Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Büro, AdresseBw., vertreten durch StB., gegen den Bescheid des Finanzamtes 666 betreffend Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in G ein Büro. Den Gewinn ermittelt die Bw. gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Eröffnung der gewerblichen Tätigkeit verzichtete die Bw. auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994.
Am - dem Einbringungstag - verbuchte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung der Bw. für den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 auf ihrem Abgabenkonto. Mit gleichem Datum wurden auch die Buchungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni 2005, Juli 2005, August und September 2005 durchgeführt, wobei für den Zeitraum Juni 2005 ein Abgabenguthaben verbucht wurde.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 135 BAO den Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai 2005 - in Höhe von € 56,52 - fest.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. "Einspruch". Begründend führte die Bw. aus, dass es ihr auf Grund der Auftragslage und der damit verbundenen Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, einige Zahlungen termingerecht abzuwickeln. Da eine rasche und termingerechte Abwicklung der Aufträge auch der Öffentlichkeit zugute komme, ersuche die Bw. um Stornierung des Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auch Umsatzsteuervoranmeldungen für andere Monate (3/2005, 7/2005, 8/2005) verspätet eingebracht wurden. Da die Voranmeldung für den Mai 2005 um vier Monate zu spät übermittelt wurde, liegt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) dem Grund und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schriftsatz vom erhob die Bw. abermals "Einspruch" und hielt begründend fest:
" ... Die Ablehnung meiner Berufung auf den Hinweis, dass auch im Jahr 2005 mehrere Monate die UVA Abgaben nicht termingerecht überwiesen wurden, kann ich in dieser Form nicht zur Kenntnis nehmen.Wie ich versucht habe zu erklären, ist die verspätete Bearbeitung meiner Buchhaltung auf eine Arbeitsüberlastung zurückzuführen. Wie Sie aus meinen Unterlagen entnehmen können, hat sich mein Umsatz im Jahr 2005 verdoppelt. Dies bedeute daher für meine Person einen Arbeitseinsatz von Montag bis Sonntag bis spät in die Nacht. Dieser Arbeitsaufwand ist nicht nur auf ein paar Wochen zu sehen, sondern das ganze Jahr über.Die Anstellung einer weiteren Person in meinem Büro gestalte sich sehr schwierig und war nicht von Erfolg gekrönt. Zwei technische Zeichner mussten aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung entlassen werden. Die mangelhafte Arbeit musste von mir korrigiert und verbessert werden, was auch nicht gerade dazu führte, genügend Zeit für andere Aufgaben frei zu bekommen.Das heißt, ich habe versucht durch zusätzliches Arbeitspersonal die Arbeit aufzuteilen.Die verspätete Überweisung wurde daher von mir nicht willkürlich und böswillig durchgeführt.Weiters möchte ich hinzufügen, dass [ich] genauso sehr oft meine Steuer weit vor dem Fälligkeitsdatum bezahlt habe, und keinen Bonus in Form von entgangenen Zinsen vom Finanzminister erhalten [habe].Ich ersuche sie daher nochmals, von diesem Versäumniszuschlag Abstand zu nehmen.Ich werde mich sicher bemühen im Jahr 2006 die Buchhaltung pünktlich zu bearbeiten, zumal ich nun einen geeigneten Mitarbeiter gefunden habe. ... "
Die Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Als strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Auferlegung des Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 dar.
Die auf dem Abgabenkonto der Bw. vom Finanzamt vorgenommenen Buchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Oktober 2005 ergeben folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Betrag | Einbringungstag1 | Buchungstag² |
01/05 | 3.620,41 | ||
02/05 | 828,75 | ||
03/05 | 2.171,98 | ||
04/05 | 4.799,45 | ||
05/05 | 706,52 | ||
06/05 | -550,55 | ||
07/05 | 305,88 | ||
08/05 | 1.313,16 | ||
09/05 | 917,22 | ||
10/05 | 12.351,34 |
1 Tag an dem das Finanzamt von der Zahlung bzw. Umsatzsteuerzahllast sowie Umsatzsteuergutschrift Kenntnis erlangte
² Tag an dem die kontentechnische Buchung durch das Finanzamt vorgenommen wurde
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994, BGBl. 663/1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlungen und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen wurde bestimmt, dass die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Gemäß § 135 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Voraussetzung für die Verhängung eines Verspätungszuschlages ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dieses Verhalten nicht entschuldbar ist.
Entschuldbar iSd § 135 Abs. 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (; , ; ; vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 4 und Rz 10 zu § 135).
Sinn und Zweck des Verspätungszuschlages ist somit, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicher zu stellen. Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und ein Druckmittel eigener Art, er ist keine Strafe im finanzstrafrechtlichen Sinn (Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz 1 zu § 135, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1524; BFH BStBl 1997 II 642).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Als auch von der Bw. unbestritten stellt sich die verspätete Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2005 dar. Dies ergibt sich implizit aus dem Berufungsvorbringen, wonach die Bw. infolge termingerechter Abwicklung ihrer Aufträge und der damit verbundenen Arbeitsüberlastung keine Zeit hatte, die laufende Buchhaltung zu erledigen und Zahlungen an das Finanzamt termingerecht vorzunehmen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw. allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die von der Bw. in Treffen geführten Gründe zeigen nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates keine die zumindest leichteste Fahrlässigkeit begründende Entschuldigung auf, zumal die Bw. sich des Problems der mangelnden Arbeitszeit durchaus bewusst gewesen ist und in Folge die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wohl in Kauf nahm. Gerade der Umstand erhöhter Arbeitsbelastung bzw. das Abschätzen zukünftiger (erhöhter) Arbeitsbelastung der Bw. erfordert entsprechende Maßnahmen der Büroorganisation, die gewährleisten, dass Zahlungsverpflichtungen, die mit Säumnisfolgen verbunden sind, eingehalten werden.
Da der Verspätungszuschlag somit dem Grunde nach zu Recht auferlegt wurde, ist zu prüfen, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Das diesbezüglich den Abgabenbehörden eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages ist an Ermessenskriterien wie z.B. dem Verschuldensgrad, und dem bisherigen steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen zu beurteilen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz 13 zu § 135).
Aus obiger Darstellung des Abgabenkontos der Bw. ergibt sich jedenfalls, dass auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume März, Juni, Juli, August und September 2005 dem Finanzamt verspätet erklärt wurden. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird es als (auffallend) sorglos erachtet, dass die Bw. nicht für die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2005 Sorge getragen hat, wenn bereits die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum März 2005 um etwa zwei Wochen verspätet - am 30. Mai - dem Finanzamt erklärt wurde.
Bei der Wahl des Prozentsatzes des auferlegten Verspätungszuschlages ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2005 um rund 4 Monate überschritten wurde. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird die Festsetzung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages mit 8 % im Hinblick auf die lang andauernde Untätigkeit der Bw. nicht beanstandet und bringt auch die Bw. in ihrer Berufung keine Gründe vor, die gegen einen Verspätungszuschlag in dieser Höhe sprechen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Umsatzsteuervorauszahlung Ermessen Entschuldbarkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at