Anrechnung kroatischer Kapitalertragsteuer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1366-W/05-RS1 | Die Anrechnung der in Kroatien entrichteten Quellensteuer darf den Betrag der österreichischen Steuer nicht übersteigen, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H, vertreten durch Examina Revisions-, Treuhand- und BeratungsgmbH, 1030 Wien, Hainburger Straße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt ein Hotel in Z und erkärte im Streitjahr 2003 mittels elektronisch eingegangener Körperschaftsteuererklärung:
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Kennzahl | erklärter Betrag in €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) | 777 | 50.521,32 |
anrechenbare KESt | 645 | 7.864,74 |
anrechenbare ausländische Steuer | 673 | 17.177,25 |
ausländische Einkünfte mit
Steueranrechnung | 672 | 72.655,30 |
Mit Schreiben vom übermittelte die Bw ua eine Berechnung der ausländischen Einkünfte (72.655,30 €), eine Darstellung der Zusammensetzung der Gesamteinkünfte (50.521,32 €) in inländische (-22.133,98 €) und ausländische Einkünfte (72.655,30 €) und eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages (17.177,25 €).
Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer wie folgt berechnet und festgesetzt:
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 50.521,32 €
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- Verlustabzug gem § 2 Abs 2b Z 2 und 3 EStG
1988 | 37.890,99 €
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Einkommen | 12.630,33 €
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34 % Körperschaftsteuer vom Einkommen von
12.630,33 € sind | 4.294,31 €
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- anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer | 546,00 €
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Körperschaftsteuer | 3.748,31 €
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- ausländische Steuer | 4.294,31 €
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- einbehaltene Steuerbeträge | 7.864,74 €
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festgesetzte Körperschaftsteuer | -8.410,74 €
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In der Berufung () führte die Bw aus, dass sich der Anrechnungsbetrag laut Erlass des BMF wie folgt ergebe:
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österreichische Steuer x ausländische
Einkünfte |
Gesamtbetrag der
Einkünfte |
und nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Finanz bei Anwendung dieser Formel den Anrechnungsbetrag um die entrichtete österreichische Kapitalertragsteuer von 7.864,74 € gekürzt habe. Im Fall von eindeutig zuordenbaren Verlustvorträgen sei, um dem Zweck der Höchstbetragsrechnung Rechnung zu tragen, der Verlustvortrag dem Inland bzw dem Ausland verursachungsgerecht zuzuordnen. Die anteilsmäßige Belastung könne nicht so verstanden werden, dass Abzugsposten wie Verlustvorträge, die im vorliegenden Fall mit inländischen Einkünften zusammenhingen, dennoch verhältnismäßig auch die ausländischen Einkünfte belasteten, obwohl zwischen inländischem Verlustvortrag und ausländischen Einkünften gar kein "Verhältnis" bestünde. Werde ein Verlustvortrag nicht ausschließlich den durch ihn vorbelasteten Einkünften angelastet, sei auch die Ergebnisaufteilung selbst ad absurdum geführt. Ein inländischer Verlustvortrag, der in Folgeperioden sinnwidrig teilweise von ausländischen Einkünften und nicht ausschließlich von inländischen Einkünften abgezogen werde, mache die Aufteilung des Erfolges auf inländische und ausländische Einkünfte nachträglich zum Teil wieder rückgängig. Die Bw stellte den Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu berichtigen, dass die anrechenbare ausländische Steuer mit 17.177,25 € festgesetzt und daneben die entrichtete österreichische Kapitalertragsteuer von 7.864,74 € gutgeschrieben werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung () wurde damit begründet, dass gemäß Art 11 (1+2) DBA mit Kroatien in diesem Staat maximal 5 % Steuer auf Zinserträgnisse erhoben werden dürfe, wenn die Zinsen, wie im vorliegenden Fall, in Österreich versteuert werden müssten. Es könne daher auch kein höherer Betrag als der zulässigerweise einbehaltene angerechnet werden.
Im Vorlageantrag () brachte die Bw zum Ausdruck, dass es ihr nicht verständlich sei, weshalb im Körperschaftsteuerbescheid 2003 von einer ausländischen Steuer von 4.294,31 € ausgegangen werde und diese dann mit der Begründung, dass kein höherer Betrag als der zulässigerweise einbehaltene angerechnet werden könne, mit der Mindestköst festgesetzt werde. Unter der Annahme, dass der bestehende Verlustabzug auch die ausländischen Einkünfte kürze, sei im Jahr 2003 eine ausländische Quellensteuer von 4.294,31 € anzurechnen, die neben der entrichteten KESt 2003 von 7.864,74 € gutzuschreiben sei. Die Bw stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass die Körperschaftsteuer 2003 mit -12.705,05 € festgesetzt werde (ausländische Quellensteuer Gutschrift -4.294,31 €, KESt 2003 Gutschrift -7.864,74 €).
