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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2023, RV/7100096/2023

Zahlungserleichterungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag. Anelia Paskalev, Naglergasse 21 Tür 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass weitere Ratenzahlungen in folgender Form bewilligt werden:


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Fälligkeit
Gesamtrückstand € 8.282,50
1. Rate
€ 300,00
2. Rate
€ 300,00
3. Rate
€ 300,00
4. Rate
€ 300,00
5. Rate
€ 300,00
6. Rate
€ 300,00
  • Abschlusszahlung
€ 6.482,50

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Datiert mit , eingegangen am , wurde seitens der Rechtsanwältin MMag. Anelia Paskalev für die Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und dazu ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Vorab gebe ich bekannt mit der Wahrung der rechtlichen Interessen von Frau ***Bf1***, geboren am ***2***1983 betraut und bevollmächtigt zu sein, ersuche um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher Korrespondenz zu meinen Händen.

Bezugnehmend auf Ihren Rückforderungsbescheid vom ersuche ich namens und auftrags meiner Mandantin um eine Ratenvereinbarung, sodass meine Mandantin den Betrag in monatlichen Raten zu je EUR 300,00 zurückzahlt.

Mit der Bitte um Bestätigung obiger Ratenvereinbarung.

ln Erwartung Ihrer alsbaldigen Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen."

****

Mit Bescheid vom wurde das Ratenansuchen abgewiesen und dies damit begründet, dass das Ansuchen keine Begründung enthalten habe.

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Begründung:

"Die Beschwerdeführerin stellte am ein Ansuchen auf eine Ratenvereinbarung betreffend den Rückforderungsbescheid der belangten Behörde vom , mit welchem diese zur Rückforderung des Betrages von EUR 10.382,50 verpflichtet wurde.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des rückgeforderten Betrages von EUR 10.382,50 in monatlichen Raten zu je EUR 300,00 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , zugestellt am abgewiesen.

Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass der Antrag keine Begründung enthalte und somit nicht überprüft werden könne, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gegeben seien.

Tatsächlich erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann das Finanzamt auf Ansuchen des Abgabepflichtigen u.a. die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Hünen verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die sofortige Entrichtung der Abgaben stellt für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Härte dar, da sie drei kleine Kinder im Alter von 2, 3 und 6 Jahre hat und nicht berufstätig ist. Sohin hat sie kein Einkommen.

Dieser Umstand ist der belangten Behörde bekannt und zudem nachvollziehbar.

Aus diesem Grund ist die sofortige volle Rückzahlung des rückgefordcrtcn Betrages eine unmögliche Hürde für die Beschwerdeführerin und somit wäre die sofortige Rückzahlung eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin.

Ersparnisse hat die Beschwerdeführerin keine.

Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die sofortige Rückzahlung des rückgeforderten Betrages eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin ist, welche ihr nicht zugemutet werden kann.

Die Einbringlichkeit des rückzuzahlenden Betrages ist durch die Bewilligung der Ratenvereinbarung nicht gefährdet, da die Beschwerdeführerin derzeit nicht über so einen hohen Betrag verfügt. Kleinere monatliche Beträge sind hingegen für diese leistbar, da diese auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen ist.

Um die Ausgaben der fünfköpfigen Familien zu decken, ist die sofortige Rückzahlung unmöglich.

Die Rückzahlung ist aber durch die Gewährung einer Ratenvereinbarung nicht gefährdet, sondern ermöglicht.

Beweis: PV; Abfrage ÖGK; wBv.

Sohin erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin alle erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungserleichterung erfüllt, sodass dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre.

II. Es wird daher der Antrag gestellt:

Das Bundesfinanzgericht möge: • eine mündliche Verhandlung anberaumen und • der Beschwerde folge geben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgeben.

Zudem wird gemäß § 212a BAO der Antrag gestellt bis zur Erledigung der Beschwerde die Einhebung des im Streit stehenden Betrages aus den gleichen Gründen auszusetzten."

****

Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen, dieser teilweise stattgegeben und folgende Ratenzahlungen bewilligt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die erste Zahlung die ersten beiden angebotenen Monatsraten umfasse.

Im Hinblick auf die noch nicht absehbare weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sei die Zahlungserleichterung im obenstehenden Ausmaß bewilligt worden.

****

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit folgenden Ausführungen:

"Die Beschwerdeführerin stellte am ein Ansuchen auf eine Ratenvereinbarung betreffend den Rückforderungsbescheid der belangten Behörde vom , mit welchem diese zur Rückforderung des Betrages von EUR 10.382,50 verpflichtet wurde.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des rückgeforderten Betrages von EUR 10.382,50 in monatlichen Raten zu je EUR 300,00 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , zugestellt am abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom , zugestellt am wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Zahlungserleichterungen vom teilweise stattgegeben.

Dies mit der Begründung, dass die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin noch nicht absehbar sei.

III. Sohin stellt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist den ANTRAG auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das zuständige Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.

IV. Es wird daher gestellt der Antrag: Das Bundesfinanzgericht möge: eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben und den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgeben.

Zudem wird gemäß § 212a BAO der Antrag gestellt bis zur Erledigung der Beschwerde die Einhebung des im Streit stehenden Betrages aus den gleichen Gründen auszusetzen.

****

Nach einem Telefonat der Richterin mit der Vertreterin wurde am der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und dazu bekannt gegeben, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin nicht geändert habe, sie aber bisher die Ratenzahlungen pünktlich geleistet habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Zum Sachverhalt:

Auf Grund des Ratenansuchens wurden mittels Beschwerdevorentscheidung Ratenzahlungen bewilligt. Bis Anfang Februar 2023 wurden zuverlässig Raten bezahlt, derzeit haftet ein Betrag von € 8.282,50 aus.

Die Abschlusszahlung von € 8.285,50 sollte am erfolgen.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,

- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,

- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und

- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe z.B. ).

Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige somit in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.

Die Überprüfungspflicht, aber auch -befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Antragstellers, alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen.

Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor ().

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. z.B. ).

Die Bf. hat ihre wirtschaftliche Lage im Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht ziffernmäßig konkret dargetan, jedoch ausgeführt, dass sie drei kleine Kinder habe und nicht berufstätig sei.

Auch die Behörde ist auf Grund dieses Vorbringens bereits davon ausgegangen, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte bedeuten würde.

Allerdings wird mit einer Darlegung der erheblichen Härte die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung noch nicht dargetan ().

Die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit ist durch die bisher eingehaltenen Ratenzahlungen unter Beweis gestellt worden.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Begehren einer Zahlungserleichterung, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Bewilligung des Antrages auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ).

Es war somit seitens des BFG nur noch über eine Ratenzahlungsmöglichkeit zum derzeitigen Rückstand abzusprechen.

Bei einem Beibehalten der bisherigen Ratenhöhe dauert es zwar noch 28 Monate bis die Abgabenschuld getilgt ist, jedoch ist die Bf. bisher der von ihr eingegangen Ratenzahlungsverpflichtung nachgekommen, weswegen es zweckmäßig und angemessen erscheint im Ermessen die Ratenzahlungen auf ein weiteres halbes Jahr in der bisherigen Höhe festzulegen.

Vor Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlusszahlung steht es der Bf. offen, eine anschließende Ratenvereinbarung mit der Behörde abzuschließen, wenn die gesetzlichen Vorgaben weiterhin erfüllbar sind.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100096.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at