gesperrt gewesen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen, denen Vorhaltscharakter zukommt (siehe etwa , ), ist die Bf nicht entgegengetreten.

Hinweise darauf, dass der Bf der Zugang zu FinanzOnline sonst verwehrt gewesen wäre, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Im Schreiben des rechtlichen Vertreters der Bf vom (Antrag gemäß § 299 BAO) wurde - ohne nähere Ausführungen - vorgebracht, die Zustellung sei (nur) elektronisch in die Databox erfolgt. Zu dieser habe aber niemand Zugang, so auch nicht der Geschäftsführer ***GF*** aufgrund seines Wohnsitzes in Slowenien. ***GF*** gab im Zuge der am beim Amt für Betrugsbekämpfung abgehaltenen mündlichen Verhandlung an, dass er zwar über die Zugangsdaten zu FinanzOnline verfüge, diese jedoch nicht nutzen habe können, da man sich mit einem österreichischen Personalausweis anmelden habe müssen. Da er nur einen slowenischen Personalausweis habe, dieser jedoch vom System nicht unterstützt werde, habe er nicht mehr auf FinanzOnline zugreifen können. Die Verifizierung könne aufgrund des slowenischen Personalausweises weder für FinanzOnline noch für das Unternehmensserviceportal durchgeführt werden. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes zu bemerken: Die (Erst-)Anmeldung von ua Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu FinanzOnline und die damit einhergehende Erlangung der FinanzOnline-Zugangskennungen ist in § 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) geregelt (dazu auch unten unter Punkt II. 3 [Rechtliche Beurteilung]). Der in dieser Bestimmung vorgegebene Anmeldungsprozess fand im vorliegenden Fall am statt: ***GF*** sprach am persönlich beim Finanzamt ***Finanzamt*** vor und händigte dort - als zur Vertretung der Bf befugter Geschäftsführer und unter Vorlage seines slowenischen Personalausweises - das Formular "Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal (FON 1)" aus. Am selben Tag übernahm er im Finanzamt ***Finanzamt*** die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf. In der FOnV 2006 findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass im Fall einer an FinanzOnline teilnehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Einstieg in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) über die Eingabe der Zugangskennungen hinaus an die Erfassung von Personalausweisdaten (etwa ihres Geschäftsführers) gekoppelt wäre. Auch die über https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ abrufbare FinanzOnline-Einstiegsmaske enthält keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.

Diesem vom Bundesfinanzgericht angefertigten Screenshot der über https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ abrufbaren FinanzOnline-Einstiegsmaske (Stand: , abgerufen am über https://web-archive.org; die FinanzOnline-Einstiegsmaske hatte im Hinblick auf die Anmeldung mit Zugangskennungen - wie weitere vom Bundesfinanzgericht über https://web-archive.org durchgeführte stichtagsbezogene Abfragen ergeben haben - auch in den Jahren davor und danach ein im Wesentlichen unverändertes Aussehen) ist klar zu entnehmen, dass der Einstieg in FinanzOnline mittels Eingabe der FinanzOnline-Zugangskennungen (Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation, PIN) erfolgen kann, ohne dass es dabei der Erfassung von Personalausweisdaten (etwa des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bedürfte. Die Bf blieb jede Erklärung dafür schuldig, welche Bedeutung dem slowenischen Wohnsitz bzw dem slowenischen Personalausweis von ***GF*** bei einem unter der FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation der Bf erfolgenden Einstieg in FinanzOnline zukommen soll. Das diesbezügliche Vorbringen, das im gesamten Beschwerdeverfahren nicht konkretisiert wurde, geht vor dem Hintergrund des Gesagten ebenso wenig über eine unsubtantiierte Zweckbehauptung hinaus wie das pauschale, in keinerlei Hinsicht untermauerte Vorbringen des rechtlichen Vertreters der Bf im Schreiben vom , "dass die Databox noch einer - vom Steuerbürger herzustellenden - Verknüpfung mit seinem PC bedarf." Daran vermag auch der vom rechtlichen Vertreter der Bf im Schreiben vom ins Treffen geführte Passus im Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , wonach "festzuhalten ist, dass der Beschuldigte (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: damit ist ***GF*** gemeint) auf das Finanzonline Konto bzw die Databox nicht zugreifen konnte aufgrund fehlender Verifizierung" nichts zu ändern. Das Amt für Betrugsbekämpfung legt in besagtem Erkenntnis weder dar, wie es zu dieser Feststellung gelangt ist, noch geht es darauf ein, was im gegebenen Kontext unter "Verifizierung" (wie besagtem Erkenntnis zu entnehmen ist, verwendete ***GF*** den Begriff "Verifizierung" im Zuge der am beim Amt für Betrugsbekämpfung abgehaltenen mündlichen Verhandlung) zu verstehen sein soll. Es verweist lediglich darauf, dass ***GF*** die Möglichkeit gehabt hätte, "sich telefonisch beim Unternehmerserviceportal Informationen über die Verifizierung betreffend EU Bürger einzuholen." Dieser Hinweis ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der hier gegenständliche Fall keinen "EU Bürger" (natürliche Person) als FinanzOnline-Teilnehmer, sondern eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung - nämlich die Bf - als FinanzOnline-Teilnehmerin betrifft.