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Bw bezog im Streitjahr 2003 Zinsen aus Kroatien iHv 665.370,68 €, wovon sie 5 % Quellensteuer in Kroatien entrichtete.
Die Bw erwirtschaftete im Streitjahr Einkünfte iHv 50.521,32 €, wovon 72.655,30 € auf ausländische und -22.133,98 € auf inländische Einkünfte entfielen.
Die Bw erwirtschaftete im Jahr 2002 einen Bilanzverlust von 201.564,28 €, wovon im Streitjahr 37.890,99 € als Verlustabzug, ds 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (50.521,32 €) in Abzug gebracht wurde.
Gemäß § 22 Abs 1 KStG 1988 wurde die Körperschaftsteuer mit 34 % des Einkommens (12.630,33 €), ds 4.294,31 € ermittelt und sodann in selbiger Höhe - neben der Mindestkörperschaftsteuer (546 €) und der erklärten anrechenbaren Kapitalertragsteuer (7.864,74 €) - als anzurechnender Betrag der kroatischen Quellensteuer in Abzug gebracht
Die Feststellungen ergeben sich aus der elektronisch eingelangten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, dem Schreiben vom samt Beilagen, der Berufung, dem Vorlageantrag und den Jahresabschlüssen zum und zum .
Gemäß Artikel 11 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden.
Nach Art 11 Abs 2 leg cit dürfen diese Zinsen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
Gemäß Art 23 Abs 1 lit b DBA-Kroatien wird bei einer in Österreich ansässigen Person die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 lit a) und Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so rechnet Österrreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt.
Da gemäß Art 23 Abs 1 lit b zweiter Satz des DBA-Kroatien die Anrechnung der in Kroatien entrichteten Quellensteuer (33.268,54 €) den Betrag der österreichischen Steuer (4.294,31 €) nicht übersteigen kann, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind, ist die Anrechnung mit dem Betrag der österreichischen Körperschaftsteuer iHv 4.294,31 € begrenzt, die auf das gesamte Einkommen entfällt.
Dem Vorbringen der Bw, wonach "im Fall von eindeutig zuordenbaren Verlustvorträgen, der Verlustvortrag dem Inland bzw dem Ausland verursachungsgerecht zuzuordnen sei", ist entgegenzuhalten, dass der Abzug inländischer Verluste, die in einem vorangegangen Jahr entstanden sind von inländischen Einkünften und der Abzug ausländischer Verluste der Vorjahre von ausländischen Einkünften, in den den Verlustabzug regelnden Gesetzesbestimmungen nicht vorgesehen ist.
Zum Begehren der Bw, wonach "unter der Annahme, dass der bestehende Verlustabzug auch die ausländischen Einkünfte kürze, im Jahr 2003 eine ausländische Quellensteuer von 4.294,31 € anzurechnen sei, die neben der entrichteten KESt 2003 von 7.864,74 € gutzuschreiben sei", ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid - wie von der Bw gewünscht - eine ausländische Quellensteuer von 4.294,31 € angerechnet wurde und neben der entrichteten KESt 2003 von 7.864,74 € gutgeschrieben wurde, wenn auch unter Berücksichtigung einer Körperschaftsteuer von 4.294,31 €. Da die Bw aber im Streitjahr nach Abzug des Verlustabzuges ein Einkommen von 12.630,33 € bezogen hat, werden die von der Bw begehrten Gutschriften an ausländischer Quellensteuer iHv 4.294,31 €, KESt 2003 iHv 7.864,74 € und Mindestkörperschaftsteuer iHv 546 € um die vom Einkommen berechnete Körperschaftsteuer (4.294,31 €) gemindert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 11 Abs. 1 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 Art. 11 Abs. 2 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 |
Schlagworte | Anrechnung kroatische Quellensteuer Anrechnungshöchstbetrag |
Verweise | |
Anmerkung | Siehe auch RV/0458-G/02, betreffend die Anrechnung kanadischer Quellensteuer. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at