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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2023, RV/2101116/2020

1) Diplomprüfung nicht in der vorgesehenen Studienzeit + Toleranzsemester des Studienabschnitts abgelegt: kein FB-Anspruch bis zum positiven Abschluss des Studienabschnitts, auch bei Vorziehen von Prüfungen aus dem nächsten Studienabschnitt 2) Kein FB-Anspruch einer verheirateten Studentin, deren Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
betreffend Familienbeihilfe ab Mai 2017 (Eigenantrag), SV-Nr. ***3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die am xx.xx.1995 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich selbst ab und gab an, dass sie seit ***4*** verheiratet sei. Beigelegt waren die Studienbestätigungen der Universität ***1*** für das Lehramtsstudium (UF Biologie und Umweltkunde und UF Mathematik) für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 sowie der Studienerfolgsnachweis vom über insgesamt 247 ECTS.

Lt. der aktenkundigen Bestätigung des Studienerfolgs der Universität ***1*** vom begann die Beschwerdeführerin das Lehramtsstudium (UF Biologie und Umweltkunde und UF Mathematik) im Wintersemester 2013/14. Aus der Familienbeihilfen-Datenbank ist ersichtlich, dass ihr Vater für sie Familienbeihilfe bis Februar 2017 bezog, also für 6 Semester und ein "Toleranzsemester", danach wurde der Bezug der Familienbeihilfe eingestellt.

Lt. Zeugnis der Universität ***1*** vom über die fachspezifischen Module des 1. Studienabschnitts hat die Beschwerdeführerin die 1. Diplomprüfung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde am bestanden und lt. Zeugnis der Universität ***1*** vom über die fachspezifischen Module des 1. Studienabschnitts hat die Beschwerdeführerin die 1. Diplomprüfung für das Unterrichtsfach Mathematik am bestanden.

Das Einkommen des Ehegatten der Bf. hat lt. Einkommensteuerbescheid vom im Jahr 2019 22.124,64 € betragen und lt. Einkommensteuerbescheid vom im Jahr 2020 21.106,68 €.

Mit Bescheid vom wurde der o.g. Antrag für Mai 2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt;
"Sie haben einen Antrag auf Familienbeihilfe für sich selbst eingebracht und beantragen in diesem die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2017. Im Vorfeld haben Ihre Eltern die Familienbeihilfe für Sie bezogen, da wegen Absolvierung des Studiums der Anspruch entsprechend gegeben war. Die Mindeststudiendauer (die für die Verwirklichung des Familienbeihilfenanspruchs als Maßstab gilt) für den 1.Studienabschnitt, Ihres mit Oktober 2013 begonnen Lehramtsstudiums, endete mit Februar 2017. Der Studienabschnitt gilt mit der Ablegung der letzten dazugehörigen Prüfung als abgeschlossen, in Ihrem Fall war dies mit der Prüfung in Mathematik am der Fall. Der Antrag war daher wegen Überschreitung der Studiendauer abzuweisen."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass ihr im Zuge der Beantragung der Studienbeihilfe mitgeteilt worden sei, dass sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Auf Grund dessen habe sie nicht darauf geachtet aus welchem Studienabschnitt sie welche Prüfungen ablegt. Dies sei auch aus dem Studienerfolgsnachweis ersichtlich. Sie habe in der Zeit von Februar 2017 bis heute alle Prüfungen, mit Ausnahme von drei Seminaren im Gesamtausmaß von 8 ECTS, absolviert. Selbst die Diplomarbeit sei geschrieben worden und es fehle nur der Eintrag ins System. Außerdem habe sie ihre Tochter am yy.05.2018 zur Welt gebracht und obwohl sie sich um sie gekümmert habe, habe sie über 123 ECTS in dieser Zeit absolviert.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wurde auszugsweise ausgeführt:
"Bei einem kombinationspflichtigen Studium gilt ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die entsprechenden Prüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt wurden. Unterscheidet sich die Dauer der vorgesehenen Studienzeit, ist für den Familienbeihilfen Anspruch die längere Studienzeit maßgeblich.
Wird ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit vollendet, wird die Familienbeihilfe mit Ende des Semesters, in dem die zulässige Studienzeit abläuft, eingestellt.
Bezugnehmend auf die Geburt Ihres Kindes im Mai 2018 während Ihrer Berufsausbildung ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967 anzuführen, dass für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben, sofern sie sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres, in einer Berufsausbildung befinden. Wird die Berufsausbildung an einer Einrichtung gemäß § 3 Studienförderungsgesetz absolviert, gilt dieser Verlängerungstatbestand jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer.
Zu ihrer Heirat im Mai 2017 informiere ich sie darüber, dass ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Verheirateten gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 nur besteht, wenn der Gatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, weil er z.B. selbst noch in Berufsausbildung steht. Ihr Gatte arbeitet seit November 2017 bei der Firma
***2*** und hatte im Jahr 2018 ein Einkommen von € 24.763,18 und im Jahr 2019 ein Einkommen von € 22.124,64."