Die Feststellung, dass von der Bf auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet wurde, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in den angefochtenen Bescheiden vom , denen seitens der Bf weder in der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten wurde. Auch der Umstand, dass das Erinnerungsschreiben und die beiden Zwangsstrafenbescheide in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt wurden, spricht dafür, dass ein Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung in FinanzOnline nicht vermerkt war.

Die Feststellung, dass die Bf am eine Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattete, beruht auf einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Zustellung des Erinnerungsschreibens und der beiden Zwangsstrafenbescheide in die FinanzOnline-Databox der Bf ist durch den aktenkundigen, vom Finanzamt bei der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Finanzen eingeholten Databox-Protokoll-Auszug, dem sekundengenaue Angaben zu den Zeitpunkten des Einlangens der betreffenden Dokumente in der FinanzOnline-Databox der Bf zu entnehmen sind, belegt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen, denen Vorhaltscharakter zukommt (dazu bereits oben), ist die Bf nicht entgegengetreten. Dass die genannten behördlichen Dokumente in der FinanzOnline-Databox der Bf nicht abgerufen (gelesen) wurden, ist ebenfalls dem aktenkundigen Databox-Protokoll-Auszug zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die Bf am eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattete, beruht auf einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.

Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (darunter auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Im vorliegenden Fall ist seit Anfang 2016 eine slowenische Kapitalgesellschaft Alleingesellschafterin der Bf, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG nicht greift.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist dabei durch die Sache des Verfahrens begrenzt (vgl zB ).

Im vorliegenden Fall sind nicht die Zwangsstrafenbescheide des Finanzamtes vom und , sondern die Bescheide des Finanzamtes vom , mit welchen der auf § 299 BAO gestützte Antrag des rechtlichen Vertreters der Bf vom auf Aufhebung der genannten Zwangsstrafenbescheide abgewiesen wurde, Beschwerdegegenstand.

Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF des FVwGG 2012 (§ 323 Abs 37 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl ).

Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl ; ; ; ; dazu auch Ritz, BAO7 § 299 Rz 28a).

Im vorliegenden Fall wurde im Aufhebungsantrag nach § 299 BAO vom (nur) geltend gemacht, die Aufforderungen samt Erinnerungsschreiben seien nicht wirksam zugestellt worden. Die im Vorfeld ergangenen Erinnerungen seien unwirksam geblieben, weil sie elektronisch zugestellt worden seien, der Bf jedoch der Zugang zur Databox aufgrund des Wohnsitzes ihres Geschäftsführers in Slowenien verwehrt worden sei. Bei wirksamer Zustellung hätte es diesen Fall nie gegeben, weil es der Bf zu keiner Zeit darum gegangen sei, dem Finanzamt die - völlig harmlose - Information über das (nicht vorhandene) wirtschaftliche Eigentum an ihr vorzuenthalten. Die Begründung beider Zwangsstrafenbescheide laufe auf beharrliches Negieren auf Seiten der Bf hinaus. Solcherart gebe es auch keinen Grund für die Zwangsstrafen, die demgemäß beide Male mit 0 (Null) festzusetzen und damit in voller Höhe abzuschreiben seien.

