Gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Transportunternehmen; Strafbemessung
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2004/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs.5 iVm §§ 21 Abs.1 und 2, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
€ 10.000,00
(in Worten: Euro zehntausend)
und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf
sechs Wochen
angehoben werden.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/1999/00000-001, rechtskräftig am , wurde E wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 94.238,00 betreffend die Voranmeldungszeiträume November, Dezember 1998 und Februar 1999 nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 26.000,00 (umgerechnet € 1.889,50) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen belegt. Die Geldstrafe wurde von E in Teilbeträgen, zuletzt nach Androhung der Vorführung zum Antritt der anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe am , beglichen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 46/1999/00000-001).
Mit einer weiteren Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2003/00000-001, rechtskräftig am , wurde E neuerlich wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 11.117,42 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2002 nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zweiunddreißig Tagen belegt. Die Geldstrafe wurde in Teilbeträgen am , , , und am entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Strafkonto; Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 046/2003/00000-001).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2004/00000-001, wurde E nunmehr wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen (nämlich durch deren Nichtabgabe) betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2003 bis Juli 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 21.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a (ergänze: und 21 Abs.1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe von € 6.300,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt.
Auch wurde dem Beschuldigten der Ersatz von Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs.1 FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.
In seinen der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen führte der Erstsenat aus, dass der Beschuldigte betreffend die genannten Monate bis zu der Einstellung seines Betriebes am weder Voranmeldungen eingereicht, noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat, wodurch es ihm gelang, mindestens € 21.000,00 an Umsatzsteuervorauszahlungen zu hinterziehen. Dabei hat E in der Absicht gehandelt, sich durch die fortlaufende Begehung seiner Verfehlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Als mildernd wertete der Spruchsenat bei seiner Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschuldigten, als erschwerend zwei Vorstrafen und eine wiederholte Tatbegehung.
In Anbetracht der schwierigen finanziellen Verhältnisse und der zwischenzeitigen Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Beschuldigten sei eine Geldstrafe von 10 % des Strafrahmens gerechtfertigt.
Nicht abgesprochen wurde über den mit Bescheid vom (Finanzstrafakt, StrNr. 046/2004/00000-001, Bl. 29) an E überdies erhobenen Vorwurf, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2004 entsprechende Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, wenngleich in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses des Spruchsenates ausgeführt wird, im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Betriebseinstellung keine "Umsatzsteuervorauszahlungen" (gemeint wohl: steuerpflichtigen Umsätze) mehr durchgeführt habe (zuletzt genannter Finanzstrafakt, Bl. 63).
Gegen das obgenannte Straferkenntnis hat der damalige Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist eine Berufung in Bezug auf den Strafausspruch erhoben, weil sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des Strafrahmens und der einschlägigen Vorstrafen als zu niedrig bemessen erscheine.
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.
Auf Befragen gab der Beschuldigte vor dem Berufungssenat ergänzend an, dass er nur mehr für seinen Sohn sorgepflichtig sei. Seine Verbindlichkeiten betragen nach wie vor € 250.000,00. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit sei er nunmehr selbständiger Werkvertragsnehmer bei einem Marktforschungsinstitut, wobei er aber nach wie vor bis auf das Existenzminimum gepfändet sei und derzeit überdies keinen konkreten Auftrag habe. Im Ergebnis strebe er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer an.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also E) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Entrichtung von Vorauszahlungen sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt).
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Es ist für den Berufungssenat nachvollziehbar, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall von einer allenfalls versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 und 2004 - auch im Zweifel zugunsten für E - deshalb nicht ausgegangen ist, weil betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2003 noch am eine Festsetzung der Vorauszahlungen im Schätzungswege stattgefunden hat sowie betreffend die übrigen strafrelevanten Voranmeldungszeiträume der strafrelevante Sachverhalt bereits weit vor Ende des Veranlagungsjahres zur Entdeckung gelangte, als nämlich auch für Jänner bis April 2004 am und für Mai 2004 und folgende Monate am die Vorauszahlungen im Schätzungswege festgesetzt worden sind (Buchungsabfrage vom betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten), sohin also ein Tatplan des E auf Verkürzung auch der Jahresumsatzsteuern keine Aussicht auf Erfolg versprochen hat.
Kam es dem Finanzstraftäter - wie im gegenständlichen Fall E - bei seinen Abgabenhinterziehungen auch darauf an, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem geltenden Fassung).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist daher dem Erstsenat nicht entgegenzutreten, wenn er von durch E begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgegangen ist.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom Amtsbeauftragten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von den in dieser Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; FSRV/0055-L/03).
Zur Strafberufung des Amtsbeauftragten ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des E in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG teilweise noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungsgegners von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).
Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge ist hingegen zu bestrafen, wer wie E gemäß § 38 Abs.1 lit.a FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begangen hat.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt € 21.000,00 die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 21.000,00 X 3 = € 63.000,00.
Ist der Finanzstraftäter überdies - wie E - schon zweimal wegen derartiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden diese Strafen - wie im gegenständlichen Fall - auch vollzogen, so könnte dieser Strafrahmen auch bei Bedarf gemäß § 41 Abs.1 FinStrG noch bis um die Hälfte überschritten werden (!).
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 21.000,00, was einen Rahmen von € 42.000,00 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,00 zu verhängen gewesen.
Den Milderungsgründen des geständigen Verantwortung des E, seiner schwierigen finanziellen Lage im Tatzeitraum, welche ihn offenbar zu seinen Verfehlungen verleitet hat, und dem massiven Abschwächen der Spezialprävention (in Anbetracht der Einstellung der transportunternehmerischen Tätigkeit des E) stehen aber als erschwerend der Umstand der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum sowie der rasche Rückfall des hartnäckig in seinem deliktischen Verhalten verharrenden Beschuldigten trotz zweier einschlägiger Vorstrafen entgegen, weshalb unter Beachtung der erforderlichen Generalprävention der obige Ausgangswert auf € 25.000,00 zu erhöhen ist.
Die noch bestehende Sorgepflicht des E schlägt mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.
Die äußerst schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten ist mit einem Abschlag um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich in Abwägung aller Argumente eine Geldstrafe von € 10.000,00, dass sind lediglich 15,88 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend erweist.
Die Berufung des Amtsbeauftragten war daher berechtigt.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Für Vergleichszwecke ist anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 / 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt konnte zur Wahrung einer ausgewogenen Relation mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich sechs Wochen das Auslangen gefunden werden. Damit ist auch gewährleistet, dass - beispielsweise durch Verteilung des Haftzeitraumes bei Bedarf auf mehrere Zeiträume im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz - durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe das berufliche Fortkommen des E für den Fall, dass er in Zukunft eine von ihm laut seinem Vorbringen angestrebte unselbständige Tätigkeit tatsächlich aufnehmen würde, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden wird.
Die Höhe der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von € 363,00, aufzuerlegen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Transportunternehmer Vorauszahlungen Umsatzsteuervorauszahlungen Voranmeldungen Hinterziehungen Gewerbsmäßigkeit Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAD-27218