Kabotage durch Prospektverteiler
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ZRV/0013-Z1W/04-RS1 | Die Benützung eines in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführten im Straßenverkehr eingesetzen Beförderungsmittels im Rahmen einer gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr ist unbeschadet einer allfälligen Befreiung von der Konzessionspflicht nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 GütbefG zulässig. Durch die Kabotage (widerrechtliche Warenbeförderung im Binnenverkehr) wird der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 ZK bereits dann verwirklicht, wenn mit der Beförderung begonnen worden ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch AGmbH, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/53469/2003, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 100/91.107/2003-Str.I/Ref.1, setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber Herrn Bf. (Bf.), für den PKW XY, Fahrgestellnummer ZZZ, im Grunde des Artikels 204 Absatz 1 Buchstabe a und Abs. 2 und 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zollschuld in der Höhe von € 112,00 (€ 35,00 an Zoll und € 77,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Berufung. Der Bf. stützt sich dabei vor allem auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), wonach es einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern dann nicht bedürfe, wenn die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern geschehe und wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige. Nach Ansicht des Bf. sehen die den Güterkraftverkehrsmarkt regelnden Bestimmungen somit keine Beschränkung der durchgeführten PKW-Benützung vor. Der Bf. schließt daraus, dass die im Anlassfall vorliegende Form des Binnenverkehrs güterverkehrsrechtlich zulässig gewesen und dem Ausnahmetatbestand des Art. 558 Abs. 1 lit. c zweiter Satz ZK-DVO entsprochen worden sei.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/53469/2003, als unbegründet ab.
Ohne in der Sache Neues vorzubringen erhob der Bf. gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Nach den Bestimmungen des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,
es sei denn, das sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Die Zollschuld entsteht gemäß Artikel 204 Abs. 2 erster Halbsatz ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird.
Zollschuldner ist gemäß Artikel 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß Artikel 859 Fallgruppe 4 ZK-DVO gelten folgende Verfehlungen im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um der Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre.
Gemäß Artikel 860 ZK-DVO betrachten die Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 ZK-DVO erfüllt sind.
Nach den vom Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Hauptzollamtes Wien liegt dem vorliegenden Abgabenverfahren folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum für die in Wien ansässige Firma G. auf Grund eines Werkvertrages als selbständiger Werbemittelverteiler und damit unternehmerisch tätig. Am führte er eine Warenbeförderung (in diesem Fall Prospekte) von einem österreichischen Verladeort (Firma xxx) zu andern in Wien gelegenen Entladeorten durch, um die Prospekte dort zu verteilen.
Das Hauptzollamt Wien erblickte in diesem Beförderungsvorgang einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO. Der Bf. wurde auf Grund dieser Verfehlung mittels vereinfachter Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Block Nr. 77, Blatt Nr. 19, gemäß § 146 FinStrG für schuldig erkannt, den Tatbestand der (fahrlässigen) Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG erfüllt zu haben. Diese vereinfachte Strafverfügung ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.
Strittig ist einzig die Frage, ob diese Binnenbeförderung einen Verstoß gegen die in Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO normierten Bestimmungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung darstellt.
Nach der genannte Norm wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
Nach Ansicht des Bf. liegen im streitgegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes gemäß dem letzten Halbsatz der vorgenannten Bestimmung insofern vor, als es gemäß § 4 Abs. 2 GütbefG für Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg keiner Konzession bedürfe.
Mit dieser Argumentation übersieht er allerdings, dass die durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland vorgenommene gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, nur in den in § 7 Abs. 2 GütbefG erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig und ansonsten ausdrücklich verboten ist. Eine derartige Binnenbeförderung ist demnach nur dann gestattet,
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder
2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.
Auf eine allfällige Befreiung von der Konzessionspflicht kommt es dabei nicht an.
Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vom über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten. Nach dieser Verordnung in der damals gültigen Fassung waren Binnenbeförderungen mit im Drittland amtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht vorgesehen, sodass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Ziffer 1 leg.cit. nicht vorliegen.
Gültige Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 leg.cit. bestanden im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nur für so genannte "Kombikabotagen" (Vor- und Nachlauf bei unbegleiteten Verkehren). Eine derartige Kombikabotage lag im Anlassfall nicht vor, die Anwendung der entsprechenden Ausnahmebestimmung kam daher ebenfalls nicht in Betracht.
Der Bf. behauptet auch gar nicht weiter, die in der zitierten Norm festgelegten Bedingungen erfüllt zu haben und meint es reiche, dass er für diese Fahrten keine Konzession benötigt habe. Da es bei der Lösung der Frage der Zulässigkeit einer Binnenbeförderung wie ausgeführt auf eine allfällige Befreiung von der Konzessionspflicht nicht entscheidend ankommt, kann er aber mit seinem Vorbringen, wonach die den Güterkraftverkehrsmarkt regelnden Bestimmungen keine Beschränkung der durchgeführten PKW-Benützung vorsehen, nicht durchdringen.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es daher als erwiesen, dass der Bf. im Streitfall hinsichtlich des erwähnten gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuges die Bewilligungsvoraussetzungen für die einfuhrabgabenrechtliche Privilegierung im Sinne des Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt hat und dass somit eine unzulässige Kabotage vorliegt.
Er hat damit eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich bei der einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung, in das sie übergeführt worden war, ergibt. Diese Verfehlung stellt eine zollschuldbegründende Pflichtverletzung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK dar. Zollschuldner ist gemäß Artikel 204 Abs. 3 ZK der Bf. als Pflichteninhaber.
In den Fällen der Kabotage wird der Zollschuldentstehungstatbestand bereits dann verwirklicht, wenn mit der Beförderung von Waren im Binnenverkehr begonnen worden ist (siehe Witte3, Kommentar zum Zollkodex, Rz. 13 zu Artikel 141 ZK). Im vorliegenden Fall hat der Bf. die erwähnten Prospekte am zum Zwecke der Beförderung zu verschiedenen in Wien gelegenen Entladeorten in 1220 Wien übernommen, sodass gemäß Artikel 204 Abs. 2 ZK an diesem Tag die Zollschuld entstanden ist.
Eine Heilung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK kommt - wie das Hauptzollamt Wien zutreffend festgestellt hat - im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 859 Fallgruppe 4 ZK-DVO nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Bf. als Nachweispflichtiger trotz entsprechender Hinweise in der Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt zu werten sind) das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 859 ZK-DVO nicht einmal behauptet hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 860 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 7 Abs. 2 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 |
Schlagworte | Kabotage Binnenverkehr vorübergehende Verwendung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at