Darin erschöpft sich nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 3 Abs 1 FOnV 2006 ist die Anmeldung zu FinanzOnline persönlich beim Finanzamt Österreich (davor: bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis [§ 13 AVOG 2010]; siehe dazu § 3 Abs 1 FOnV 2006 idF vor BGBl II 122/2020) sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

Dieser in der FOnV 2006 vorgegebene Anmeldungsprozess fand im vorliegenden Fall am statt: ***GF*** sprach am persönlich beim Finanzamt ***Finanzamt*** (Standort ***Standort***) vor und händigte dort - als zur Vertretung der Bf befugter Geschäftsführer und unter Vorlage seines slowenischen Personalausweises - das Formular "Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal (FON 1)" aus. Am selben Tag übernahm er im Finanzamt ***Finanzamt*** die FinanzOnline-Zugangskennungen der Bf. Die Bf unterlag zu keinem Zeitpunkt einer FinanzOnline-Teilnehmersperre. Der Bf war der Zugang zu FinanzOnline auch sonst nicht verwehrt.

Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs 2 FOnV 2006 hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

Gemäß § 5b Abs 3 FOnV 2006 haben Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Auf die elektronische Form der Zustellung wurde von der Bf nicht verzichtet.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es dabei nicht an (vgl etwa Ritz, BAO7 § 98 Rz 4).

Im vorliegenden Fall langte das mit datierte, an die Bf gerichtete Erinnerungsschreiben am um 20:07:34 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein. Der mit datierte, an die Bf gerichtete erste Zwangsstrafenbescheid langte am um 09:33:45 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein. Der mit datierte, an die Bf gerichtete zweite Zwangsstrafenbescheid langte am um 13:49:05 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.

Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Die Bf ist seit Teilnehmerin von FinanzOnline. Sie unterlag zu keinem Zeitpunkt einer FinanzOnline-Teilnehmersperre. Der Zugang zu FinanzOnline war ihr auch sonst nicht verwehrt. Auf die elektronische Form der Zustellung wurde von ihr nicht verzichtet. Das Erinnerungsschreiben vom , der erste Zwangsstrafenbescheid vom , der überdies die Androhung einer zweiten Zwangsstrafe enthält, und der zweite Zwangsstrafenbescheid vom gelten daher als zu den angegebenen Zeitpunkten wirksam zugestellt.

Nach dem oben Gesagten erweist sich der im Aufhebungsantrag nach § 299 BAO vom geltend gemachte Aufhebungsgrund (Unwirksamkeit der Zustellung der Erinnerungsschreiben; darauf ist die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt) als nicht zutreffend. Der mit dem ersten Zwangsstrafenbescheid vom erfolgten Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro ging das wirksam zugestellte Erinnerungsschreiben (samt Zwangsstrafenandrohung) vom voraus. Die mit dem zweiten Zwangsstrafenbescheid vom festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro wurde im wirksam zugestellten ersten Zwangsstrafenbescheid - unter Setzung einer weiteren Frist zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG - angedroht. Damit entsprechen die beiden Zwangsstrafenbescheide entgegen der Rechtsansicht der Bf dem in § 111 Abs 2 BAO normierten Erfordernis, wonach die Zwangsstrafe vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung unter Setzung einer angemessenen Frist (nach § 16 Abs 1 WiEReG sechs Wochen) zur Nachholung der verlangten Leistung (hier: Vornahme der Meldung gemäß § 5 WiEReG) angedroht werden muss, und sind die Zwangsstrafenbescheide insoweit nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Weitere Aufhebungsgründe wurden im Aufhebungsantrag nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100592.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at