Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung trotz Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J***, 9999A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber Hr. J*** (in Folge kurz Bw.) bekämpft den Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung), der auf der Erklärung vom basiert. In dieser Erklärung gab er an, dass er für zwei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe.
Der Bescheid über die Einkommensteuer 2000 vom ergab eine Nachforderung von EUR 273,25 (ATS 3.760). Der Grund für die Nachforderung lag in der Tatsache, dass vom Arbeitgeber G*** für Zwecke des Lohnsteuerabzuges ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht wurde, der vom Bw. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr in Anspruch genommen wurde.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass die Gattin des Bw. im Jahr 2000 Wochengeld in Höhe von EUR 3.489,02 (ATS 48.010,00) sowie Bezüge von der Marktgemeinde K*** in Höhe von EUR 2.015,58 (ATS 27.735,00) bezogen habe. Damit habe sie den maßgeblichen Grenzbetrag von EUR 4.360,37 (ATS 60.000) überschritten.
Daraufhin zog der Bw. seinen Antrag auf die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Das Finanzamt wertete dies als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, legte den Akt an den Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung, da ein Pflichtveranlagungsfall vorliege, der die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ausschließe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige unter anderem dann zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen (Pflichtveranlagung). Wenn keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, hat eine solche nur dann zu erfolgen, wenn sie dezidiert beantragt wurde.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens ATS 60 000,00 (EUR 4.360,37) jährlich erzielt hat. Das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a. EStG 1988).
Im zu beurteilenden Fall ist es unbestritten, dass der Bw. für zwei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezog, dass die Gattin des Bw. in Summe Einkünfte und Wochengeld von mehr als ATS 60.000,00 (EUR 4.360,37) bezog und dass der Arbeitgeber bisher einen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte.
Damit kann der Unabhängige Finanzsenat keine Gründe erkennen, die den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten könnten. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aufgrund der Überschreitung der Freigrenze von ATS 60.000 nicht zu und die (Arbeitnehmer)Veranlagung hat zwingend zu erfolgen. Der an und für sich zulässigen Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung wurde dadurch ihre Wirkung entzogen.
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt deshalb darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (). Das Finanzamt wertete die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung deshalb zu Recht als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO, weshalb die Entscheidung über die Berufung auch durch den Unabhängigen Finanzsenat zu treffen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Rechtskraft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAD-27181