1. Kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn der Grundbetrag (keine Berufsausbildung zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr) nicht zusteht 2. Falsche Begründung im Erstbescheid führt nicht zur Aufhebung, da nur der Spruch bekämpfbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Annemarie Entschev-Kurzmann, Mariahilfer Straße 140 Tür 10, 1150 Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Grundbetrages und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab März 2016, zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ***Bf1***, geb. 1989, hat seit eine Erwachsenenvertretung.
Der nun anwaltlich vertretene Bf. brachte am einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) und des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, ein. Dem Antrag war ein Patientenbrief des Wiener Krankenanstaltenverbundes sowie der Beschluss betreffend die gerichtliche Erwachsenenvertretung beigelegt.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert bekanntzugeben, ab welchem Zeitraum die Familienbeihilfe beantragt werde. Ebenso wurde um Auskunft betreffend die Eltern und um Vorlage der Geburtsurkunde sowie der Einkommensnachweise des Bf. ersucht.
Die angeforderten Unterlagen wurden übermittelt (Antwortschreiben vom und ) und dabei mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe für die maximale Dauer von 5 Jahre rückwirkend beantragt werde.
Der Bf. wurde am in der Landesstelle des Sozialministeriumservice von Dr. Dok1, Facharzt für Psychiatrie, untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese:
Seit dem 24. Lj bestehen psychische Beschwerden im Sinne einer bipolaren Störung, mehrere stat. Aufnahmen im OWS zuletzt 2016, jetzt stehe er bei Prof. E. in Behandlung (2/Monat), AHS Matura, Studium abgebrochen
Derzeitige Beschwerden: immer wieder manisch, jetzt depressiv
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Med. Liste
Sozialanamnese: lebt alleine, Mindestsicherung, kein Pflegegeld, Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ Dr. G.: Bipolare Störung, keine Therapie, Befürwortung einer Erwachsenvertretung, Verschlechterung zum VGA
Untersuchungsbefund:
…
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung dysthym, Stimmungschwankungen, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
FA Befund Dr. G. 1/21
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch FA Befunde belegt sind, sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
Das Finanzamt wies in Folge den "Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" mit Bescheid vom ab März 2016 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei dauernder Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, was beim Bf. jedoch nicht der Fall sei (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent betrage, die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als 3 Jahre andauere. Diese Punkte würden nicht zutreffen (Verweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass die Feststellung des Finanzamtes unrichtig und mangelhaft sei. Die beim Bf. vorliegende schwere psychische Erkrankung im Sinne einer bipolar affektiven Störung liege bereits seit vielen Jahren vor und habe sich im Jahr 2013 dahingehend manifestiert, dass dadurch ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt im SMZ Otto Wagner Spital erforderlich geworden sei, da der Bf. in der Öffentlichkeit durch manische Phasen und paranoiden Ideen auffallend geworden sei. Der Bf. habe zwar noch die Matura absolviert, danach jedoch keine wie immer geartete Berufsausbildung bzw. ein Studium krankheitsbedingt abgeschlossen. Bei dem Bf. bestehe eine bereits in die Minderjährigkeit hineinreichende soziale Auffälligkeit und ein auffällig sozialer Rückzug aus allen sozialen Bindungen. Auch bestehe beim Bf. ein Grad der Behinderung von 50 Prozent. Dieser Grad der Behinderung sei vom Sozialministeriumservice durch die Ausstellung des Behindertenpasses bescheinigt worden. Seit dem Abschluss der Matura sei der Bf. krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, einer dauernden Beschäftigung nachzugehen, um ein Einkommen zu erzielen. Zusammenfassend könne daher beim Bf. davon ausgegangen werden, dass er an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer bipolaren Störung leide und die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Geburtstag eingetreten bzw. während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sei. Auf Grund des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% und dem Eintreten der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag sei der Bf. sohin dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verdienen.
Beweis: Fachärztliche SV-Gutachten Dr. Sabine G.