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:

"
"

"

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2013/14 an der Universität ***1*** das Lehramtsstudium (UF Biologie und Umweltkunde und UF Mathematik).

Dieses Diplomstudium ist laut § 2 des Curriculums in zwei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst 6 Semester und ist der fachlichen und pädagogischen Grundausbildung gewidmet. Der zweite Studienabschnitt umfasst 4 Semester und dient der Vertiefung und der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Der Vater der Bf. bezog für seine Tochter Familienbeihilfe bis Februar 2017, also für 6 Semester und ein "Toleranzsemester". Da die Beschwerdeführerin den ersten Studienabschnitt jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen hatte, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Februar 2017 ein.

Die Beschwerdeführerin stellte am einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2017 mit der Begründung, dass sie am ***4*** geheiratet hat.

Am yy.05.2018 brachte sie eine Tochter zur Welt.

Die Beschwerdeführerin hat den ersten Studienabschnitt des Lehramtsstudiums für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde am und das Unterrichtsfach Mathematik am mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
Davor hat sie laufend Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt vorgezogen.
Tatsächlich hat sie daher den ersten Studienabschnitt ihres Studiums für beide Unterrichtsfächer erst im November 2019 abgeschlossen.

Das Einkommen des Ehegatten der Bf. hat lt. Einkommensteuerbescheid vom im Jahr 2019 22.124,64 € betragen und lt. Einkommensteuerbescheid vom im Jahr 2020 21.106,68 €.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

a)

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufende Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Als solche einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende Versehen sind insbesondere auch alle sogenannten "Flüchtigkeitsfehler" zu erachten (siehe ).

Gemäß § 20 BAO müssen Ermessensentscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sachentscheidungen dürfen beispielsweise einen gemäß § 293 BAO berichtigbaren Fehler berichtigen (zB , 0059); (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 14).

Im Bescheid vom wurde im Spruch als Zeitraum unrichtig "Mai 2017" und nicht "ab Mai 2017" angegeben. Da im Antrag der Bf., in der Bescheidbegründung, in der Beschwerde, in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag und auch im Vorlagebericht des Finanzamtes aber auf den Zeitraum ab Mai 2017 abgestellt wurde, bedeutet die Berichtigung des Schreibfehlers gemäß § 293 BAO durch das Bundesfinanzgericht für den Zeitraum "ab Mai 2017" keinen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Bei Ausübung des Ermessens ließ sich das Bundesfinanzgericht von Billigkeitserwägungen leiten, aber insbesondere vom Prinzip der Rechtsrichtigkeit, das den Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft fließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit hat.

b)

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3) […]

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 Abs. 2 lit a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen desAbs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis.
Ein kombinationspflichtiges Studium (zB das Lehramtsstudium) ist eine Sonderform der Diplomstudien, es müssen zwei Unterrichtsfächer gewählt werden, ein Studienabschnitt gilt erst als abgeschlossen, wenn die Diplomprüfungen in beiden Fächern bestanden wurden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 79).

