Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 06.03.2007, RV/0177-F/06

Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses im Falle der Einreichung gemeinsam mit einer weiteren, die maßgeblichen Einkünfte erstmals ausweisenden Abgabenerklärung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0177-F/06-RS1
Maßgeblich für die rechtzeitige Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenerklärung, mit der jene Einkünfte erklärt werden sollen (§§ 42, 43), die für die Geltendmachung der Investi­tionszuwachsprämie erforderlich sind (). Wird daher zunächst eine ausschließlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit erfassende Einkommensteuererklärung eingereicht, ist die in § 108e Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene Frist für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nicht verwirkt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer ist als Grenzgänger in der Schweiz nichtselbständig tätig und ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten. Infolge einer am beim Finanzamt eingelangten, ausschließlich Einkünfte aus der nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit ausweisenden Einkommensteuererklärung erließ das Finanzamt einen mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002. Am wurden für das Jahr 2002 aufgrund der aus der gewerblichen Stromerzeugung erzielten Erlöse und Einkünfte (-2.180,80 €) eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung sowie eine Beilage zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in Höhe von 6.410,10 € eingereicht.

Das Finanzamt hat das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002 wieder aufgenommen und erklärungsgemäße mit datierte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen. Die Investitionszuwachsprämie wurde dem Berufungsführer mit gemäß § 201 BAO erlassenem Bescheid vom versagt, da nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen sei.

Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Er habe den Antrag betreffend die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung eingereicht. Wenn das Verfahren betreffend Einkommensteuer wieder aufgenommen werde, müsse auch der Antrag betreffend Investitionszuwachsprämie berücksichtigt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:

"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."

Mit Erkenntnis vom , 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom unabhängigen Finanzsenat gestützt auch auf weite Teile des Schrifttums (vgl. ua. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7 sowie Doralt, EStG7, § 108e Tz 15) wiederholt vertretene Auffassung, dass nach der für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren geht, bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde. Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich. Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.

Auch die Abgabe weiterer (berichtigender) Abgabenerklärungen aufgrund von Bilanzberichtigungen ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts; der Prämienantrag kann nach Einreichung der (ersten) Abgabenerklärung des betreffenden Jahres in einem solchen Fall nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. ).

In einem besonders gelagerten Fall, in dem zunächst eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde und die Investitionszuwachsprämie mit der später eingereichten, zur Wiederaufnahme des Verfahrens führenden Einkommensteuererklärung geltend gemacht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur wirksamen Geltendmachung der Prämie hingegen als nicht bereits mit der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verwirkt angesehen. Maßgeblich für die rechtzeitige Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei die Abgabenerklärung, mit der jene Einkünfte erklärt werden sollen (§§ 42, 43), die für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderlich seien ().

Dieselbe Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Mit der am beim Finanzamt eingelangten (ersten) Einkommensteuererklärung wurden ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus der nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit erklärt. Diese vermittelten keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie. Erst mit der zur Wiederaufnahme des Verfahrens führenden Einkommensteuererklärung vom , der die gemäß § 108e EStG 1988 erforderliche Beilage angeschlossen war, wurden die für eine Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie maßgebenden Einkünfte, gegenständlich jene aus der gewerblichen Stromerzeugung, erklärt und konnte daher die Investitionszuwachsprämie im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Begründung der verspäteten Geltendmachung versagt werden.

Nachdem die Höhe der beantragten Prämie außer Streit steht, ist die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e Abs. 5 EStG 1988 mit jenem Betrag auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, mit dem sie im Formular E 108e ausgewiesen ist. Eine Festsetzung der Investitionszuwachsprämie nach § 201 BAO hat nur zu erfolgen, wenn eine von der eingereichten Erklärung abweichende Festsetzung erfolgt (vgl. ). Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
zeitliche Befristung
berichtigte Abgabenerklärung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at