Noch vorzulegendes Konvolut an Krankengeschichten aus dem OWS -siehe Begleitbrief OWS
Der Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde am neuerlich in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und dabei wurde von Dr. Dok2, Facharzt für Psychiatrie, folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese:
Vorgutachten FLAG
bipolare Störung 40%, oberer Rahmensatz, da langjähriger Verlauf ohne rezente Behandlungsunterlagen
Der AW bringt heute ein Rezept von Prof. E. mit, datiert mit , Wellbutrin, Quilonorm, Befundbericht hat er nicht. Neu vorgelegt wird ein psychiatrisches Gutachten vom von Dr. Sabine G.. Bei Dr. E. ist er in Betreuung je nach Bedarf, derzeit 1x/Monat. Seine letzte manische Phase hatte er von Jänner bis Juni 2021. Er berichtet von einer manischen und einer depressiven Phase pro Jahr, diese würden schon länger dauern, jedoch nicht so lange wie die letzte manische Phase, er hätte Quilonorm damals abgesetzt, da er manisch wurde. Die erste manische Phase hätte er Sommer 2013 gehabt, diese wäre jedoch nicht ausreichend erkannt worden, danach eine depressive Phase mit Aufnahme 12/2013 im AKH erstmalig. Derzeit beschreibt er sich als mild depressiv und leicht überforderbar.
Derzeitige Beschwerden - siehe oben
…
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, AHS Matura, danach Studium Biologie bzw. 1 Jahr Montan Universität mit Abbruch 2013 im Rahmen erster manischer Phase. Seit ca. 5 Jahren hätte er nicht mehr gearbeitet, er ist besachwaltet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psychiatrisches Gutachten an das Bezirksgericht Fünfhaus, , Dr. Sabine G.:
Begründung: am beantragt der AW Beendigung des Verfahrens und führt im Wesentlichen aus, dass er gesund sei. Bisherige Erwachsenenvertreter (Vater) plädiert dafür, dass ein neutraler EV bestellt werde.
Aktenlage Auszug, Doz. E., :
sie befinden sich in der kontinuierlichen Behandlung in meiner Ordination, ich unterstütze die Richtung einer Sachwalterschaft... liegt diagnostisch eine bipolare Störung vor, die in den letzten Jahren im Wesentlichen ohne symptomfreies Intervall verlaufen ist, auf eine langjährig schwere therapieresistente Depression folgte eine schwere Manie.
Auszug psychiatrisch neurologisches Sachverständigen-Gutachten, Dr. M., :
anamnestisch findet sich eine seit 2013 diagnostizierte bipolare Störung.
Psychiatrische Diagnose: bipolare affektive Störung, derzeit manische Episode AKH, stationärer Aufenthalt, Arztbrief , Psychiatrie: Diagnose: bipolar affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ... leidet an einer bipolaren Störung die erste manischen Phase ereignete sich im Juli 2013.
Eine erste mittelgradig bis schwere depressive Phase lief von Oktober 2012 bis März 2013
Untersuchungsbefund:
…
Psycho(patho)logischer Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt sehr angespannt und leichtgradig überfordert, transpiriert heftig, Stimmung eher depressiv, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration derzeit ausreichend erhalten
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 50% vorliegend seit 10/2012 - siehe Arztbrief stationärer Aufenthalt AKH, erste mittelgradig bis schwere depressive Phase lief von Oktober 2012 bis März 2013
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 10/2012
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Der AW ist aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit im Rahmen des festgestellten Leidens 1 voraussichtlich dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
X Nachuntersuchung: in 5 Jahre"
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, einen Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.) ab dem 18.Lebensjahr (Reifeprüfungszeugnis und anschließende Kurs- und Ausbildungsmaßnahmen) zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr vorzulegen. Laut aktuellem Gutachten sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab bescheinigt worden, das 21.Lebensjahr sei da bereits vollendet gewesen. Sollte zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr keine Ausbildung nachgewiesen werden können, könne der Beschwerde nicht stattgegeben werden.
Folgende Unterlagen wurden dazu vorgelegt:
Reifeprüfungszeugnis (Schuljahr 2007/08),
Abgangsbescheinigung vom Bachelorstudium Biologie vom
Bestätigung des ***DG1*** betreffend das Dienstverhältnis als freier Dienstnehmer im Bereich Mobilitätsservice vom bis
Über Aufforderung des Finanzamtes vom gab der Bf. Folgendes bekannt:
Ablegung der Reifeprüfung am
Beginn eines Studiums ab: 10.2010/
Studium abgebrochen am /
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Bescheinigung über den nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Zeit vom bis und vom bis absolvierten Zivildienst (nicht einrechenbare Zeiten: 11 Tage).