Nach § 2 Abs. 2 lit. c des Curriculums für das Lehramtsstudium der UF Biologie und Umweltkunde und Mathematik idF vom (Curriculum) gliedert sich das Studium in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst 6 Semester und ist der fachlichen und pädagogischen Grundausbildung gewidmet. Der zweite Studienabschnitt umfasst 4 Semester und dient der Vertiefung und der wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Nach § 14 Abs. 6 des Curriculums ist der erste Studienabschnitt abgeschlossen, wenn alle Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern, den gebundenen Wahlfächern und den freien Wahlfächern laut Curriculum absolviert sind.

Unter "vorgesehene Studienzeit" [iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967] ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 76).

Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 80).

Bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der "Toleranzsemester" fällt der Familienbeihilfenanspruch weg, der jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (vgl. ).

Wird ein Studienabschnitt innerhalb der vom FLAG 1967 für diesen vorgesehenen Zeit (also i.d.R. Mindeststudienzeit plus "Toleranzsemester") nicht abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg (vgl. und ).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2010/16/0084, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Student beendet den ersten, an sich 4 Semester umfassenden Studienabschnitt nicht innerhalb des Toleranzsemesters zeitgerecht, zieht aber wesentliche Prüfungen des zweiten Abschnittes vor und verkürzt damit die 5 Semester dauernde Studienzeit für den zweiten Abschnitt auf 3 Semester, womit er eine Gesamtstudiendauer von 11 Semester nicht überschreitet) ausgeführt:
"Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2012/16/0008, und vom , 2011/16/0062)."
Familienbeihilfe wird eben nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat. Ist daher der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre.
Eine wörtliche Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, wonach eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, ergäbe, dass bei einer Überschreitung der Studiendauer nach dem ersten Studienabschnitt keine Berufsausbildung mehr (auch im zweiten Studienabschnitt) vorläge.
Die Bestimmung, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführt. Die Materialien (72 Blg NR, 20. GP, 294 f) führen dazu aus, dass bei Studierenden die Familienbeihilfe in Anlehnung an das Studienförderungsgesetz grundsätzlich nur mehr dann gewährt werden soll, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt ein Semester nicht überschreitet.
Die teleologische Auslegung dieser Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt anhand der Aussagen in den Materialien bei der Einführung der Bestimmung, dass die Regelung an das Studienförderungsgesetz angelehnt werden solle, dazu, dass bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des ,Toleranzsemesters' der Familienbeihilfenanspruch wegfällt, jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann (analog zu § 18 Abs. 2 StudFG) ,wieder auflebt', wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für F mit Ende des fünften Semesters im ersten Studienabschnitt weggefallen ist. Ein ,Wiederaufleben' dieses Anspruches, das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Anspruch, nimmt die belangte Behörde mit dem späteren positiven Abschluss des ersten Studienabschlusses an
."

Im Beschwerdefall steht fest, dass es sich bei dem von der Bf. betriebenen Lehramtsstudium um ein Diplomstudium handelt und dieses in zwei Studienabschnitte gegliedert ist sowie die Universität ***1*** eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung ist.

Dass die Beschwerdeführerin vor dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnitts viele Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt vorgezogen hat und insofern gesamthaft betrachtet ihr Studium zielstrebig betrieben hat, vermag den Umstand, dass sie die letzte Prüfung des ersten Studienabschnittes nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit inklusive eines Toleranzsemesters abgelegt hat, nicht zu ändern.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass bei einer rückblickenden Betrachtung des Studienverlaufes, der Berücksichtigung der Prüfungserfolge sowie der aufgrund der abgelegten Prüfungen zu den dargestellten Zeitpunkten erreichten ECTS-Punkte die Nichtgewährung der Familienbeihilfe ungerecht erscheint. Angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der derzeitigen Rechtslage, die auf den tatsächlichen Studienverlauf (durchaus übliches Vorziehen von Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten) zu wenig Rücksichtig nimmt, für das Bundesfinanzgericht aber keine andere Entscheidungsmöglichkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hat das Bundesfinanzgericht schon in der Entscheidung vom , RV/7100874/2018, nicht gehegt und daher von einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 Z. 1 B-VG abgesehen; ausschlaggebend war dafür insbesondere der Umstand, dass die Gliederung eines Diplomstudiums in Studienabschnitte nicht willkürlich erfolgt, sondern sich aus den jeweiligen universitären Anforderungen an eine sinnvolle Studiengliederung ergibt und üblicherweise ein Studienabschnitt auf dem vorangehenden aufbaut. Es wurde auch als nicht unsachlich erkannt, wenn der Gesetzgeber das Ziel eines möglichst raschen Studienverlaufs durch Abstellen auf den einzelnen Studienabschnitt als kleinere Einheit und nicht durch Abstellen auf das gesamte Studium umsetzt.

Schließlich hat bereits der unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , RV/3026-W/07, ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für einen weiteren Studienabschnitt nur dann besteht, wenn der vorhergehende Abschnitt rechtzeitig (unter Berücksichtigung von Toleranzsemestern) abgeschlossen wurde, auch wenn das Vorziehen von Prüfungen nach der jeweiligen Studienordnung möglich ist. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der eine Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom , B 1214/08, abgelehnt hat. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, das Verfahren von diesem aber mit Beschluss vom , 2008/13/0208, eingestellt (vgl. ).

Im ggst. Fall wäre aber nach dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnitts, sohin ab November 2019 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Bf. für den zweiten Studienabschnitt "wieder aufgelebt", jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet und ihr Ehegatte war für sie unterhaltspflichtig.

Ist einem verheirateten Kind Unterhalt von seinem Ehegatten zu leisten, haben weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe noch besteht ein Eigenanspruch des Kindes.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbes. aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."

Die Verehelichung führt zum Verlust der Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit b FLAG 1967 spricht eindeutig dafür, dass jeder Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt. Dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen müsse, der dazu führe, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht gefordert (); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 6 Rz 9f.).

Bezieht ein Ehegatte kein Einkommen, hat dieser einen Unterhaltsanspruch von rund einem Drittel des Nettoeinkommens des Partners (s ).
Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich, wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen (zB Kinder) versorgt werden müssen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 6 Rz 11).

Zu prüfen ist noch, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl. ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen (). Seit beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 933,06 €/Monat. Ein Unterhaltsanspruch besteht also nur dann, wenn dieser Wert überschritten ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 6 Rz 17).

Für das Jahr 2020 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 966 €/Monat.

Selbst unter Einbeziehung der Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter lag das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grund seiner Beschäftigung in den Jahren 2019 und 2020 weit über dem Existenzminimum. Der Besuch des Kollegs für Berufstätige der HTL des Ehegatten ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Damit war der Unterhalt der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten zu leisten und sie hatte doch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe ab November 2019.

Weder Prüfungsängste oder das Vorziehen von Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt, noch die Geburt der Tochter und deren Pflege kann den Beschwerdestandpunkt stützen und einen Familienbeihilfen-Anspruch begründen. Dasselbe gilt für die Organisation der Hochzeit am ***4*** und der Hochzeitsreise sowie die Suche einer gemeinsamen Ehewohnung, das Aussuchen der Einrichtung und die Vorbereitung und Durchführung der Umsiedlung und einer Kreditaufnahme für die Finanzierung des Studiums. Es handelt sich dabei keinesfalls um unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse iSd FLAG, die die Studienzeit verlängern könnten.

Durch Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres kann der Ablauf der Studienzeit gehemmt werden. Die Beschwerdeführerin kann jedoch im Jahr 2017 noch nicht im Mutterschutz gewesen sein, da ihre Tochter erst am yy.05.2018 geboren wurde. Im Jahr 2018 hatte ihr Ehegatte jedoch ein Jahreseinkommen von 24.763,18 € und der Unterhalt der Bf. war wie oben dargelegt vom Ehegatten zu leisten.
Im Übrigen wurde vom WS 2013/14 bis zum Ende des WS 2016/17 für die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe bezogen und es kommt für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht darauf an, ob jemand auf die Familienbeihilfe angewiesen ist, sondern ob die Voraussetzungen des FLAG erfüllt werden.

Abschließend wird nochmals betont, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von der Gesamtstudiendauer abhängt. Daher kann dem Vorbringen der Bf., dass ein Anspruch bestehe, weil sie ihr Studium nach ihrer Berechnung unter der Mindeststudiendauer absolviert habe, nicht gefolgt werden.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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