Abgangsbescheinigung vom Bachelorstudium Biologie A 033 630
Am erging an den Bf. folgendes Ergänzungsersuchen:
"Es wurde im Fachbereich nachgefragt, ob die Anmeldung zum Studium ab WS2012 zur Beurteilung, ob nach Vollendung des 21. eine Berufsausbildung vorliegt, ausreichend ist:
Als ausreichend und als Berufsausbildung anerkennen könnte man diese Anmeldung zum Studium, wenn es tatsächlich zum Betrieb und Aufnahme des Studiums gekommen ist. Da keine Prüfungsnachweise nachgewiesen werden können, müssten zumindest Anmeldungen zu Vorlesungen, Mitschriften oder ähnliche Nachweise vorliegen, ansonsten wäre die Beschwerde abzuweisen. Bitte daher um Vorlage von diesbezüglichen Nachweisen."
Mit Schreiben vom wurde von der anwaltlichen Vertreterin mitgeteilt, dass sie recherchiert und auch Kontakt mit der Universität aufgenommen habe. Anmeldungen zur Vorlesung würden nicht vorliegen und es sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen, sich zu Vorlesungen anzumelden. Auch habe die Erwachsenenvertreterin mit dem Bf. gesprochen und könne sich dieser nicht daran erinnern, dass es zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre, sich zu Vorlesungen anzumelden. Aus diesem Grund würden auch keine Nachweise vorliegen. Abgesehen davon lägen keine Mitschriften oder ähnliche Nachweise vom Studium betreffend den verfahrensrelevanten Zeitpunkt vor. Dazwischen liege immerhin beinahe ein Jahrzehnt. Der Bf. sei mehrmals umgezogen und daher auch nicht mehr im Besitz von derartigen Nachweisen wie zB Mitschriften. Insgesamt sei eine Anmeldung zu Vorlesungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen und könne dem Bf. nicht nachteilig angelastet werden, dass nach beinahe einem Jahrzehnt keine Mitschriften mehr vorgelegt werden können, nachdem dieser mehrmals umgezogen sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und verwies zunächst darauf, trotz Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht erst vorgenommen werden könne, wenn ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebracht werde. Es sei nicht ausdrücklich auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet worden.
Weiters führte das Finanzamt begründend aus, dass auf Grund des Antrages auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages am ein Gutachten erstellt worden sei, in dem zwar ein Grad der Behinderung von 40% ab - jedoch mangels Unterlagen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Aufgrund der Beschwerde sei daher ein neues Gutachten angefordert worden.
Das Gutachten vom bescheinige nun zwar eine Behinderung von 50% und das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit - jedoch erst ab und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Vom bis (amtliche Abmeldung) sei eine Anmeldung zum Bachelorstudium Ernährungswissenschaften und vom bis (amtliche Abmeldung) eine Anmeldung zum Bachelorstudium Biologie vorgelegen, es seien aber keine Prüfungen abgelegt worden bzw. hätten auch keine Anmeldungen zu Vorlesungen, Prüfungen vorgelegt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , und ) manifestiere sich das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg iSd § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 insbesondere im kumulativen Vorliegen folgender Merkmale:
1) regelmäßiger Besuch der vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
2) Antritt zu den erforderlichen Prüfungen,
3) Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen und
4) Inanspruchnahme der vollen Zeit durch die Berufsausbildung.
Es sei bei diesem Sachverhalt nicht erkennbar, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung vorgelegen sei, es seien im Zusammenhang mit dem Studium keine Leistungen erbracht worden und es lägen auch keine Nachweise vor, die ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben des Studiums darlegen. Eine rein formale Anmeldung reiche für eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht aus.
Die steuerliche Vertretung des Bf. stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Bf. ist 1989 geboren, legte am die Reifeprüfung ab und absolvierte von bis sowie von bis den Zivildienst.
Im Zeitraum von bis war der Bf. bei der ***DG*** als freier Dienstnehmer beschäftigt.
Vom bis (amtliche Abmeldung) lag eine Anmeldung zum Bachelorstudium Biologie und vom bis (amtliche Abmeldung) eine Anmeldung zum Bachelorstudium Ernährungswissenschaften vor. Der Bf. hat beide Studien nach dem ersten Semester abgebrochen.
Ein von der belangten Behörde geforderter Studienerfolgsnachweis wurde nicht erbracht. Es wurden keine ECTS-Punkte (bzw. Semesterwochenstunden) erwirtschaftet. Nachweise zu Prüfungsanmeldungen, Prüfungsantritten bzw. für den Besuch/Anmeldungen zu Vorlesungen konnten nicht erbracht werden.
Der Bf. lebt alleine und bezieht seit die Mindestsicherung.
Im Gutachten vom setzte Dr. Dok1, Facharzt für Psychiatrie, den Grad der Behinderung wegen bipolarer Störung mit 40 vH. rückwirkend ab Jänner 2021 fest. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Im Gutachten vom bescheinigte der Sachverständige Dr. Dok2, Facharzt für Psychiatrie, dem Bf. einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. und eine Erwerbsunfähigkeit, beides rückwirkend ab Oktober 2012.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den Vorbringen des Bf. und der von ihm vorgelegten Unterlagen und zum anderen aus den von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Dokumente. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
Strittig ist, ob nach dem 21. Lebensjahr (bzw. vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eine Berufsausbildung / ein zielstrebiges und ernsthaftes Studium vorliegt, das die Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe (auf erster Ebene des Grundbetrages) begründet.
Einen Nachweis für den Besuch von Vorlesungen, die Anmeldung und Absolvierung von Lehrveranstaltungen/Prüfungen wurde nicht erbracht und liegt im Akt nicht auf. Dass ein solcher Nachweis existiert, wurde vom Bf. auch nicht behauptet. Es wurde in Rahmen der Beschwerde lediglich darauf hingewiesen, dass ernsthafte Bemühungen seitens der Erwachsenenvertreterin angestellt wurden, um etwaige Erfolgsnachweise zu organisieren. Die Behauptung, dass der Bf. ernsthaft und zielstrebig (das hier relevante, weil nach inskribierte) Studium Ernährungswissenschaften betrieben habe, liegt im Akt nicht auf. Im Gegenteil, in der Beschwerde vom wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. nach Ablegung seiner Reifeprüfung krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, einer dauernden Beschäftigung nachzugehen, um ein Einkommen zu erzielen.
Das BFG geht daher mangels anderslautender Feststellungen von der Richtigkeit des Vorbringens der belangten Behörde aus. Faktum ist, dass generell der Besuch von Vorlesungen ohnehin in keiner Studienbestätigung der Universität aufscheint. Ein dokumentierter, im Sinne von nachgewiesener Studienerfolg wurde - obwohl mehrfach abverlangt - nicht vorgelegt, sondern lediglich von der anwaltlichen Vertretung behauptet; diese Behauptung geht jedoch über den Bereich der bloßen Spekulation nicht hinaus. Der von der Universität Wien erstellte Auszug/ Bestätigung über (positiv)absolvierte Prüfungen, konnte zugleich auch gar nicht vorgelegt werden, da wie im Sachverhalt festgestellt, keine Prüfungen und Übungen, die sich auf dieser Bestätigung wiederfinden würden, absolviert wurden (siehe Abgangsbestätigung Biologie und Ernährungswissenschaften, beide vom ). Auf der vorliegenden Bescheinigung durch die Universität Wien geht hervor, dass eben keine Leistungen erbracht wurden.
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch § 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind.
Wenn es auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass die Erwachsenenvertreterin alles unternommen hat, was für seinen Schutzbefohlenen von Vorteil ist (Antragstellung Familienbeihilfe; Kontaktaufnahme mit der Universität), so ist doch anzumerken, dass der Nachweis des Vorliegens einer Berufsausbildung nicht gelungen ist. Fallgegenständlich war ein Sachverhalt zu beurteilen, der seit Antragstellung mehr als 9 Jahre zurückliegt. Das Finanzamt hat dennoch alles ihm Zumutbare unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt festzustellen; dass aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bei Vorliegen dieser Konstellation, nämlich nachweislich (s. Studienbestätigung) keine Anmeldung zu Prüfungen und Lehrveranstaltungen, lediglich der Besuch von Vorlesungen wurde in den Raum gestellt aber auch nicht weiter ausgeführt, wegen des zeitlichen Abstandes ebenso eingeschränkt waren, liegt auf der Hand.
Es wäre somit am Bf. (Erwachsenenvertreterin) gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die nach Vollendung des 21. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegenden Berufsausbildung, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. ).
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Familienbeihilfe (Grundbetrag) bei Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht neben weiteren, hier nicht relevanten Voraus-setzungen, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungs-gesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsaus-bildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Vorliegen einer Berufsausbildung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa , ). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals ; und ).
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die von Dr. Dok2 festgestellte Behinderung ab "während einer Berufsausbildung" (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967) eingetreten ist. Aus dem Akt geht hervor, dass der Bf. ab Oktober 2012 im Bachelorstudium Ernährungswissenschaften inskribiert war. Eine andere Art von Berufsausbildung in diesem Zeitraum ist nicht aktenkundig.
Bei Studien gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG grundsätzlich nicht zu entnehmen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III.)
Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a.), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. ). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. ). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 59; ; ; ). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. ).
Zum Betrieb eines Studiums gehört demnach auch der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ).
Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (Zulassung an einer Universität, Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums) sind daher als Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Um die Zielstrebigkeit überprüfen zu können, sind Unterlagen vorzulegen, die dem Nachweis der Zielstrebigkeit dienen, wie z.B. Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen, Mitschriften, Nachweise betreffend die Anmeldung zu Prüfungen (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , , ).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().
Im vorliegenden Fall liegt (für den beschwerderelevanten Zeitraum) von bis eine Anmeldung zum Bachelorstudium Ernährungswissenschaften vor, jedoch wurden bis zum Abbruch des Studiums nach dem 1. Semester weder Prüfungen nachgewiesen noch Anmeldungen zu Prüfungen vorgelegt. Mitschriften oder andere Unterlagen, aus denen allenfalls auf ein nach außen erkennbares, ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium geschlossen hätte werden können, wurden mit der Begründung nicht vorgelegt, dass seit dem Studium fast zehn Jahre vergangen seien, der Bf. mehrmals umgezogen sei und aus diesem Grund keine Unterlagen mehr habe.
Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorne herein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b zehnter Satz FLAG 1967 vor (). Der Umstand, dass die weitere Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung (Aufnahme als ordentlicher Hörer) vorliegt, begründet allein keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Zulassung an einer Universität zum Studium bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung desselben sind als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen ().
Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn eine Partei eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in besonderem Maße verpflichtet (). Die Besorgung jener Nachweise, die im vorliegenden Fall geeignet gewesen wären, eine Berufsausbildung iSd FLAG nachzuweisen (wie bspw. Mitschriften, Erwerb von Büchern, Skripten, anderes Lehrmaterial, etc.) lag ausschließlich in der Sphäre des Bf. Der mehrjährige, zwischen Antragstellung und Inskription liegende Zeitraum von beinahe 9 Jahren, entbindet den Bf. nicht von seinen Nachweispflichten bei Begünstigungstatbeständen wie im vorliegenden Fall.
Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich der Bf. nach dem 21. Lebensjahr, im Oktober 2012, nicht in Berufsausbildung befand, da hierfür keinerlei Beweise erbracht wurden. Insgesamt muss festgehalten werden, dass der Bf. einen Nachweis über die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studienbetriebes schuldig blieb und daher die von der belangten Behörde ausgeführten Feststellungen im Abweisungsbescheid von ihm nicht entkräftet werden konnten.
Es stand daher der Grundbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.
Erhöhungsbetrag
§ 8 Abs. 4 FLAG 1976 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vor-übergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind (für Begutachtungen nach dem Stichtag ) § 14 Abs. 3 des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Be-stimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, würde er auch 100 % betragen. Da Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist, dass der Grundbetrag zusteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8, Rz 5 sowie , , , ), dieser zufolge der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht gebührte, da zum Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit keine Berufsausbildung vorlag, war die Beschwerde abzuweisen.
Auf die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, den Grad der Behinderung sowie die Feststellungen zum Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit war daher nicht weiter einzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unrichtige Begründung im Erstbescheid
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich zwar die Begründung im Erstbescheid (Abweisung wegen mangelnder dauernder Erwerbsunfähigkeit) durch die aufgrund der Beschwerde durchgeführte, nachträgliche Neubegutachtung des Dr. Dok2 vom als falsch herausstellte, dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides, da nur der Spruch eines Bescheides (und nicht die Begründung) der Rechtskraft fähig ist (vgl. zB 2183, 2184/75). Aus diesem Grund kann auch nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs. 1 lit. b sein (zB ). Durch eine allenfalls unrichtige Begründung in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger/Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. ); im Übrigen wurde die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom richtiggestellt.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da betreffend Vorliegens einer Berufsausbildung eine Tatsachenfrage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war. Bezüglich Familienbeihilfe (Grundbetrag) ergibt sich die Lösung - Abweisung mangels Berufsausbildung - bereits unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der angeführten ständigen Judikatur des VwGH folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103374.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at